{"id":"bgbl2-1994-27-7","kind":"bgbl2","year":1994,"number":27,"date":"1994-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_27.pdf#page=2","order":7,"title":"Bekanntmachung von Übereinkünften über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts \"Kläranlage Swinemünde\"","law_date":"1994-04-29T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["766                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nvon Übereinkünften\nüber die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts\n,,Kläranlage Swlnemünde\"\nVom 29. Aprll 1994\nDas Abkommen vom 30. Dezember 1993/21. April 1994 zwischen dem Bun-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Minister für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und\nForstwesen der Republik Polen Ober die Durchführung des gemeinsamen Um-\nweltschutzpilotprojekts .Kläranlage Swinemünde\" ist nebst Zuwendungsvertrag\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nund der Stadt Swinemünde nach seinem Artikel 4 am 21. April 1994 in Kraft\ngetreten. Gleichzeitig trat ein weiterer Zuwendungsvertrag zwischen dem Bun-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der polnischen Stadt Swinemünde über ein in Deutschland\nund Polen durchzuführendes Ausbildungsprogramm fOr das künftige Personal der\nKläranlage Swinemünde in Kraft, dem eine Gemeinsame Er1<1Arung des Bundes-\nministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und des Ministers fOr Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und\nForstwesen der Republik Polen zugrunde lag. Die vier genannten Übereinkünfte\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. April 1994\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHoffmann","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994                                              767\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister\nfür Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen\nder Republik Polen\nüber die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutz-Pilotprojekts\n,,Kläranlage Swinemünde\"\nDas Bundesministerium                             (3) Mit dem Einsatz von Abwasserreinigungstechnologie des\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                neuesten Stands der Technik sowie dem geplanten Anschluß\nder Bundesrepublik Deutschland                       deutscher Gemeinden an die Kläranlage besitzt das Vorhaben\nund                                    Modellcharakter.\nder Minister\nfür Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen\nArtikel 2\nder Republik Polen -\n(1) Zur Unterstützung dieses Vorhabens übernimmt das Bun-\nin Ausfüllung des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der           desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute           der Bundesrepublik Deutschland als lnvestitionszuschuß einen\nNachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit und insbe-         Anteil in Höhe von 20 000 000,- DM (Zwanzig Millionen Deutsche\nsondere seines Artikels 16,                                           Mark) an den Kosten der Realisierung des Projekts, die in Devisen\nzu bezahlen sind.\nin der Absicht, die Zusammenarbeit auf der Grundlage des              (2) Hierfür schließt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nVertrags vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik                 schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nDeutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit           einen Zuwendungsvertrag mit der Stadt Swinemünde, vertreten\nauf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern            durch den Präsidenten der Stadt. Der Zuwendungsvertrag ist\nauszubauen,                                                           Bestandteil dieses Abkommens.\nin der Überzeugung, daß die gemeinsame Errichtung und Nut-\nzung von wasserwirtschaftlichen Anlagen beiden Seiten ökologi-                                     Artikel 3\nsche und ökonomische Vorteile bietet und zur Vertiefung der             Sollte die Stadt Swinemünde aufgrund ökonomischer, rechtli-\nZusammenarbeit in den Grenzregionen beiträgt,                        cher oder politischer Umstände nicht in der Lage sein, den ihr aus\ndem Zuwendungsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nach-\nin dem Bestreben, die Belastung der Ostsee und ihrer Küste         zukommen, stellt der Minister für Umweltschutz, Natürliche Res-\nnachhaltig zu verringern -                                           sourcen und Forstwesen der Republik Polen die Erfüllung dieser\nPflichten sicher. Sofern die sich aus Nummer 9 des Zuwendungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    vertrags ergebende Verpflichtung von der Stadt Swinemünde\nnicht eingehalten wird, tritt er hilfsweise in diese Verpflichtung ein\nArtikel 1                                und läßt Entscheidungen nach Nummer 12 des Zuwendungsver-\ntrags gegen sich gelten.