{"id":"bgbl2-1994-3-12","kind":"bgbl2","year":1994,"number":3,"date":"1994-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/3#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-3-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_3.pdf#page=18","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr","law_date":"1993-07-12T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["74                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Straßenverkehr\nVom 7. Dezember 1993\nDas in Kiew am 1O. Juni 1993 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über den\ngrenzüberschreitenden Straßenverkehr ist nach seinem\nArtikel 18\nam 5. Dezember 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber den grenzüberschreitenden Straßenverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                    (1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\ndie Regierung der Ukraine -\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\ngelten und Bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und\nlegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -\nVerkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt\nwerden.\nhaben folgendes vereinbart:\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-\nhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nArtikel 1\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-        unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nlichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen   Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-\nund Gütern im internationalen Straßenverkehr zwischen der Bun-     gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-\ndesrepublik Deutschland und der Ukraine und im Transit durch      beitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung, werden als „Sonder-\ndiese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheitsgebiet ihres       formen des Linienverkehrs\" bezeichnet.\nStaates zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt sind.\n(3) Die Durchführung von Linienverkehren im Wechsel- oder\nTransitverkehr bedarf der Genehmigung der zuständigen Behör-\nPersonenverkehr                            den beider Vertragsparteien. Die Genehmigung wird im gegensei-\ntigen Einvernehmen nach Maßgabe des geltenden Rechts der\nArtikel 2                             jeweiligen Vertragspartei erteilt. Die Genehmigung kann für einen\nZeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden.\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Beför-\nderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen auf          (4) Änderungen des Linienvertaufs, der Haltestellen, der Fahr-\neigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für       pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der\nLeerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.           vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-\ntragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun              (5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge\nPersonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.      gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1994                                          75\npartei einiureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen          (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\ndes Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrs-      a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,\nministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu über-            das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe\nsenden.                                                                befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-          ten mit geschlossenen Türen),\ndere folgende Angaben enthalten:                                  oder\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift     b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen\ndes antragstellenden Unternehmens;                               werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-\n2. Art des Verkehrs;                                                 rückfahrten),\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;                                 oder\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. 8. täglich, wö-     c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\nchentlich);                                                      selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Absatz 2 Buch-\nstabe b befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den\n5. Fahrplan;\nAusgangsort zurückzubringen.\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\ngangsstellen);\ndie zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;            stattet.\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;                                     (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\ngung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;        tei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).               die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er\nsoll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt\nwerden.\nArtikel 4\n(5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere foigende\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab        Angaben enthalten:\ngebildete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rück-\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nfahrten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet\ndes Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\nbefördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,\nstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\ndie die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren\nFahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet        2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nund Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des\n3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\nReiseziels sowie die in einem Umkreis von fünfzig km gelegenen\nOrte zu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die         4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nUnterkunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort   5. Daten der Hin- und Rückfahrt;\nund gegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die\nerste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendel-  6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nfahrten müssen Leerfahrten sein.                                  7. amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr          zenden Kraftomnibusse.\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung einer der beiden      (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheitsver-\nVertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück-       kehre nach Absatz 2 werden in der nach Artikel 13 gebildeten\nfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.                         Gemischten Kommission vereinbart.\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag                                 Artikel 6\nauf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige\nBehörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll sechzig       Die nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab-\nTage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.                   sätze 3 und 4 erteilten Genehmigungen dürfen nur von dem\nUnternehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab-      weder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im\nsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch      Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in\ndie Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort und     der Genehmigung angegeben genutzt werden.\nHotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste unter-\ngebracht werden sollen, sowie über die Dauer des Aufenthalts\nenthalten.\nGüterverkehr\n(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-\nverkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden                                       Artikel 7\nwerden in der nach Artikel 13 gebildeten Gemischten Kommission\nUnternehmer des Güterkraftverkehrs bedürfen für Beförderun-\nvereinbart.\ngen zwischen dem Hoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraft-\n(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die     fahrzeug zugelassen ist, und dem Hoheitsgebiet der anderen\nUnternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in den   Vertragspartei (Wechselverkehr) sowie im Transitverkehr durch\nanderen Staat von dessen Grenzbehörden abzustempeln ist.          das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei einer Genehmigung der\nzuständigen Behörde dieser Vertragspartei.