{"id":"bgbl2-1994-28-12","kind":"bgbl2","year":1994,"number":28,"date":"1994-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-28-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_28.pdf#page=11","order":12,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen)","law_date":"1994-06-27T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":11,"num_pages":14,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994              791\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 15. Juni 1990\nüber die Bestimmung des zuständigen Staates\nfür die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags\n(Dubliner Übereinkommen)\nVom 27. Juni 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Dublin am 15. Juni 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für\ndie Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\ngestellten Asylantrags wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\ngeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusser-Schnarrenberger","792                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nÜbereinkommen\nüber die Bestimmung des zuständigen Staates\nfür die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags\nSeine Majestät der König der Belgier,                             Seine Majestät der König der Belgier:\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                           Melchior Wathelet\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                     Vizepremierminister und Minister der Justiz und des Mittelstands\nder Präsident der Griechischen Republik,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:\nSeine Majestät der König von Spanien,\nHans Engel!\nder Präsident der Französischen Republik,                         Minister der Justiz\nder Präsident Irlands,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nder Präsident der Italienischen Republik,\nDr. Helmut Rückriegel\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland in Dublin\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nWolfgang Schäuble\nder Präsident der Portugiesischen Republik,                       Bundesminister des Innern\nIhre Majestät die Königin des           Vereinigten  Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland -                                   Der Präsident der Griechischen Republik:\nloannis Vassiliades\nin Anbetracht des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in\nMinister für öffentliche Ordnung\nStraßburg am 8./9. Dezember 1989 gesetzten Ziels der Harmoni-\nsierung der Asylpolitiken,\nSeine Majestät der König von Spanien:\nentschlossen, aus Verbundenheit mit ihrer gemeinsamen hu-       Jose Luis Corcuera\nmanitären Tradition und gemäß den Bestimmungen des Genfer         Minister des Innern\nAbkommens vom 28. Juli 1951 in der Fassung des Protokolls von\nNew York vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der          Der Präsident der Französischen Republik:\nFlüchtlinge - nachstehend \"Genfer Abkommen\" bzw. .,Protokoll\nvon New York\" genannt-den Flüchtlingen einen angemessenen         Pierre Joxe\nSchutz zu bieten,                                                 Minister des Innern\nin Anbetracht des gemeinsamen Ziels, einen Raum ohne Bin-      Der Präsident Irlands:\nnengrenzen zu schaffen, in dem insbesondere der freie Personen-   Ray Burke\nverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der durch die Ein-    Minister der Justiz und Kommunikation\nheitliche Europäische Akte geänderten Fassung gewährleistet\nwird,                                                             Der Präsident der Italienischen Republik:\nAntonio Gava\nin dem Bewußtsein, daß Maßnahmen erforderlich sind, um zu      Minister des Innern\nvermeiden, daß durch die Realisierung dieses Zieles Situationen\nentstehen, die dazu führen, daß der Asylbewerber zu lange im      Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nUngewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen\nwird, und in dem Bestreben, jedem Asylbewerber die Gewähr         Marc Fischbach\ndafür zu bieten, daß sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten    Minister für Bildung, Minister der Justiz,\ngeprüft wird, und ferner zu vermeiden, daß die Asylbewerber von   Minister des öffentlichen Dienstes\neinem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben werden, ohne\ndaß einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für Ihre Majestät die Königin der Niederlande:\nzuständig erklärt,\nErnst Maurits Henricus Hirsch Ballin\nin dem Bestreben, den mit dem Hohen Flüchtlingskommissar       Minister der Justiz\nder Vereinten Nationen eingeleiteten Dialog zur Erreichung der\nvorstehend dargelegten Ziele fortzusetzen,                        Für die Portugiesische Republik:\nManuel Pereira\nentschlossen, bei der Anwendung dieses Übereinkommens mit      Minister des Innern\nverschiedenen Mitteln, unter anderem durch Informationsaus-\ntausch, eng zusammenzuarbeiten -                                  Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:\nhaben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen und       David Waddington\nhaben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:                Minister des Innern","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994                                              793\nSir Nicholas Maxted Fenn, KCMG                                        wenn er aufgrund der in diesem Übereinkommen definierten Krite-\nBotschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien                rien nicht zuständig ist.\nund Nordirland in Dublin                                              Der nach den genannten Kriterien 7uständige Mitgliedstaat ist\ndann von seinen Verpflichtungen entbunden, die auf den Mitglied-\nDiese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form        staat übergehen, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Dieser\nbefundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:                     Mitgliedstaat unterrichtet den nach den genannten Kriterien ver-\nantwortlichen Mitgliedstaat, wenn letzterer mit dem betreffenden\nAntrag befaßt worden ist.