\n(1) Die Vertragsparteien führen gemeinsam das Umwelt-\nschutz-Pilotprojekt \"Kläranlage Swinemünde\" durch.\nArtikel 4\n(2) Ziel des Projekts ist eine deutliche Entlastung des durch\nkommunale und industrieffe Abwässer hochbelasteten Mündungs-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch\nbereichs der Swine und damit auch die Verminderung grenzüber-        den Minister für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forst-\nschreitender Umweltbelastungen.                                      wesen der Republik Polen in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 30. Dezember 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wort•\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nClemens Stroetmann\nGeschehen zu Warschau am 21. April 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDer Minister\nfür Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen\nder Republik Polen\nS. Zelichowski","768                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nZuwendungsvertrag\nfür die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts\n,,Kläranlage Swinemünde\"\nDas Bundesministerium                           nen Meßdaten sind ausgewertet zu dokumentieren. Hinsicht-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit               lich der Klärschlammentsorgung werden die in Anhang 2 zu\nder Bundesrepublik Deutschland                      diesem Vertrag festgelegten Anforderungen eingehalten und\n(weiter Zuwendungsgeber genannt)                      dies laufend dokumentiert.\nund\n6. Die Inbetriebnahme ist für Dezember 1995 vorgesehen. Spä-\ndie Stadt Swinemünde\ntestens im Juli 1996 werden die unter Nummer 5 benannten\n(weiter Zuwendungsempfängerin genannt),\nEmissionswerte eingehalten.\nvertreten durch den Präsidenten der Stadt,\n7. Die ZuwendungsempfAngerin stellt die Finanzierung der\nschließen folgenden Zuwendungsvertrag:\nnicht vom Zuwendungsgeber übemommenen Kostenanteile\n1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt \"Kläranlage            sicher und weist sie dem Zuwendungsgeber durch Original-\nSwinemünde\", einschließlich der hierbei erforderlichen Zu-        unterlagen nach. Zahlungen an Unternehmen nach Num-\nund Ableitungen, durch. Im Rahmen dieses Projekts wird            mer 4 werden erst erfolgen, wenn diese nach den Vorgaben\neine für insgesamt 185 000 Einwohnerwerte (EW) ausgeleg-          des Zuwendungsgebers für die nach Nummer 3 dieses Ver-\nte Kläranlage errichtet, die eine Abwasserbehandlung nach         trags zu leistenden Zahlungen Sicherheit gewährt und die\ndem neuesten Stand der Technik sicherstellt. Gegen anteili-       Fälligkeit der Zahlung nachgewiesen haben. Die Zuwen-\nge Erstattung der Betriebs- und Folgekosten verpflichtet sich     dungsempfängerin unterrichtet den Zuwendungsgeber,\ndie Stadt Swinemünde, in ihrer Kläranlage für den deutschen       wenn durch Leistungsstörungen auf seilen des Zulieferers\nZweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung             eine Inanspruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.\nInsel Usedom (nachfolgend Zweckverband genannt) eine              Die Zuwendungsempfängerin stellt ferner sicher, daß die zur\nAbwasser-Schmutzfracht von bis zu 35 000 EW bei einer             Realisierung des Projekts notwendigen Genehmigungen\ntäglichen Abwassermenge von höchstens 7 000 m3 zu be-             rechtzeitig eingeholt sowie die insgesamt erforderlichen Lei-\nhandeln.                                                          stungen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden.\nEine Ausweitung der durch die Zuwendungsempfängerin            8. Daneben garantiert die Zuwendungsempfängerin, daß die\nvom Zweckverband zu übernehmenden Abwässer über die-              mit Realisierung des Projekts verbundenen Emissionsminde-\nse Höchstgrenzen hinaus wird auf der Grundlage einer Ver-         rungen und damit die Umweltentlastungen auf beiden Seiten\neinbarung zwischen dem Zweckverband und der Stadt                 der Grenze für eine Dauer von mindestens 25 Jahren durch\nSwinemünde möglich.                                               sachgerechten Betrieb und Unterhaltung der Anlage erreicht\n2. Notwendige Infrastruktur zur Einleitung des aus der Bundes-        werden. Während dieser Zeit anfallende Folgeinvestitionen,\nrepublik Deutschland stammenden Abwassers (Zuleitungs-            die zur Gewährleistung der unter Nummer 1, Nummer 5 und\nsystem, insbesondere Rohrleitungen und Pumpen) wird von           Nummer 8 genannten Ziele erforderlich sind, werden von der\ndeutscher Seite finanziert. Nähere Einzelheiten der Zusam-        Zuwendungsempfängerin vorgenommen.