{"id":"bgbl2-1994-21-7","kind":"bgbl2","year":1994,"number":21,"date":"1994-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_21.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften","law_date":"1994-11-05T00:00:00Z","page":622,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["622                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 9. Oktober 1992\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Europäischen Gemeinschaften\nüber die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII\ndes Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften\nVom 11. Mai 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 9. Oktober 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die\nDurchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der\nEuropäischen Gemeinschaften wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBerlin, den 11. Mai 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994                                            623\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Europäischen Gemeinschaften\nüber die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII\ndes Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften\nDie Bundesrepublik Deutschland                    tatsächliche Arbeitsentgelt bis zur jeweils geltenden Beitragsbe-\nmessungsgrenze zugrunde zu legen. Die Höhe der Beiträge ist\nund\nnach den im Zeitpunkt der Übertragung gültigen Vorschriften über\ndie Europäischen Gemeinschaften                    die Berechnung von Nachversicherungsbeiträgen festzustellen.\nDie Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Reicht\nvon dem Wunsch geleitet, die in Artikel 11 des Anhangs VIII des  der von den Gemeinschaften übertragene Betrag zur Nachzah-\nStatuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften enthal-         lung der Beiträge entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgel-\ntene Grundregelung so durchzuführen, daß die rechtlichen und        ten bis zur Beitragsbemessungsgrenze nicht aus, ist der Gesamt-\ntechnischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermög-        betrag verhältnismäßig auf die von dem Bediensteten bei den\nlichen, den Rechten der Beamten oder Bediensteten auf Zeit der      Gemeinschaften zurückgelegten Beschäftigungsmonate zu ver-\nGemeinschaften auf dem Gebiete der Rentenversicherung Rech-         teilen. Der auf jeden Beschäftigungsmonat entfallende Anteil gilt\nnung zu tragen - sind wie folgt übereingekommen:                    als Monatsbeitrag. Der für eine Nachzahlung entsprechend den\ntatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgren-\nze fehlende Betrag kann von dem ehemaligen Beamten oder\nArtikel 1\nBediensteten auf Zeit auf Antrag zugezahlt werden.\n(Durchführung des Artikels 11 Abs. 1\n(6) Nicht benötigte Restbeträge werden an den ehemaligen\ndes Anhangs VIII des Statuts der Beamten\nBeamten oder Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften ausbe-\nder Europäischen Gemeinschaften)\nzahlt.\n(1) Ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit der Europäischen\n(7) Sind für die Zeit, für die eine Übertragung durchgeführt wird,\nGemeinschaften, der aus den Diensten der Gemeinschaften\nfreiwillige Beiträge gezahlt worden, so werden die freiwilligen\nausscheidet, ist berechtigt, den versicherungsmathematischen\nBeiträge zurückgezahlt.\nGegenwert seines bei den Europäischen Gemeinschaften erwor-\nbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Bundesversicherungsan-              (8) Die Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften teilt der\nstalt für Angestellte übertragen zu lassen. Die Übertragung erfolgt Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle für die Anwen-\nnur auf Antrag des Beamten oder Bediensteten auf Zeit. Der          dung der Absätze 1 bis 5 erforderlichen Angaben, insbesondere\nAntrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag     die Dauer der Beschäftigung und die Höhe der Arbeitsentgelte\ndes Ausscheidens bei der Verwaltung der Gemeinschaften zu           mit.\nstellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens ab. Die Verwaltung unterrichtet hiervon die                                       Artikel 2\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Rücknahme des                       (Durchführung des Artikels 11 Abs. 2\nAntrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Gegenwert bei der\ndes Anhangs VIII des Statuts der Beamten\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte gutgeschrieben ist.