{"id":"bgbl2-1994-24-9","kind":"bgbl2","year":1994,"number":24,"date":"1994-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/24#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-24-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_24.pdf#page=45","order":9,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Angola","law_date":"1994-05-24T00:00:00Z","page":729,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1994                         729\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Angola\nVom 24. Mal 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Angola gerichteten\nVerbalnote vom 12. April 1994 festgestellt, daß die im folgenden genannte\nvölkerrechtliche Übereinkunft mit Herstellung der Einheit Deutschlands am\n3. Oktober 1990 erloschen ist:\nAbkommen vom 26. März 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Tätigkeit von Spezialisten\nder Nationalen Volksarmee auf dem Gebiet der EDV bei den Streitkräften der Volksrepublik\nAngola sowie zur Ausbildung von Kadern der Streitkräfte der Volksrepublik Angola bei der\nNationalen Volksarmee.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Angola abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n6. März 1992 (BGBI. II S. 239) und vom 19. Mai 1994 (BGBI. II S. 728).\nBonn, den 24. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Libanon\nVom 24. Mal 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung des Libanon gerichtete Verbalnote vom 12. April 1994 aufgrund der in\nArtikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)\nvorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die im folgenden genannte völker-\nrechtliche Übereinkunft mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober\n1990 erloschen ist:\nAbkommen vom 26. April 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Libanon über den Luftverkehr nebst Änderung\nvom 10. Mai 1979 des Absatzes I des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Libanon abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n12. Juli 1993 (BGBI. II S. 1260) und vom 24. Mai 1994 (BGBI. II S. 729).\nBonn, den 24. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}