{"id":"bgbl2-1994-29-3","kind":"bgbl2","year":1994,"number":29,"date":"1994-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/29#page=167","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_29.pdf#page=167","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-03-06T00:00:00Z","page":971,"pdf_page":167,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1994                                         971\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juni 1994\nDas in Lima/Peru am 11 . April 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11. April 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juni 1994\nBu ndesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsprojekte)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              a) für die Vorhaben\nund                                     -   Trinkwasserversorgung/ Abwasserentsorgung Arequipa II\ndie Regierung der Republik Peru -                       -   Kläranlage Pampa Estrella (Arequipa III)\n-   Abwasserentsorgung Trujillo\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Darlehen bis zu insgesamt 94.146.994,00 DM (in Worten:\nPeru,                                                                   vierundneunzig Millionen einhundertsechsundvierzigtausend-\nneunhundertvierundneunzig Deutsche Mark) zu erhalten,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        den ist,\nvertiefen,                                                         b) für das Vorhaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          -   Abwasserentsorgung Chiclayo\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     einen Finanzierungsbeitrag bis zu 30,0 Mio. DM (in Worten:\nDreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nin der Absicht zur sozialen und wirtscnaftlichen Entwicklung in       Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nder Republik Peru beizutragen -                                         worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nsind wie folgt übereingekommen:                                       eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n(2) Kann bei dem Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nArtikel 1\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Republik Peru, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses\nes der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für      Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                             ein Darlehen zu erhalten.","972                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkaMtmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veroffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 36,70 DM (34, 10 DM zuzüglich 2,60 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 37,70 DM.\nPreis des Anlagebandes: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten),                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.                                                          Poatvertrlebutück · Z 1998 A · Entgeft bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                    fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nRegierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt er-                         und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehen und\nmöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung                       Finanzierungsbeitragsverträge in der Republik Peru erhoben\noder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                           werden.\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 aufgeführten\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                                                             Artikel4\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                         Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                           Darlehensgewährung und aus Gewährung des Finanzierungsbei-\nland und der Regierung der Republik Peru durch andere Vorha-                        trages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichne-                     See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nte Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozia-                       Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nlen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämp-                    die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förde-                     Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen, oder er-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Fi-                     schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nnanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß.\nnahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                                                                   Artikel 5.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtike12\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nDie Verwendung der in Absatz 1 des Artikels 1 genannten                          und aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt                       Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nwerden, und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die                        Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dem Emp-                     sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließen-                    werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-                     genannten Verträge.\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtike13                                                                     Artikel6\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau (KfW) von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-                        Kraft.\nGeschehen zu Lima am 11. April 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nFür die Regierung der Republik Peru\nEfrain Goldenberg Schreiber"]}