\nder Europäischen Gemeinschaften)\n(2) Der versicherungsmathematische Gegenwert wird von der\n(1) Ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit der Europäischen\nDienststelle der Gemeinschaften, der der ausscheidende Beamte\nGemeinschaften, der in der deutschen gesetzlichen Rentenversi-\noder Bedienstete auf Zeit angehört, gemäß den jeweils gültigen\ncherung pflicht- oder freiwillig versichert war, kann die Summe der\nDurchführungsbestimmungen errechnet. Ist der so errechnete\nfür ihn für die Zeit bis zum Diensteintritt in die Europäischen\nBetrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts geringer\nGemeinschaften an einen Träger der gesetzlichen Rentenversi-\nals derjenige eines Abgangsgelds, der dem Beamten oder Be-\ncherung in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und\ndiensteten auf Zeit gezahlt werden könnte, ist der höhere Betrag\nfreiwilligen Beiträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines\nvon den Gemeinschaften zu übertragen.\nVersorgungsausgleichs, zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für\n(3) Mit der Übertragung gilt der Beamte oder Bedienstete auf     jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt\nZeit für die Zeit seiner Beschäftigung bei den Gemeinschaften als   der Übertragung auf das Versorgungssystem der Europäischen\nin der Rentenversicherung der Angestellten versichert. Der Eintritt Gemeinschaften übertragen lassen. Die Übertragung erfolgt auf\ndes Leistungsfalls in der deutschen Rentenversicherung steht der    Antrag des Berechtigten; er kann auch von den Hinterbliebenen\nDurchführung der Übertragung nicht entgegen.                        gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach\nder Emennung zum Beamten auf Lebenszeit, vom Bediensteten\n(4) Für die Fälle einer Rückübertragung lebt das Versicherungs-\nauf Zeit spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Er-\nverhältnis wieder auf; hierfür ist die ursprüngliche Übertragungs-\nwerbs eines Ruhegehaltsanspruchs, bei der Verwaltung der Ge-\nsumme zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete\nmeinschaften zu stellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate\nJahr nach der Übertragung aus der Rentenversicherung aus dem\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens ab. Die Verwaltung unter-\nvon den Gemeinschaften überwiesenen Betrag zugrunde zu le-\nrichtet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die den\ngen.\nAntrag gegebenenfalls an den zuständigen Träger der Rentenver-\n(5) Für die Bemessung der für die Zeit der Beschäftigung bei     sicherung weiterleitet. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr\nden Gemeinschaften zu zahlenden Beiträge ist das dort erzielte      zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung","624                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nder Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden                                           Artikel 5\nDienstzeit schriftlich angenommen hat.\nDen nach diesem Abkommen verpflichteten Trägem der ge-\n(2) Beiträge, die vor einem in der deutschen Rentenversiche-       setzlichen Rentenversicherung und der Verwaltung der Gemein-\nrung zu beachtenden Währungsstichtag gezahlt wurden, sind nur         schaften obliegt im Rahmen Ihrer Zuständigkeit die allgemeine\nin Höhe des in Kapitel I Nummer 8 des Protokolls zu Artikel 8          Aufklärung und Beratung der betroffenen Personen über Ihre\ndieses Abkommens bezeichneten Vomhundertsatz ihres Nenn-               Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen. Die Verbindungs-\nwerts zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr      stellen können ferner die Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren,\nnach ihrer Zahlung zu übertragen.                                     die zur Durchführung des Abkommens erforderlich und zweckmä-\nßig sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist die gemeinsame\n(3) Ist dem Antragsteller eine Sach- oder Geldleistung aus der\nVerbindungsstelle für die Durchführung dieses Abkommens die\ndeutschen gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden, ist\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte.\nbei einer Übertragung der Gegenwert dieser Sach- oder Geldlei-\nstung zuzüglich· 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr\nnach dem Bezug der Leistung zurückzuzahlen oder mit der Über-                                      Artikel 6\ntragungssumme zu verrechnen.                                             (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.\n(4) Mit der Übertragung ertöschen alle Ansprüche gegen die          Die Ratifikationsurl<unden werden so bald wie möglich in Brüssel\ndeutsche gesetzliche Rentenversicherung aus allen bis zum              ausgetauscht.\nDiensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgeleg-\n(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der\nten rentenrechtlichen Zeiten.