\nArtikel 1\n(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber\n(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als                        nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung\na) Ausländer: jede Person, die nicht Angehöriger eines Mitglied-      der Bestimmungen des Genfer Abkommens in der Fassung des\nstaates ist;                                                     New Yorker Protokolls in einen Drittstaat zurück- oder auszuwei-\nsen.\nb) Asylantrag: Antrag, mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat\num Schutz nach dem Genfer Abkommen unter Berufung auf               (6) Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der auf-\nden Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des Genfer          grund dieses Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags\nAbkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls er-           zuständig ist, wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag zum ersten\nsucht;                                                           Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wird.\nc) Asylbewerber: ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt            (7) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist\nhat, über den noch nicht endgültig befunden wurde;              gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines\nanderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt\nd) Prüfung eines Asylantrags: die Gesamtheit der Prüfungsvor-\nhat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur\ngänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stel-\nBestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat,\nlen in bezug auf einen Asylantrag, mit Ausnahme der Verfah-\nnach den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen,\nren zur Bestimmung des Staates, der gemäß den Bestimmun-\num das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asyl-\ngen des vorliegenden Übereinkommens für die Prüfung des\nantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluß zu bringen.\nAsylantrags zuständig ist;\nDiese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber unterdessen\ne) Aufenthaltserlaubnis: jede von den Behörden eines Mitglied-\ndas Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate\nstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Auslän-\nlang verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaub-\nders im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Aus-\nnis für mehr als drei Monate erhalten hat.\nnahme der Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während\nder Prüfung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder eines\nAsylantrags ausgestellt werden;\nArtikel 4\nf)   Einreisevisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein\nMitgliedstaat die Einreise eines Ausländers in sein Hoheitsge-      Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in ei-\nbiet gestattet, sofern die übrigen Einreisebedingungen erfüllt  nem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer\nsind;                                                           Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuer-\nkannt worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem\ng) Transitvisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein\nMitgliedstaat hat, so ist dieser Staat für die Prüfung des Asylan-\nMitgliedstaat die Durchreise eines Ausländers durch sein\ntrags zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wün-\nHoheitsgebiet oder durch die Transitzone eines Hafens oder\nschen.\neines Flughafens gestattet, sofern die übrige11 Durchreise-\nbedingungen erfüllt sind.                                       Bei dem betreffenden Familienangehörigen darf es sich nur um\nden Ehegatten des Asylbewerbers, sein unverheiratetes minder-\n(2) Die Art des Visums wird nach den Definitionen des Absat-\nzes 1 Buchstaben f und g beurteilt.                                  jähriges Kind unter achtzehn Jahren oder, sofern der Asylbewer-\nber ein unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jah-\nren ist, dessen Vater oder Mutter handeln.\nArtikel 2\nDie Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem                                     Artikel 5\nGenfer Abkommen in der Fassung des Protokolls von New York,\n(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis,\nwobei die Anwendung dieser Übereinkünfte keiner geographi-\nso ist der Mitgliedstaat, der die Aufenthaltsertaubnis erteilt hat, für\nschen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den\ndie Prüfung des Asylantrags zuständig.\nDienststellen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten\nNationen bei der Anwendung dieser Übereinkünfte zusammen-                (2) Besitzt. der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der\nzuarbeiten.                                                          Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl-\nantrags zuständig, soweit nicht einer der nachstehenden Fälle\nvorliegt:\nArtikel 3\na) Ist dieses Visum mit schriftlicher Zustimmung eines anderen\n(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jeden Asylantrag zu\nMitgliedstaats erteilt worden, so ist dieser für die Prüfung des\nprüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet\nAsylantrags zuständig. Konsuttiert ein Mitgliedstaat insbeson-\neines Mitgliedstaats stellt.\ndere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentraJen Behörden\n(2) Dieser Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß          eines anderen Mitgliedstaats, so stellt dessen Zustimmung\nden in diesem Übereinkommen definierten Kriterien geprüft. Die in         keine schriftliche Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung\nden Artikeln 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der Reihen-         dar.\nfolge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.\nb) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen\n(3) Der Antrag wird von diesem Staat gemäß seinen innerstaat-          Antrag In einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht vi-\nlichen Rechtsvorschriften und seinen internationalen Verpflichtun-        sumpflichtig ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des\ngen geprüft.                                                              