{"id":"bgbl2-1994-27-8","kind":"bgbl2","year":1994,"number":27,"date":"1994-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_27.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern (stagiaires) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft","law_date":"1994-05-30T00:00:00Z","page":779,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 24. Mai 1994\nDas Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Be-\nseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBI.\n1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nLitauen                         am     17. Februar 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\n_kanntmachung vom 15. März 1994 (BGBI. II S. 424).\nBonn, den 24. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung\nüber den Austausch von Gastarbeitnehmern (staglalres)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nVom 30. Mal 1994\nDie in Bern durch Notenwechsel vom 27. Januari\n14. April 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nSchweizerischen Bundesrat zur Änderung der Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepubtik\nDeutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über\nden Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft vom 2. Februar 1955 (BAnz. Nr. 48 vom\n10. März 1955) ist\nam 14. April 1994\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffenUicht.\nBerlin, den 30. Mai 1994\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden","780                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrilten.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3,10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.                                                                Postvertriebatück · Z 1991 A · Entgelt bezahtt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBern, den 27. Januar 1994                                                      Bern, den 14. April 1994\nDer Botschafter                                                                  Der Vorsteher\nder Bundesrepublik Deutschland                                                   des Eidgenössischen Departementes\nL'Ambassadeur                                                           für Auswärtige Angelegenheiten\nde la Republique Federale D'Allemagne\nHerr Bundesrat,                                                                       Herr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-                             Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 27. Januar\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung zur Änderung der                          1994 zu bestätigen, der wie folgt lautet:\nVereinbarung vorn 2. Februar 1955 über den Austausch von\n(Es folgt der Text der einleitenden Note)\nGastarbeitnehmem zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorzuschlagen:\nDie Vereinbarung vom 2. Februar 1955 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-\ndesrat über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft wird wie folgt geändert:\nNach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:\n,.Artikel 7a\nDie Arbeitsvermittlung erfolgt kosten- und gebührenfrei.\"\nFalls sich der Schweizerische Bundesrat mit diesem Vorschlag\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis des Schweizerischen Bundesrats zum Ausdruck brin-\ngende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen                             Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß Ihr Vorschlag das\nunseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer                           Einverständnis des Schweizerischen Bundesrates findet. Ihr Brief\nAntwortnote in Kraft tritt.                                                          und die vorliegende Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwi-\nDiese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die                      schen unseren beiden Regierungen, die am heutigen Tag in Kraft\nVereinbarung vom 2. Februar.                                                         tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner                              Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                                       ausgezeichnetsten Hochachtung.\nWerner Graf von der Schulenburg                                                                                   Flavio Cotti\nAn den Vorsteher                                                                     Seiner Exzellenz\ndes Eidgenössischen Departements                                                    Herrn Werner Graf von der Schulenburg\nfür Auswärtige Angelegenheiten                                                      Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Bundesrat Flavio Cotti                                                        in der Schweiz\nBundeshaus West                                                                     Bern\nBern"]}