{"id":"bgbl2-1994-28-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":28,"date":"1994-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/28#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_28.pdf#page=17","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen","law_date":"1994-05-19T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1994                                        797\n(2) Die Regierung von Irland notifiziert den Regierungen der     nehmigungsurkunde des Unterzeichnerstaats, der diese Förm-\nübrigen Mitgliedstaaten die Hinterlegung der Ratifikations-, An-   lichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.\nnahme- oder Genehmigungsurkunde.\nDer Depositstaat für die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-\n(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten         gungsurkunden unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Zeit-\nMonats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Ge-     punkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Haftung der Gastwirte\nfür die von ihren Gästen eingebrachten Sachen\nVom 19. Mai 1994\nDas Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die\nHaftung der Gastwirte für die von ihren Gästen einge-\nbrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) ist nach seinem\nArtikel 4 Abs. 3 für\nSlowenien                               am 21. Januar 1993\nin Kraft getreten; es wird nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für\nMazedonien,                             am        1. Juli 1994\nehemalige jugoslawische Republik\nin Kraft treten.\nFerner war dieses Übereinkommen nach seinem Artikel 4\nAbs. 3 für\nJugoslawien, ehemaliges                 am      19. Juni 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Februar 1984 (BGBI. II S. 191).\nBonn, den 19. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}