Asylantrags zuständig.\n(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß der      c) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen\nAsylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von               Antrag in dem Staat, der ihm dieses Visum erteilt hat und der\neinem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen,                von den dipfomatischen oder konsularischen Behörden des","794                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBestimmungsmitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung er-       zuständiger Staat bestimmt werden, so ist der erste Mitgliedstaat,\nhalten hat, derzufolge der von der Visumpflicht befreite Aus-     bei dem der Asylantrag gestellt wird, für die Prüfung zuständig.\nländer die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Staat\nerfüllt, so ist letzterer für die Prüfung des Asylantrags zustän-\ndig.                                                                                             Artikel 9\n(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltsgeneh-          Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Über-\nmigungen oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so ist für die       einkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, kann dieser\nPrüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:            auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats und unter der Vor-\naussetzung, daß der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitä-\na) der Staat, der die Aufenthaltser1aubnis mit der längsten Gültig-    ren, insbesondere aus familiären oder kultureHen Gründen, einen\nkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer der   Asylantrag prüfen.\nAufenthaltsgenehmigungen, der Staat, der die zuletzt ablau-\nfende Aufenthartserlaubnis erteilt hat;                           Ist der ersuchte Mitgliedstaat bereit, den Asylantrag zu prüfen, so\ngeht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf ihn\nb) der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn       über.\nes sich um Visa gleichen Typs handelt;\nArtikel 10\nc) bei nicht gleichwertigen Vesa der Staat, der das Visum mit der\nlängsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültig-    (1) Der Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen\nkeitsdauer, der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt   definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig\nhat. Diese Bestimmung gilt nicht für den Fall, daß der Asylbe-    ist, ist verpflichtet,\nwerber im Besitz eines oder mehrerer Transitvisa ist, die auf\na) den Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mit-\nVorlage eines Einreisevisums für einen anderen Mitgliedstaat\ngliedstaat gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Arti-\nerteilt worden sind. In diesem Fall ist dieser Staat zuständig.\nkels 11 aufzunehmen;\n(4) Besitzt der Asylbewerber nur eine oder mehrere seit weniger     b) die Prüfung des Asylantrags bis zum Ende durchzuführen;\nals zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein\noder mehrere seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa,          c) den Asylbewerber, dessen Antrag geprüft wird und der sich\naufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein-            illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wieder zuzulas-\nreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange            sen oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder\nder Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlas-           aufzunehmen;                                             ·\nsen hat.                                                               d) den Asylbewerber, der seinen in Prüfung befindfichen Antrag\nBesitzt der Asylbewerber eine oder mehrere seit mehr als zwei               zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen\nJahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder                    Asylantrag gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Arti-\nmehrere seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Visa, aufgrund              kels 13 wieder aufzunehmen;\nderen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen           e) den Ausländer, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich\nkonnte, und hat der Ausländer das gemeinsame Hoheitsgebiet                   illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den\nnicht ver1assen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der              Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen.\nAntrag gestellt wird.\n(2) Stellt ein Mitgliedstaat dem Asylbewerber eine Aufenthalts-\nerlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten aus, so\nArtikel 6                             gehen äie Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e auf\nHat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines          diesen Staat über.\nMitgliedstaats illegal auf dem Land-, See- oder Luftweg über-             (3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d erlöschen,\nschritten, so ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich einge-   wenn der betreffende Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitglied-\nreist ist, für die Antragsprüfung zuständig.                           staaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten ver1assen\nDie Zuständigkeit dieses Staates er1ischt jedoch, wenn sich der        hat.\nAusländer nachweislich mindestens sechs Monate lang in dem                 (4) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und e erlö-\nMitgliedstaat, in dem er den Asylantrag gestellt hat, aufgehalten      schen, wenn der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Staat\nhat, bevor er seinen Asylantrag einreichte. In diesem Fall ist der      nach der Rücknahme bzw. der Ablehnung des Antrags die erfor-\nletztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.          