\nmenarbeit, insbesondere das zur Ermittlung des deutschen\n9. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-\nBetriebskostenanteils angewandte Verfahren, werden zwi-\ntungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu\nschen dem Zweckverband und der Stadt Swinemünde ein-               vertreten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungsemp-\nvernehmlich geregelt.\nfängerin die vom Zuwendungsgeber zu ihren Gunsten gelei-\n3. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen-                  steten Zahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten und\ndungsempfängerin einen Anteil von 20 000 000 DM (Zwan-             mit einem Zinssatz von 6 % (in Worten: sechs vom Hundert)\nzig Millionen Deutsche Mark) an den in Devisen zu zahlen-          pro Jahr verzinsen. Der Zuschuß ist ganz zurückzuzahlen,\nden Kosten der Kläranlagenerrichtung ohne Zu- und Ablei-           wenn einvernehmlich oder nach Nummer 12 festgestellt wird,\ntungssystem.                                                       daß das unter Nummer 1 dieses Vertrags festgelegte Pro-\njektziel nicht erreichbar ist. Die Verzinsung beginnt mit dem\n4. Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber erfolgt\nZeitpunkt der Auszahlung und endet mit Ablauf des Tages,\ndurch unmittelbare Zahlung an Unternehmen, die durch den\nan dem Rückzahlung erfolgt ist.\nGeneralunternehmer mit den Lieferungen oder Leistungen\nnach Nummer 3 beauftragt werden, nach den in dem ent-        10. Bis zur Inbetriebnahme der Kläranlage unterrichtet die Zu-\nsprechenden kommerziellen Vertrag festgelegten Bedingun-           wendungsempfängerin den Zuwendungsgeber halbjährlich\ngen auf die ersten Fälligkeiten. Der Generalunternehmer wird      über den Ablauf des Vorhabens; sie erteilt dabei dem Zuwen-\nim internationalen Wettbewerb durch die Auswahlkommis-            dungsgeber alle notwendigen Auskünfte und ermöglicht den\nsion, die von der Stadtverwaltung Swinemünde berufen wird,        Vertretern des Zuwendungsgebers und seinen Beauftragten\nermittelt. Vertreter des Zuwendungsgebers erhalten dabei          Zugang zu der Anlage, den entsprechenden Betriebsunter-\ndas Recht, an den Sitzungen der Auswahlkommission bera-           lagen sowie allen mit dem Projekt sonst in Verbindung ste-\ntend teilzunehmen. Eine Ausfertigung des kommerziellen            henden Unterlagen. Innerhalb des unter Nummer 8 genann-\nVertrags zwischen der Zuwendungsempfängerin und dem               ten Zeitraums stellt die Zuwendungsempfängerin dem Zu-\nGeneralunternehmer wird die Zuwendungsempfängerin dem             wendungsgeber ferner auf Wunsch die notwendigen Infor-\nZuwendungsgeber vor Unterzeichnung in deutscher Sprache           mationen und Unterlagen über die Verwirklichung der Ziele\nzur Zustimmung vorlegen. Der Zuwendungsgeber unterrich-           dieses Vertrags, insbesondere über die Einhaltung der in den\ntet die Zuwendungsempfängerin über erfolgte Zahlungen.            Anlagen 1 und 2 genannten Umweltstandards zur Verfügung\nund gewährt dem Zuwendungsgeber und seinen Vertretem\n5. Es werden die in Anhang 1 dieses Vertrags bestimmten\nhierfür Zugang zur Anlage.\nEmissionswerte bei Anwendung der dort genannten Probe-\nnahmeverfahren dauerhaft eingehalten. Dies ist durch ein     11. Nach Inbetriebnahme der Anlage legt die Zuwendungsemp-\nkontinuierliches Meßprogramm nachzuweisen. Die erhalte-           fängerin einen Projektbericht vor.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994                                         769\n12. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der         Kompetenz und Unparteilichkeit besitzt. Er führt den Vorsitz\nDurchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-           über das Schiedsgericht.\nnehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer\nder beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.         Schiedsverfahren und Kostenregelungen unterliegen der\nDie Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-        Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Han-\nparteien verbindlich.                                               delskammer in der jeweils neuesten Fassung.\nDas Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede           Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens und die dafür gelten-\nVertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese beiden          den Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Auf-\nSchiedsrichter oder, falls sie zu keiner Einigung gelangen          nahme des Schiedsverfahrens vereinbart.\nkönnen, die Vertragsparteien, bestimmen im gegenseitigen\nEinvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die      13. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch den\nEntscheidung über die Streitigkeit erforderliche fachliche          Präsident der Stadt Swinemünde in Kraft.\nBonn, den 30. Dezember 1993\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nClemens Stroetmann\nWarschau, den 21. April 1994\nFür die Stadt Swinemünde\nDer Präsident der Stadt\nW. Milosz","no                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang 1\nWasser-Emissionsanforderungen\nan den Ablauf der Kläranlage Swinemünde\nIn der 2-Std.-Mischprobe sind folgende Ablaufwerte in 4 von 5 aufeinanderfolgenden\nUntersuchungen bei einer maximal einhundertprozentigen Überschreitung einzuhalten:\nmg/1\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5 )                                        15\nChemischer Sauerstoffbedarf (SB)                                                        75\nPhosphor                                                                                1,5\nStickstoff gesamt                                                                        18\nStickstoff aus Ammoniumverbindungen                                                      10\nDie Werte gelten für die homogenisierte Originalprobe und werden entsprechend folgender\nVerfahren bestimmt:\nBSBs                                                                  DIN  38409-H51\nCSB                                                                   DIN  38409-H41\nPhosphor                                                              DIN  38405-011-4\nStickstoff, gesamt                                                    DIN  38405-010\nals Summe aus N02 -, N03 - und NH4 -Stickstoff                        DIN  38405-019\nStickstoff aus Ammoniumverbindungen                                   DIN  38406-E-5-2\nIn der 24-h-Mischprobe ist zusätzlich bei Phosphor ein Ablaufwert von 1,0 mg/1 einzuhalten.\nDie Anforderung bei Stickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im\nAblauf des biologischen Reaktors.\nAnhang 2\nAnforderungen an die Klärschlammentsorgung\nFolgende Anforderungen an die KJärschlammentsorgung sind einzuhalten:\n1) Die Kläranlagenbetreiberin trifft geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der aus häus-\nlichen und - insbesondere - gewerblichen Quellen stammenden Schadstoffeinlei-\ntungen.\n2) Der zur Entsorgung gelangende Klärschlamm wird - durch mechanische, chemisch-\nphysikalische und/oder thermische Verfahren - auf eine Trockensubstanz von minde-\nstens 35 % entwässert. Ausnahmen sind bei einer landwirtschaftlichen Verwertung des\nKlärschlamms möglich, sofern die Bestimmungen nach Nummer 5 dieses Anhangs\neingehalten werden.\n3) Bei der Klärschlamm-Entsorgung sind hygienische Anforderungen zu beachten.\n4) Das bei der Entwässerung des Klärschlamms anfallende Abwasser wird der Kläranlage\nvollständig wieder zugeführt.\n5) Es werden mindestens die Anforderungen der EG-Klärschlammrichtlinie in der jeweils\ngültigen Fassung - derzeit 86l278IEWG vom 12. 6. 1986 - und möglichst die der\ndeutschen Klärschlammverordnung-derzeit AbtKlärV vom 15. 4. 1992-eingehalten.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994\nGemeinsame Erklärung\ndes Bundesministeriums\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund des Ministers\nfür Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen\nder Republik Polen\nzur Durchführung eines Ausbildungsprogramms\nfür das künftige Personal der Kläranlage Swinemünde\nMit ihrem am 25. März 1994 geschlossenen Abkommen bekräf-           gramms für das Personal der Kläranlage Swinemünde zusam-\ntigen das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-          menarbeiten. Das Programm soll schrittweise realisiert werden\ntorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Minister für      und in Deutschland und Polen stattfinden.\nUmweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen der Repu-\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nblik Polen, bei der Errichtung einer modernen Kläranlage des\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich bereit, zu\nneuesten Stands der Technik für die Stadt Swinemünde zusam-\nGunsten der Stadt Swinemünde alle für Ausbildungsmaßnahmen\nmenarbeiten zu wollen. Ziel ist dabei eine deutliche Entlastung\nin der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Kosten zu über-\ndes hochverschmutzten Mündungsbereichs der Swine und damit\nnehmen. Die Stadt Swinemünde hat ihre Bereitschaft erklärt, die\ndie Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen.\nfür Ausbildungsmaßnahmen in Polen anfallenden Kosten aus\nZur Unterstützung dieser Ziele soll das künftig auf der „Kläranla-  eigenen Mitteln zu bestreiten.