\nRatifikationsurl<unden in Kraft.\nArtikel 3                                                            Artikel 7\nAls vor dem Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften         Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nversichert gilt auch, wer für Zeiten davor in der deutschen gesetzli- Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von drei\nchen Rentenversicherung nachversichert worden ist oder wird.           Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen, unbeschadet\nder Rechte nach Artikel 11 des Anhangs VIII des Statuts der\nArtikel 4                                Beamten der Europäischen Gemeinschaften.\nDieses Abkommen gilt in gleicher Weise für die Bediensteten\ndes Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung                                      Artikel 8\n(CEDEFOP) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der            Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Abkom-\nLebens- und Arbeitsbedingungen.                                        mens.\nGeschehen zu Brüssel am 9. Oktober 1992 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nTrumpf\nBreier\nFür die Europäischen Gemeinschaften\nFrans de Koster","Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1994                                            625\nProtokoll\nzu Artikel 8 des Abkommens\n~Ischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Europllschen Gemeinschaften\nüber die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII\ndes Statuts der Beamten der Europiischen Gemeinschaften\nKapitell                                                              Kapitel II\n- Begriffsbestimmungen -                                             - Übergangsbestimmungen -\nIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:                           1. Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 des Anhangs VIII\n1. Beamter: der Beamte im Sinne des Artikels 1 des Statuts der\ndes Statuts der Beamten der Europllschen Gemein-\nBeamten der Europäischen Gemeinschaften, ungeachtet sei-\nschaften\nner Staatsangehörigkeit.                                              Der Beamte oder Bedienstete auf Zeit der Europäischen Ge-\nmeinschaften, der vor dem Inkrafttreten des Abkommens aus\n2. Bediensteter auf Zeit: der Bedienstete im Sinne des Artikels 2\nden Diensten der Gemeinschaften ausgeschieden ist, kann\nBuchstaben a, c oder d der Beschäftigungsbedingungen für\nunter den in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Bedin-\ndie sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaf-\ngungen die Übertragung des versicherungsmathematischen\nten, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit.\nGegenwerts seines bei den Europäischen Gemeinschaften\n3. Hinterbliebener: wer Hinterbliebener ist, richtet sich nach den        erworbenen Versorgungsanspruchs auf die Bundesversiche-\njeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Hinterbliebene        rungsanstalt für Angestellte beantragen.\nund Leistungsberechtigte im Sinne des deutschen Rechts sind\nDie Regelungen des Artikels 1 des Abkommens gelten auch\nWitwen, Witwer, Waisen und vor dem 1. Januar 1977 geschie-\nfür den Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der zwischen\ndene Ehegatten, die nicht wieder geheiratet haben.\ndem 1. Januar 1962 und dem Inkrafttreten des Abkommens in\n4. Leistungsfall in der deutschen Rentenversicherung: die Zah-            den Ruhestand versetzt worden ist.\nlung von Renten wegen Alters, wegen verminderter Erwerbs-\nDie Hinterbliebenen des ehemaligen Beamten oder Bedien-\nfähigkeit und von Todes wegen.\nsteten auf Zeit können ebenfalls die Anwendung dieser Be-\n5. Sach- und Geldleistungen im Sinne der deutschen Renten-                stimmungen beantragen. Bei mehreren Hinterbliebenen kann\nversicherung: die vom Träger der Rentenversicherung zu er-            der Antrag nur berücksichtigt werden, wenn er von allen Hin-\nbringenden Leistungen zur Rehabilitation, Renten einschließ-          terbliebenen gemeinsam gestellt wird.\nlich aller Zuschüsse, Zuwendungen und Erhöhungen.\nZur Vermeidung von Rechtsverlusten muß der Antrag auf\n6. Unverschuldete Fristversäumnis: die Verhinderung ohne                  Übertragung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkraft-\nVerschulden, eine Frist einzuhalten (vgl. zum Beispiel § 27           treten des Abkommens bei der Verwaltung der Gemeinschaf-\nAbsatz 1 SGB X).                                                      ten gestellt werden; ausgenommen sind Fälle unverschuldeter\n7. Zinsen: Zinsen einschließlich der Zinseszinsen.                        Fristversäumnis.