derlichen Maßnahmen getroffen und durchgeführt hat, damit der\nAusländer in sein Heimatland zurückkehrt oder sich in ein anderes\nArtikel 7                              Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.\n(1) Die Prüfung des Asylantrags obliegt dem Mitgliedstaat, der\nfür die Kontrolle der Einreise des Ausländers in das Hoheitsgebiet                                   Artikel 11\nder Mitgliedstaaten zuständig ist, es sei denn, daß der Ausländer,\n(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde,\nnachdem er legal . in einen Mitgliedstaat, in dem für ihn kein\neinen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung dieses Antrags für\nVisumzwang besteht, eingereist ist, seinen Asylantrag in einem\nzuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber\nanderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreise-\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Bnreichung des\nvisum vorweisen muß. In diesem FaH ist der letztgenannte Staat\nAsylantrags, letzteren ersuchen, den Asylbewerber aufzuneh-\nfür die Prüfung des Asylantrags zuständig.\nmen.\n(2) Ein Mitgliedstaat, der die Durchreise durch die Transitzone\nWird das Aufnahmegesuch nicht iMerhalb von sechs Monaten\nseiner Flughäfen ohne Visum zuläßt, gilt im Falle von Reisenden,\nunterbreitet, so ist der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde,\ndie die Transitzone nicht ver1assen, für die Kontrolle der Einreise\nfür die Prüfung des Asylantrags zuständig.\nsolange nicht als zuständig, bis ein Abkommen über die Modali-\ntäten des Grenzübergangs an den Außengrenzen in Kraft tritt.              (2) Das Aufnahmegesuch muß Hinweise enthalten, aus denen\ndie Behörden des ersuchten Staates entnehmen können, daß ihr\n(3) Wird der Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines\nStaat gemäß den in diesem übereinkommen definierten Kriterien\nMitgliedstaats gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig.\nzuständig ist.\n(3) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen\nArtikel 8\nStaates wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeit-\nKam auf der Grundlage der anderen in diesem Übereinkom-            punkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum\nmen aufgeführten Kriterien kein für die Prüfung des Asylantrags       ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994                                            795\n(4) Der Mitgliedstaat muß binnen drei Monaten, nachdem er                                       Artikel 15\nhiermit befaßt wurde, über das Gesuch auf Aufnahme des Asylbe-\n(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies\nwerbers entscheiden. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort\nbeantragt, die personenbezogenen Informationen, die erforderlich\nvor, so kommt dies einer Annahme des Aufnahmegesuchs\nsind, um\ngleich.\n- den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des Asyl-\n(5) Die Überstellung des Asylbewerbers durch den Mitglied-\nantrags zuständig ist;\nstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, an den für die Prüfung\ndes Antrags zuständigen Mitgliedstaat muß spätestens einen            - die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen;\nMonat nach Annahme des Aufnahmegesuchs oder einen Monat               - allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nachkom-\nnach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen den Über-                 men zu können.\nstellungsbeschluß angestrengten Verfahrens erfolgen, sofern die-\nses aufschiebende Wirkung hat.                                           (2) Betreffen dürfen diese Informationen ausschließlich\n(6) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 fest-       - die Personalien des Asylbewerbers und gegebenenfalls der\ngelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Auf-              Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name,\nnahme regeln.                                                              Beinamen oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staats-\nangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort);\n- den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-\nArtikel 12                                    keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-\nWird ein Asylantrag bei den zuständigen Behörden eines Mit-             stellungsort usw.);\ngliedstaates von einem Asylbewerber gestellt, der sich im Ho-         - sonstige zur Identifizierung des Asylbewerbers erforderliche·\nheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, so obliegt die         Angaben;\nBestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen\n- die Aufenthaltsorte und die Reisewege;\nMitgliedstaats demjenigen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet\nsich der Asylbewerber aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird von dem      - die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch einen Mitgliedstaat\nmit dem Asylantrag befaßten Mitgliedstaat unverzüglich unterrich-          erteilten Visa;\ntet und gilt dann für die Zwecke dieses Übereinkommens als            - den Ort der Einreichung des Antrags;\nderjenige Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt worden\nist.                                                                  - gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren\nAsylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Antrags,\nden Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls\nArtikel 13\ngetroffenen Entscheidung.\n(1) In den in Artikel 3 Absatz 7 und den in Artikel 10 genannten\n(3) Außerdem kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitglied-\nFällen wird ein Asylbewerber gemäß folgenden Modalitäten wie-\nstaat ersuchen, ihm die Gründe, die der Asylbewerber zur Unter-\nder aufgenommen:\nstützung seines Antrags angeführt hat, und gegebenenfalls die\na) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers muß                Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung\nHinweise enthalten, aus denen der ersuchte Staat entnehmen      mitzuteilen. Es liegt im Ermessen des ersuchten Mitgliedstaats\nkann, daß er gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 zustän-    zu beurteilen, ob er dem Ersuchen Folge leisten kann. Auf jeden\ndig ist.                                                         