\nge Swinemünde\" eingesetzte polnische Personal bis zur Inbe-\nZur Regelung der mit der Durchführung des Ausbildungspro-\ntriebnahme der Anlage umfassend auf seine künftigen Aufgaben\ngramms zusammenhängenden Fragen schließt das Bundesmini-\nvorbereitet werden. Dies soll durch Theorieschulungen sowie\nsterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bun-\ndurch praktische Ausbildung auf Kläranlagen des in Swinemünde\ndesrepublik Deutschland einen Zuwendungsvertrag über ein Aus-\neingesetzten Typs erfolgen.\nbildungsprogramm für das künftige Betriebspersonal der Kläranla-\nIn Zukunft soll die Kläranlageninfrastruktur in Swinemünde und      ge Swinemünde mit der Stadt Swinemünde, vertreten durch den\ndas abwassertechnische Wissen des dort tätigen Personals für           Präsidenten der Stadt. Der Zuwendungsvertrag ist Bestandteil\ndie Aus- und Weiterbildung weiteren polnischen Kläranlagenper-         dieser Erklärung.\nsonals genutzt werden.\nDer Minister für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-          Forstwesen der Republik Polen erklärt seine Bereitschaft, die\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Minister für         Umsetzung des Zuwendungsvertrags, insbesondere seiner Num-\nUmweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen der Repu-           mern 5 bis 7, im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv zu unterstüt-\nblik Polen werden bei der Durchführung des Ausbildungspro-             zen.\nGeschehen zu Bonn am 30. Dezember 1.993.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nClemens Stroetmann\nGeschehen    zu Warschau am 21. April 1994.\nDer Minister\nfür Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen\nder Republik Polen\nS. Zelichowski","772                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nZuwendungsvertrag\nüber ein Ausbildungsprogramm für das künftige Betriebspersonal\nder Kläranlage Swinemünde\nDas Bundesministerum                        5. Die Zuwendungsempfängerin stimmt das Auswahlverfahren\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit               für das nach Deutschland zu entsendende Fachpersonal mit\nder Bundesrepublik Deutschland                       dem Zuwendungsgeber ab. Sie stellt dem Zuwendungsgeber\n(weiter Zuwendungsgeber genannt)                      spätestens zwei Monate vor Beginn des ersten in Deutsch-\nund                                  land durchzuführenden Programmelements eine Übersicht\nüber sämtliche potentielle Programmteilnehmer zur Verfü-\ndie Stadt Swinemünde                           gung.\n(weiter Zuwendungsempfängerin genannt)\nschließen folgenden Zuwendungsvertrag:                         6. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß das in\nDeutschland zu schulende Fachpersonal vor Beginn des\n1. Parallel zur Errichtung der Kläranlage Swinemünde soll das       Ausbildungsprogramms über grundlegende Kenntnisse der\ndort künftig einzusetzende Personal umfassend auf seine          Abwassertechnik sowie der deutschen Sprache verfügt. Hier-\nAufgaben vorbereitet werden. Hierzu wird eine Praxisausbil-      für anfallende Kosten werden von der Zuwendun~empfän-\ndung auf deutschen Kläranlagen angeboten, die eine der           gerin übernommen; ebenso sämtliche Kosten für die in Polen\nkünftigen ,,Kläranlage Swinemünde\" vergleichbare techni-         stattfindenden Teile des Ausbildungsprogramms.\nsche Ausstattung besitzen. Die Praxisausbildung wird - vor-\nbereitend sowie fortschreitend - durch theoretische Schulun-  7. Vor Beginn des Ausbildungsprogramms schließt die Zuwen-\ngen ergänzt.                                                     dungsempfängerin mit dem in Deutschland und Polen auszu-\n2. Ziel des Ausbildungsprogramms ist es, eine reibungslose          bildenden Fachpersonal Verträge, durch die sichergestellt\nInbetriebnahme der Kläranlage sowie deren ordnungsgemä-          wird, daß es im Anschluß an die Ausbildungsmaßnahme\nßen Betrieb entsprechend Nummer 8 des Zuwendungsver-             tatsächlich langfristig auf der Kläranlage Swinemünde zum\ntrags für die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts         Einsatz kommt. Die Verträge müssen dabei Sozialabsiche-\n„Kläranlage Swinemünde\" sicherzustellen. Darüber hinaus          rungen für die gesamte Zeit der Ausbildung vorsehen; dane-\nsoll das in Swinemünde erworbene abwassertechnische              ben Regreßansprüche der Stadt Swinemünde an das auszu-\nWissen in der Zukunft für die Aus- und Weiterbildung wei-        bildende Fachpersonal für den Fall, daß es nicht mindestens\nteren polnischen Kläranlagenpersonals nutzbar gemacht            zwei Jahre nach Inbetriebnahme auf der Kläranlage Swine-\nwerden.                                                          