\nArtikel 5\nArtikel 8\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der kein Verkehr im\nSinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 und auch kein Verkehr im        (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur\nSinne von Artikel 4 Absatz 1 ist.                                 für ihn selbst und ist nicht übertragbar.","76                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(2) Eine Genehmigung ist erfordertich für jedes Lastkraftfahr-                        Allgemeine Bestimmungen\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mit-\ngeführten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort                                         Artikel 12\nseiner Zulassung.\nGenehmigungen, Kontrolldokumente und die sonst erforder-\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für      lichen Dokumente sind bei allen Fahrten vom Fahrer mitzuführen,\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten      auf Vertangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehörden vor-\nZeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-       zuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.\nund Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-\nraum (Fahrtgenehmigung).\nArtikel 13\n(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen\nVertreter der Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommis-\nVertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn\nsion; sie tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, um die\ndabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf\nordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewähr-\nverkehrsüblichem Weg durchfahren wird.\nleisten und die zur Durchführung dieses Abkommens erforder-\n(5) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beförderungen von Gü-      lichen Regelungen zu vereinbaren (insbesondere nach Artikel 4\ntern zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei       Absatz 5, 5 Absatz 6, 9 Absatz 2 und 11 Absätze 1 und 2). Falls\nliegenden Orten durchzuführen.                                       erfordertich, erarbeitet die Gemischte Kommission unter Beteili-\n(6) Für den nach diesem Abkommen vorgesehenen Güterver-          gung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur Anpassung\nkehr sind Frachtpapiere erfordertich, deren Form dem internatio-     dieses Abkommens an die Verkehrsentwicklung sowie an geän-\nnal üblichen Muster entsprechen muß.                                 derte Rechtsvorschriften.\nArtikel 14\nArtikel 9                                 Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die zuständigen\nBehörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 10, 15 dieses Abkommens\n(1) Einer Genehmigung bedarf nicht die Beförderung von:\nmit.\n1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder\nUnterrichtung (z. B. Messe- und Ausstellungsgut);                                            Artikel 15\n2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,              (1) Die Unternehmer jeder Vertragspartei sind verpflichtet, die\nSport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-       im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestim-\nfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;                            mungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils\ngeltenden Zollbestimmungen einzuhalten.\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\n4. Leichen;                                                          Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen das Im Hoheits-\n5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,       gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die\neinschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder       Bestimmungen dieses Abkommens treffen die zuständigen Be-\nderen zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An-  hörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahr-\nhänger, 3,5 t nicht übersteigt;                                zeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung be-\n6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-\ngangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:\nwie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-\nsondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern;              a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\n7. Umzugsgut (Hausrat);\nb) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\n8. lebenden Tieren.\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-\n(2) Die nach Artikel 13 gebildete Gemischte Kommission kann\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\nweitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-\nmen.\nde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Verkehr\nausgeschlossen hat.\nArtikel 10\n(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar\n(1) Die für Unternehmer der Ukraine erfordertichen Genehmi-     von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden,\ngungen werden durch das Bundesministerium für Verkehr der           in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden\nBundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium für Ver-      ist.\nkehr der Ukraine oder den von ihm beauftragten Behörden aus-\n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten\ngegeben.\neinander nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts über die\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-    getroffenen Maßnahmen gegenüber den Unternehmern, die die\ndertichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-        Zuwiderhandlung zugelassen haben.\nkehr der Ukraine erteilt und vom Bundesministerium für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland oder von den von ihm beauftrag-\nArtikel 16\nten Behörden ausgegeben.\nDie Übermittlung personenbezogener Daten aufgrund dieses\nAbkommens erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts jeder\nArtikel 11                             Vertragspartei und untertiegt den in der Anlage zu diesem Abkom-\nmen aufgeführten Regelungen.\n(1) Die nach Artikel 13 gebildete Gemischte Kommission verein-\nbart unter BerOcksichtigung des Außenhandels und des Transit-\nverkehrs die erfordertiche Anzahl der für jede Vertragspartei jähr-                               Artikel 17\nlich zur Verfügung stehenden Genehmigungen. Die vereinbarte              Die Rechte und Pflichten der Vertra9sparteien aus den von\nAnzahl der Genehmigungen kann im Bedarfsfall geändert wer-            ihnen geschlossenen völkerrechtlichen Ubereinkünften, darunter\nden.                                                                 die Verpflichtungen der Bundesrepublik De&,tschland aus der Mit-\n(2) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der Ge-         gliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft, werden durch\nmischten Kommission vereinbart.                                       dieses Abkommen nicht berührt.","Nr. 3- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1994                                                 77\nArtikel 18                                        (2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,           Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Im Falle der Kündigung\nan dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die           tritt das Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-          bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\ntreten des Abkommens erfüllt sind.\nGeschehen zu Kiew am 1O. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTrumpf\nMatthias Wissmann\nFür die Regierung der Ukraine\n0. D. Klimpusch\nAnlage zu Artikel 16\nSoweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts perso-\nnenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und\nzu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung\nder übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.\n3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an ·die zuständigen Behörden und,\nsoweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist, auch an die Staatsanwalt-\nschaft und die Gerichte übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen\ndarf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der übermittelten Daten sowie\nauf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen nationalen Recht\ngeltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten,\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger\nunverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten\nvorzunehmen.\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen\nsowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflich-\ntung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das\nöffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an\nder Auskunftserteilung überwiegt. Das Recht auf Auskunftserteilung richtet sich im\nübrigen nach nationalem Recht.\n6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die nach dem für sie geltenden\nRecht zu beachtenden Lösungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die\nübermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall der Erforderlichkeit zu\nlöschen.\n7. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten Stellen der Vertragsparteien\nsind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten\nwirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekannt-\ngabe zu schützen."]}