Fall ist die Erteilung dieser Auskünfte von der Zustimmung des\nAsylbewerbers abhängig.\nb) Der Staat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers er-\nsucht wird, muß auf diesen Antrag binnen acht Tagen, nach-         (4) Dieser Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mit-\ndem er hiermit befaßt wurde, antworten. Er ist verpflichtet, den gliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die\nAsylbewerber schnellstmöglich und spätestens innerhalb ei-      von jedem Mitgliedstaat dem in Artikel 18 genannten Ausschuß\nner Frist von einem Monat, nachdem er die Wiederaufnahme        mitgeteilt werden.\nakzeptiert hat, wieder aufzunehmen.\n(5) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Ab-\n(2) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 fest-       satz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Diese Informa-\ngelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Wie-         tionen dürfen in jedem Mitgliedstaat nur den Behörden und Ge-\nderaufnahme regeln.                                                   richten übermittelt werden, die beauftragt sind,\n- den Mitgliedstaat festzustellen, der für Prüfung des Asylantrags\nzuständig ist;\nArtikel 14\n- die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen;\n(1) Die Mitgliedstaaten teilen einander folgendes mit:\n- alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durchzufüh-\n- die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die im Bereich             ren.\ndes Asyls angewandten nationalen Praktiken;\n(6) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für ihre\n- die statistischen Daten hinsichtlich der Anzahl der monatlich       Richtigkeit und ihre Aktualität.\nankommenden Asylbewerber und die Aufschlüsselung nach\nNationalitäten. Diese Daten sind vierteljährlich an das General- Zeigt sich, daß dieser Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten\nsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu          übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden\nübermitteln, das für deren Weiterleitung an die Mitgliedstaaten,  die Empfängermitgliedstaaten darüber unverzüglich informiert.\ndie Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den            Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder sie zu\nlöschen.                              ·\nHohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen sorgt.\n(7) Ein Asylbewerber hat das Recht, sich die über seine Person\n(2) Die Mitgliedstaaten können einander folgendes mitteilen:\nausgetauschten Informationen mitteilen zu lassen, solange sie\n- allgemeine Informationen über neue Entwicklungen im Bereich         verfügbar sind; er hat hierfür jeweils einen Antrag zu stellen.\nder Asylanträge;\nStellt er fest, daß diese Informationen unrichtig sind oder nicht\n- allgemeine Informationen über die Situation in den Heimat-          hätten übermittelt werden dürfen, hat er das Recht auf Berichti-\noder Herkunftsländern der Asylbewerber.                           gung oder Löschung. Dieses Recht wird gemäß den in Absatz 6\n(3) Wünscht ein Mitgliedstaat, daß die von ihm nach Absatz 2       vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.\nerteilten Informationen vertraulich behandelt werden, so haben           (8) In jedem betroffenen Mitgliedstaat werden die Weitergabe\ndie anderen Mitgliedstaaten dies zu beachten.                         und der Erhalt der ausgetauschten Informationen vermerkt.","796                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(9) Diese Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zu                                    Artikel 18\nder Erreichung der mit dem Austausch der Daten verfolgten\n(1) Es wird ein Ausschuß eingesetzt, in den die Regierungen\nZielsetzungen notwendig ist. Die Notwendigkeit der Aufbewah-\nder einzelnen Mitgliedstaaten jeweils einen Vertreter entsenden.\nrung ist von dem betreffenden Mitgliedstaat zum geeigneten Zeit-\npunkt zu prüfen.                                                    Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt der Mitgliedstaat, der den\nVorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat.\n(10) Die so übermittelten Informationen genießen auf jeden Fall\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann an den\nmindestens den Schutz, den der Empfängerstaat Informationen\nBeratungen des Ausschusses und der in Absatz 4 bezeichneten\ngleicher Art gewährt.\nArbeitsgruppen teilnehmen.\n(11) Soweit die Daten nicht automatisiert, sondern auf sonstige     (2) Der Ausschuß ist beauftragt, auf Antrag eines oder mehrerer\nWeise verarbeitet werden, hat jeder Mitgliedstaat geeignete Maß-    Mitgliedstaaten allgemeine Fragen bezüglich der Anwendung und\nnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Artikels durch        Auslegung dieses Übereinkommens zu prüfen.\nwirksame Kontrollen zu gewährleisten. Sofern ein Mitgliedstaat\nüber eine Stelle von der Art des in Absatz 12 genannten Gre-        Der Ausschuß legt die Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 und\nmiums verfügt, kann er ihr diese Kontrollaufgaben übertragen.       Artikel 13 Absatz 2 fest und erteilt die Ermächtigung nach Arti-\nkel 17 Absatz 2.\n(12) Wünschen ein oder mehrere Mitgliedstaaten die in den        Der Ausschuß beschließt Revisionen oder Änderungen dieses\nAbsätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben ganz oder teilweise zu        Übereinkommens gemäß den Artikeln 16 oder 17.\nspeichern, so ist dies nur möglich, wenn die betreffenden Länder\nRechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben,          (3) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig, außer im\ndie die Durchführung der Grundsätze des Straßburger Überein-        Fall des Artikels 17 Absatz 2, für den es der Stimmenmehrheit von\nkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen               zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf.\nVerarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981                (4) Der Ausschuß legt seine Verfahrensregeln fest und kann\nverwirklichen, und wenn sie ein geeignetes nationales Gremium       Arbeitsgruppen einsetzen.\nmit der unabhängigen Kontrolle der Behandlung und Verwendung\nder gemäß diesem Übereinkommen übermittelten Angaben be-            Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemein-\nschaften nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und\nauftragt haben.\nder Arbeitsgruppen wahr.\nArtikel 16                                                          Artikel 19\n(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel 18 genannten Aus-        In bezug auf das Königreich Dänemark finden die Bestimmun-\nschuß Vorschläge für eine Revision dieses Übereinkommens            gen dieses Übereinkommens auf die Färöer und Grönland keine\nvorlegen, welche Schwierigkeiten bei seiner Anwendung beseiti-      Anwendung, es sei denn, daß das Königreich Dänemark eine\ngen sollen.                                                         anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann\njederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland abgegeben\n(2) Sollte aufgrund der Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitglied-\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-       staaten.\nschaft und der Einführung einer harmonisierten Asylpolitik sowie\neiner gemeinsamen Visumpolitik eine Revision oder Änderung          In bezug auf die Französische Republik gelten die Bestimmungen\ndieses Übereinkommens notwendig werden, so beruft der Mit-          dieses Übereinkommens nur für das europäische Hoheitsgebiet\ngliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaf-    der Französischen Republik.\nten innehat, eine Tagung des in Artikel 18 genannten Ausschus-      In bezug auf das Königreich der Niederlande gelten die Bestim-\nses ein.                                                            mungen dieses Übereinkommens nur für das Gebiet des König-\nreichs der Niederlande in Europa.\n(3) Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens wer-\nden von dem in Artikel 18 genannten Ausschuß beschlossen. Sie       In bezug auf das Vereinigte Königreich gelten die Bestimmungen\ntreten gemäß Artikel 22 in Kraft.                                   dieses Übereinkommens nur für das Vereinigte Königreich Groß-\nbritannien und Nordirland. Sie gelten nicht für die europäischen\nGebiete, deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich\nArtikel 17                           wahrnimmt, es sei denn, daß das Vereinigte Königreich eine\nanderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann\n(1) Ergeben sich für einen Mitgliedstaat aufgrund einer wesent- jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland abgegeben\nlichen Änderung der Umstände, von denen bei Abschluß dieses         werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitglied-\nÜbereinkommens ausgegangen wurde, größere Schwierigkeiten,          staaten.\nso kann dieser Mitgliedstaat den in Artikel 18 genannten Aus-\nschuß ersuchen, den Mitgliedstaaten Vorschläge für gemeinsame\nArtikel 20\nMaßnahmen zur Behebung dieser Situation zu unterbreiten, oder\ndie als erforderlich erachteten Revisionen oder Änderungen die-         Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte eingelegt\nses Übereinkommens beschließen, für deren Inkrafttreten Arti-       werden.\nkel 16 Absatz 3 gilt.\nArtikel 21\n(2) Dauert die in Absatz 1 beschriebene Situation nach Ablauf\nvon sechs Monaten fort, so kann der Ausschuß denjenigen Mit-           (1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der\ngliedstaat, der von der Änderung betroffen ist, gemäß Artikel 18   Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Bei-\nAbsatz 2 ermächtigen, die Anwendung der Bestimmungen des           trittsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.\nÜbereinkommens zeitweilig auszusetzen, wobei jedoch die Ver-           (2) Es tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des\nwirklichung der Ziele von Artikel 8a des Vertrages zur Gründung    dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht beeinträchtigt      Kraft.\noder andere internationale Verpflichtungen der Mitgliedstaaten\nnicht verletzt werden dürfen.                                                                    Artikel 22\n(3) Während der Dauer der Aussetzung nach Absatz 2 führt der        (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme\nAusschuß seine Beratungen zur Revision des Übereinkommens          oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-\nfort, falls er nicht vorher schon eine Einigung erzielt hat.       gungsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994                                        797\n(2) Die Regierung von Irland notifiziert den Regierungen der     nehmigungsurkunde des Unterzeichnerstaats, der diese Förm-\nübrigen Mitgliedstaaten die Hinterlegung der Ratifikations-, An-   lichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.\nnahme- oder Genehmigungsurkunde.\nDer Depositstaat für die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-\n(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten         gungsurkunden unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Zeit-\nMonats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Ge-     punkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Haftung der Gastwirte\nfür die von ihren Gästen eingebrachten Sachen\nVom 19. Mai 1994\nDas Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die\nHaftung der Gastwirte für die von ihren Gästen einge-\nbrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) ist nach seinem\nArtikel 4 Abs. 3 für\nSlowenien                               am 21. Januar 1993\nin Kraft getreten; es wird nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für\nMazedonien,                             am        1. Juli 1994\nehemalige jugoslawische Republik\nin Kraft treten.\nFerner war dieses Übereinkommen nach seinem Artikel 4\nAbs. 3 für\nJugoslawien, ehemaliges                 am      19. Juni 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Februar 1984 (BGBI. II S. 191).\nBonn, den 19. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","798                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Dänemark\nVom 24. Mai 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Kon-\nsultationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Dänemark\ngerichteten Verbalnote vom 8. März 1994 festgestellt, daß die in der Anlage zu\ndieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-\nlung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Dänemark abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n15. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1115) und vom 24. Mai 1994 (BGBI. II S. 730).\nBonn, den 24. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Abkommen vom 23. September 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung des Königreiches Dänemark über den Luft-\nverkehr\n2. Protokoll vom 25. September 1975 über die Zusammenarbeit beim Suchen und Retten\nder Passagiere und Besatzungen von Flugzeugen bei Notfällen über der Ostsee\n3. Vereinbarung vom 26. Juli 1985 zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und\nWasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für\nUmweltschutz des Königreiches Dänemark über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\ndes Umweltschutzes\n4. Vereinbarung vom 5. März 1987 zwischen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und\nStrahlenschutz beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem\nMinisterium für Umweltschutz des Königreiches Dänemark über Informations- und\nErfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes\n5. Abkommen vom 14. September 1988 über die Zusammenarbeit bei der Rettung von\nMenschenleben auf der Ostsee\n6. Abkommen vom 31. Januar 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung des Königreiches Dänemark über die Zusammen-\narbeit bei der Bekämpfung von Verschmutzungen der Ostsee durch Schadstoffe\n7. Zusatzabkommen vom 31. Januar 1990 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Umwelt des König-\nreiches Dänemark zum Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung des Königreiches Dänemark über die Zusammen-\narbeit bei der Bekämpfung von Verschmutzungen der Ostsee durch Schadstoffe","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994                          799\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Äthiopien\nVom 24. Mai 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung von Äthiopien gerichtete Verbalnote vom 28. Januar 1994 aufgrund der in\nArtikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)\nvorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Be-\nkanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Äthiopien abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. März 1992 (BGBI. II S. 269) und vom 24. Mai 1994 (BGBI. II S. 798).\nBonn, den 24. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 30. Oktober 1980 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidi-\ngung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale\nVerteidigung des Sozialistischen Äthiopien über die Weiterbildung militärmedizinischer\nKader des sozialistischen Äthiopien in der Deutschen Demokratischen Republik\n2. Vereinbarung vom 23. Juni 1981 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale Verteidi-\ngung des sozialistischen Äthiopien über den Einsatz militärmedizinischer Kader der\nDeutschen Demokratischen Republik in militärmedizinischen Einrichtungen des Soziali-\nstischen Äthiopien\n3. Vereinbarung vom 23. Juni 1981 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale Verteidi-\ngung des Sozialistischen Äthiopien über die medizinische Betreuung von Angehörigen\nder Streitkräfte des Sozialistischen Äthiopien in der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik\n4. Abkommen vom 28. Juni 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien über die\nAusbildung von Militärkadern der Streitkräfte des Sozialistischen Äthiopien in der Deut-\nschen Demokratischen Republik\n5. Abkommen vom 28. Juni 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Äthiopien über die\nAusbildung von Militärkadern der Streitkräfte der Volksdemokratischen Republik Äthio-\npien in der Deutschen Demokratischen Republik","800                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber das Recht der Verträge\nVom 25. Mai 1994\n1.\nDas Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge\n(BGBI. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nKasachstan                                                    am          4. Februar 1994\nLettland                                                      am              3.Juni 1993\nMoldau, Republik                                              am        25. Februar 1993.\nII.\nBosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nam 1. September 1993 seine Rechts nach f o I g e zu diesem Übereinkommen\nnotifiziert. Dementsprechend ist Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März\n1992, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Über-\neinkunft geworden.\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai 1993 bzw. am 22. Februar 1993\nnotifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der Tschechoslowakei mit\nWirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an\ndieses Übereinkommen gebunden betrachten.\nIII.\nBe I g i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Februar\n1993 im Nachgang zu der am 1. September 1992 erfolgten Hinterlegung seiner\nBeitrittsurkunde folgenden Vorbehalt notifiziert:\n(Übersetzung)\nal'Etat beige ne sera pas lie par les arti-       \"Der belgische Staat ist durch die Artikel\ncles 53 et 64 de la Convention vis-a-vis de        53 und 64 des Übereinkommens gegenüber\ntoute partie qui, formulant une reserve au         einer Vertragspartei, die durch einen Vorbe-\nsujet de l'article 66, point a), recuserait        halt zu Artikel 66 Buchstabe a das dort\nla procedure de reglement fixee par cet            festgelegte Beilegungsverfahren ablehnt,\narticle.»                                          nicht gebunden.