münde tätig ist. Die Regreßforderungen der Stadt betragen\ndabei mindestens das Sechsfache des Monatsgehalts der\n3. Fachliche Inhalte und organisatorischer Ablauf des Ausbil-\njeweils betroffenen Mitarbeiter. Ein Muster des verwendeten\ndungsprogramms werden in einem verbindJichen Programm-\nVertrags wird dem Zuwendungsgeber von der Zuwendungs-\nplan festgelegt. Die Erarbeitung des Programmplans erfolgt\nempfängerin zur Zustimmung vorgelegt. Von der Zuwen-\nunter Beteiligung von Zuwendungsgeber und -empfängerin.\ndungsempfängerin vereinnahmte Regreßzahlungen sind in\nGrundlage hierfür sind die zwischen dem Bundesministerium\nvoller Höhe an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen, so-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-\nfern sie nicht für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für\nrepublik Deutschland, dem Ministerium für Umwelt, Natürli-\nweitere Mitarbeiter der Kläranlage Swinemünde eingesetzt\nche Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen sowie\nwerden.\nder Stadt Swinemünde einvernehmlich festgelegten „Inhaltli-\nchen Eckwerte des Ausbildungsprogramms für das Personal\n8. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inbetrieb-\nder Kläranlage Swinemünde -Stand 29. 10. 1993\". Der\nnahme der Kläranlage Swinemünde teilt die Zuwendungs-\nProgrammplan erlangt erst nach Zustimmung durch den Zu-\nempfängerin dem Zuwendungsgeber jährlich schriftlich mit,\nwendungsgeber und die Zuwendungsempfängerin Gültigkeit.\nwelche Teilnehmer des Ausbildungsprogramms noch auf der\nMit der Ausführung des in Deutschland stattfindenden Teils        Kläranlage tätig sind. Die Zuwendungsempfängerin infor-\nder im Programmplan festgelegten Maßnahmen wird ein               miert den Zuwendungsgeber innerhalb dieses Zeitraums\nProjektträger betraut.                                           schriftlich über etwaige Regreßfälle und weist Vereinnah-\n4. Nach den im Programmplan enthaltenen Regelungen über-             mung und Verausgabung der Regreßzahlungen nach.\nnimmt der Zuwendungsgeber sämtliche Kosten für die in\nDeutschland stattfindenden Ausbildungsmaßnahmen. Die         9. Durch die Vorlage entsprechender Originalunterlagen er-\nKostenübernahme wird unmittelbar zwischen dem Zuwen-             möglicht die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungs-\ndungsgeber und dem nach Nummer 3 mit der Ausführung              geber bzw. seinen Beauftragten auf Wunsch, die nach Num-\ndes Programms beauftragten Projektträger geregelt.               mer 8 erstellten Berichte zu überprüfen.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994                                          n3\n10. Für die Klärung von Streitigkeiten, die sich aus der Interpreta-      projekts \"Kläranlage Swinemünde• vereinbarten Verfah-\ntion oder der Durchführung dieses Vertrags ergeben und                 rens.\ndie nicht einvernehmlich beigelegt werden können, bedienen\nsich die Vertragsparteien des in Nummer 12 des Zuwen-             11. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch den\ndungsvertrags für die Durchführung des Umweltschutzpilot-             Präsidenten der Stadt Swinemünde in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 30. Dezember 1993.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Re~orsicherheit\n·     der Bundesrepublik Deutschland\nClemens Stroetmann\nGeschehen zu Warschau am 21. April 1994.\nFür die Stadt Swinemünde\nDer Präsident der Stadt\nW. Milosz","T14                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II ·\nBekanntmachung.\nüber den Geltungsbereich\ndes Überelnk~\nzur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum\ndes ~ - v o n Nizza\nüber die lnbt~O~ie IQi~on von Waren\nund Dlenstlelstungen für\n-   _.,.  ..  ~ -·\nEintragung\n- . , -;.\nvon Marken\ndes Abkommens von Locamo\nzur Errichtung einer Internationalen Klasslflkatlon\nfür gewerbliche Mueter und ·llodelle\nder Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 2. Mal.1994\nDie ehemalige jugoslawische Republik· M a z e d o nie n hat dem Generaldirek-\ntor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 23. Juli 1993 ihre Rechts -\nnach f o Ig e zu den nachfolgend unter a) bis d) aufgeführten Übereinkommen\nnotlfiziert:\na) Übereinkommen vom 14. ~li _1967 zur Errichtung der Weltorganisation für\ngeistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293,295;\n1984 II S. 799; 1985 II S. 975);\nb) Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation\nvon Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf\nam 13. Mai 19n beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-\nsung (BGBl.1981 II S. 358; 1984 II S. 799);\nc) Abkommen von Locamo vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer inter-\nnationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am\n2. Oktober 1979 (BGBI. 1990 II S. 1677);\nd) Berner Übereinkunft vom 9. September _1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen und am\n2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\nzu a) 11. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1519) und vom 3. Januar 1994 (BGBI. II\ns. 276);\nzu b) 12. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1520) und vom 20. Oktober 1993 (BGBI. II\ns. 2012);\nzu c) 12. November 1990 (BGBl.11 S. 1677) und vom 20. Oktober 1993 (BGBI. II\nS.-2012);\nzu d) 10. Juli 1975 (BGBI. II S. 1119)      und vom 3. Januar 1994 (BGBI. II S. 277).\nBonn, den 2. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994                 ns\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber diplomatische Beziehungen sowie des Fakultativ-Protokolls\nüber die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten\nVom 17. Mal 1994\n1.\nDas Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-\ngen· (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für\nKasachstan                                           am       4. Februar 1994\nin Kraft getreten.\nferner h~n Bosnien - Herz e g o w in a und die SI ow a k e i dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 1. September 1993 bzw. am 28. Mai 1993\nihre Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notiftzie(t.\nDie Slowakei hat gleichzeitig erklirt, daß sie die seinerzeit von der Tschecho-\nslowakei erhobenen Einsprüche zu einigen von Vertragsparteien angebrachten\nVorbehalten aufrechterhält.\nDementsprechend sind\nBosnien-Herzegowina                      mit Wirkung   vom       6. Mirz 1992\ndie Slowakei                             mit Wirkung   vom    1. Januar 1993,\ndem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieser\nÜbereinkunft geworden.\nII.\nBosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretir der Vereinten Nationen\nam 1. September 1993 seine Rechtsnachfolg~ zu dem Fakultativ-Protokoll\nvom 18. April 1961 Ober die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (BGBI.\n1964 II S. 957, 1018) notifiziert.\nDementsprechend ist Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992, dem\nTag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei c:liesEtr Obereinkµnft\ngeworden.      -\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n13. Februar 1965 (BGBl.11 S. 147), vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1974 fl S. 71),\nvom 27. Dezember 1977 (BGBI. 1978 II S. 98), vom 13. April 1978 (BGBI. II\nS. 505), vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 149) und vom 15. April 1994 (BGBI. II\ns. 587).                            -\nBonn, den 17. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","776                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten von Anderungen\nund den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten\nVom 18. Mai 1994\n1.\nDie nachstehenden, von der 1. bzw. 2. Konferenz der Vertragsparteien des\nÜbereinkommens vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden\nTierarten (BGBI. 1984 II S. 569) angenommenen Änderungen der Anlagen I und II\ndes Übereinkommens sind nach seinem Artikel XI für die\nBundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien\nwie folgt in Kraft getreten:\n1. Änderung vom 26. Oktober 1985                                          am 24. Januar 1986\n(BGBI. 1987 II S. 485)\n2. Änderung vom 14. Oktober 1988                                          am 12. Januar 1989\n(BGBI. 1990 lt S. 732)\nII.\nDas Übereinkommen ist nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 in Kraft getreten\nfür\nArgentinien                                                    am          1. Januar 1992\nmit dem bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Art. XIV Abs. 2 des\nÜbereinkommens gemachten Vorbehalt:\n(Übersetzung)\n\"La REPUBLICA ARGENTINA rechaza la                 .,Die Argentinische Republik lehnt die Ein-\ninclusion de 1a vicui\\a (lama vicugna) en el       beziehung des Vikunjas (lama vicugna) in\nAs>'ndice I de esta Convencion, por consi-         Anhang I dieses Übereinkommens ab, da\nderar que esta especie no es migratorfa\".          sie der Auffassung ist, daß es sich hierbei\nnicht um eine wandernde Art handett\".\nAustralien                                                     am 1. September 1991\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen\nErklärung:\n(Übersetzung)\n\"Australia has a federal constitutional sys-       .,Australien besitzt ein bundesstaatliches\ntem in which legislative, executive and judi-      Verfassungssystem, wonach die gesetz-\ncial powers are shared or distributed be-          gebende, die vollziehende und die recht-\ntween its central, State and Territory au-         sprechende Gewalt von den Zentralbehör-\nthorities.                                         den, den Behörden der Bundesstaaten und\ndenen der Territorien gemeinsam oder ge-\ntrennt wahrgenommen werden.