\n8. Währungsstichtage und Vomhundertsätze, die in der deut-                Die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegen-\nschen gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten sind:               werts des Ruhegehaltsanspruchs hat das rückwirkende Erlö-\nschen des Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften\n21. Juni 1948 im Gebiet der Bundesrepublik                            und die Verpflichtung zur Rückzahlung aller seit Versorgungs-\nDeutschland ohne Beitrittsgebiet          10v. H.    beginn bezogenen Beträge an die Verwaltung der Gemein-\n25. Juni 1948 im Beitrittsgebiet und Bertin-West           10v. H.    schaften zur Folge.\n20. November 1947 im Saarland                              10v. H.\n1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet                          50v. H. 2. Durchführung des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII\n9. Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften:\ndes Statuts der Beamten der Europllschen Gemein-\nschaften\nAls Zeitpunkt des Diensteintritts in die Europäischen Gemein-\nDer Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften, der vor\nschaften gilt der Tag, an dem die Emennung zum Beamten auf\ndem Inkrafttreten des Abkommens zum Beamten auf Lebens-\nProbe wirksam wird.\nzeit emannt worden ist oder als Bediensteter auf Zeit einen\nBei den Bediensteten auf Zeit gilt als Diensteintritt der Tag, an    Anspruch auf Versorgung oder Abgangsgeld erworben hat,\ndem diese ihre Dienstgeschäfte aufnehmen. Falls ein Bedien-          kann die Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts seiner\nsteter auf Zeit jedoch von der Möglichkeit des Artikels 42 der       zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge nach\nBeschäftigungsbedingungen Gebrauch gemacht hat und be-               Maßgabe des Artikels 2 beantragen.\nabsichtigt, seine ruhegehaltfähigen Dienstjahre gemäß Arti-\nkel 40 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen wiederher-             Artikel 2 gilt auch für den Beamten oder Bediensteten auf Zeit,\nzustellen, wird als Diensteintritt der Tag zugrundegelegt, von       der zwischen dem 1. Januar 1962 und dem Inkrafttreten des\ndem an er Ruhegehaltsansprüche bei den Europäischen Ge-              Abkommens in den Ruhestand versetzt worden ist.\nmeinschaften erwerben kann.                                          Die Hinterbliebenen des ehemaligen Beamten oger Bedien-\nBeiträge, die in einem Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 3 des        steten auf Zeit können ebenfalls die Anwendung dieser Be-\nAnhangs VIII des Statuts in die deutsche gesetzliche Renten-         stimmungen beantragen. Bei mehreren Hinterbliebenen kann\nversicherung gezahlt wurden, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1           der Antrag nur berücksichtigt werden, wenn er von allen Hin-\ndes Abkommens für die Übertragung zu berücksichtigen.                terbliebenen gemeinsam gestellt wird.","626                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nZur Vermeidung von Rechtsverlusten muß der Antrag auf              versicherungsträger zur Folge. Das gilt auch für die bis zum\nÜbertragung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkraft-          Tode des Beamten oder Bediensteten auf Zeit aus der deut-\ntreten des Abkommens bei der Verwaltung der Gemeinschaf-           schen Rentenversicherung bezogenen Leistungen, wenn der\nten gestellt werden; abweichend hiervon können Bedienstete         Antrag auf Übertragung von einem Hinterbliebenen gestellt\nauf Zeit den Antrag bis zum Ablauf der in Artikel 2 Absatz 1       wird.\ngenannten Frist stellen; ausgenommen sind Fälle unverschul-\ndeter Fristversäumnis.\nKapitel III\nWird bei Antragstellung bereits eine Rente aus der deutschen\nRentenversicherung gezahlt, hat die Übertragung des pau-                       - Laufzeit des Abkommens -\nschalen Rückkaufwerts die rückwirkende Aufhebung des Ren-\ntenbescheides durch den deutschen Rentenversicherungsträ-        Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nger und die Verpflichtung zur Rückzahlung aller seit dem       den Europäischen Gemeinschaften Ober die Durchführung des\nRentenbeginn bezogenen Leistungen (Kapitel I Nummer 5)         Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Euro-\neinschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen       päischen Gemeinschaften gilt unbeschadet einer Kündigung nach\nzuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr     Artikel 7 bis zum Abschluß eines neuen Abkommens als fortbe-\nnach dem Bezug der Leistungen an den deutschen Renten-         stehend.\nGeschehen zu Brüssel am 9. Oktober 1992 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nTrumpf\nBreier\nFür die Europäischen Gemeinschaften\nFrans de Koster"]}