\"\nDa dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Ablauf der in solchen\nFällen üblichen Einspruchsfrist hierzu bis zum 21. Juni 1993 kein Einspruch\nnotifiziert worden war, ist die Hinterlegung des Vorbehalts am 21. Juni 1993\nwirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 757), vom 3. Mai 1988 (BGBI. II S. 557), vom\n16. März 1992 (BG~. II S. 268), vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 199311 S. 124)\nund vom 22. April 1993 (BGBI. II S. 857).\nBonn, den 25. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994              801\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,\nvon Internationaler Bedeutung\nVom 26. Mai 1994\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über\nFeuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-\nund Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.\n1976 II S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom\n3. Dezember 1982 zur Änderng des vorgenannten Über-\neinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung\nnach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5\nAbs. 3 des Änderungsprotokolls für\nEstland                              am 29. Juli 1994\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 25. Januar 1994 (BGBI. II S. 319).\nBonn, den 26. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation\nfür die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)\nVom 26. Mai 1994\nDas Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und lmmunitäten der\nEuropäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten\n(EUMETSAT) - BGBI. 1989 II S. 701 - ist nach seinem Artikel 24 Abs. 4 für\nIrland                                             am 17. September 1993\nösterreich                                         am       28. Januar 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. November 1993 (BGBI. 1994 II S. 307).\nBonn, den 26. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n","802                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 27. Mai 1994\nDie T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 30. Dezember 1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts -\nnach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar\n1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch die\nfolgenden Übereinkünfte gebunden betrachtet:\na) Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961\n(BGBI. 1973 II S. 1353),\nb) Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens\nvon 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2), und\nc) Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Proto-\nkoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 198511 S. 1103).\nDie Tschechische Republik erhält ferner die von der ehemaligen Tschechoslo-\nwakei bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Einheits-übereinkommen\nvon 1961 gegen Suchtstoffe abgegebene Erklärung aufrecht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203), vom 15. Mai 1992 (BGBI. II S. 414) und vom\n9. März 1994 (BGBI. II S.403).\nBonn, den 27. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Rechtsaktes\nzur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank\nVom 31. Mai 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Januar 1994 zu dem Rechtsakt\nvom 25. März 1993 zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäi-\nschen Investitionsbank, mit dem der Rat der Gouverneure zur Errichtung eines\nEuropäischen Investitionsfonds ermächtigt wird - BGBI. 1994 II S. 90 -, wird\nbekanntgemacht, daß der Rechtsakt nach seinem Artikel B Abs. 2 für\nDeutschland                                                        am 1. Mai 1994\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 17. Februar 1994 bei der\nitalienischen Regierung hinterlegt worden.\nDer Rechtsakt ist ferner für folgende Staaten am 1. Mai 1994 in Kraft getreten:\nBelgien                                    Luxemburg\nDänemark                                   Niederlande\nFrankreich                                 Portugal\nGriechenland                               Spanien\nIrland                                     Vereinigtes Königreich.\nItalien\nBonn, den 31. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994              803\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Ungarn andererseits\nVom 1. Juni 1994\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1993 zu dem Europa-\nAbkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik\nUngarn (BGBI. 1993 II S. 1472) wird bekanntgemacht, daß das Europa-Abkom-\nmen nach seinem Artikel 123 Abs. 2\nam 1. Februar 1994\nfür Deutschland\nund die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft\nEuropäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nEuropäische Atomgemeinschaft\nBelgien\nDänemark\nFrankreich\nGriechenland\nIrland\nItalien\nLuxemburg\nNiederlande\nPortugal\nSpanien\nVereinigtes Königreich und\nUngarn.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa Abkommen ist am 8. Okto-\nber 1993 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nhinterlegt worden.\nBonn, den 1. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","804                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gih auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.                                                                Postvertriebsstück · Z 1998 A · Entgeft bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Polen andererseits\nVom 1. Juni 1994\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1993 zu dem Europa-\nAbkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik\nPolen (BGBI. 199311 S. 1316) wird bekanntgemacht, daß das Europa-Abkommen\nnach seinem Artikel 121 Abs. 2\nam 1. Februar 1994\nfür Deutschland\nund die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft\nEuropäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nEuropäische Atomgemeinschaft\nBelgien\nDänemark\nFrankreich\nGriechenland\nlr1and\nItalien\nLuxemburg\nNieder1ande\nPortugal\nSpanien\nVereinigtes Königreich und\nPolen.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde zu dem Europa-Abkommen ist am 8. Okto-\nber 1993 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nhinterlegt worden.\nBonn, den 1. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}