\nThe implementation of the Convention                Die Durchführung des Übereinkommens\nthroughout Australia will be effected by the       in ganz Australien obliegt der Regierung\nFederal, State and Territory Govemments            des Bundes sowie den Regierungen der\nhaving regard to their respective constitu-        Bundesstaaten und der Territorien mit\ntional powers and arrangements conceming           Rücksicht auf ihre jeweiligen verfassungs-\ntheir exercise.\"                                   mäßigen Befugnisse und Regelungen be-\ntreffend deren Ausübung.\"\nBelgien                                                        am         1. Oktober 1990\nBurkina Faso                                                   am          1. Januar 1990\nFrankreich                                                     am              1. Juli 1990\nmit dem bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Art. XIV Abs. 2 des\nÜbereinkommens gemachten Vorbehalt:","Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1994                        777\n(Übersetzung)\n«En deposant son Instrument d'Approba-       \"Bei der Hinterlegung ihrer Genehmi-\ntion de cette Convention, le Gouvernement     gungsurkunde für das Übereinkommen\nde la Republique fra~ise emet une ~r-         bringt die Regierung der Französischen\nve concemant l'annexe 1 •Interpretation, et   Republik einen Vorbehalt an zu Anhang 1\nrelative a  l'espece •Chelonia mydas• ou      ,Erläuterungen' bezüglich der Art ,Chelonia\nctortue verte•.•                              mydas' oder ,Suppenschildkröte'.\"\nGuinea                                                   am          1. August 1993\nMonaco                                                   am             1.Juni  1993\nSaudi-Arabien                                            am            1. März  1991\nSri Lanka                                                am     1. September    1990\nSüdafrika                                                am      1. Dezember    1991\nUruguay                                                  am              1. Mai 1990\nZaire                                                    am     1. September    1990\nDas Vereinigte Königreich hat am 20. August 1992 die Erstreckung des\nÜbereinkommens auf die Insel Man notifiziert. Gemäß Artikel XVIII Abs. 2 des\nÜbereinkommens ist die Erstreckung auf die Insel Man am 1. November 1992\nwirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. März 1989 (BGBI. II S. 336).\nBonn, den 18. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 18. Mai 1994\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-\ndung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebie-\nte des Zollwesens nebst Anlage (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist\nnach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nBelarus                        am 16. Dezember 1993\nGeorgien                       am      26. Oktober 1993\nKuwait                         am       4. Oktober 1993.\nFerner ist Mac au nach Artikel II Buchstabe a Ziffer ii\ndieses Abkommens mit Wirkung vom 7. Juli 1993 als\nMitglied in den Zollrat aufgenommen worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 25. November 1993 (BGBI. 1994 II\ns. 295).\nBonn, den 18. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","778                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über die Arbeit\ndes im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals\n(AETR)\nVom 20. Mai 1994\n1.\nDas Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im\ninternationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI.\n1974 II S. 1473 - wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für\nLettland                                           am          13. Juli 1994\nin Kraft treten.\nII.\nBosnien-Herzegowina und Slowenien haben dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen am 12. Januar 1994 bzw. am 6. August 1993 ihre\nRechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend\nsind\nBosnien-Herzegowina                    mit Wirkung vom        6. März 1992\nSlowenien                              mit Wirkung vom       25. Juni 1991,\ndem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieser\nÜbereinkunft geworden.\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai 1993 bzw. am 2. Juni 1993 notifiziert,\ndaß sie sich als Rechts nach f o I g er der Tschechoslowakei mit Wirkung vom\n1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an dieses\nÜbereinkommen - unter Aufrechterhaltung der seinerzeit von der Tschecho-\nslowakei abgegebenen Erklärung - gebunden betrachten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n18. März 1976 (BGBI. II S. 462) und vom 1. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2169).\nBonn, den 20. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}