{"id":"bgbl2-1994-20-18","kind":"bgbl2","year":1994,"number":20,"date":"1994-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/20#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-20-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_20.pdf#page=22","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-04-14T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["610                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 3                                benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nstellt die KreditanstaJt für Wtederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nArtikel 5\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge iß Laos erhoben werden.                                            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 4                                Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nDie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik          burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbei-         ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-          in etwa vergleichbar sind.\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nArtikel 6\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nblik Deutschland _ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 27. Juli 1992 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, laotischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des laotischen Wortlauts ist der französische Text\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nClaus Sönksen\nFür die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nKhempheng Pholsena\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. April 1994\nDas in Vientiane am 22. Januar 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Laotischen Demokra-\ntischen Volksrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam22.Januar1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. April 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 20 - Tag der Au~gabe: Bonn, den 18. Mai 1994                                            611\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (4) Das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Sondervorhaben\nund                                    kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Laotischen Demokrati-\ndie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik -           schen Volksrepublik nur durch ein Alternatiworhaben ersetzt\nwerden, das ebenfalls der Drogenbekämpfung dient.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Laotischen\nDemokratischen Volksrepublik,                                                                       Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nvertiefen,                                                             Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                 Artikel 3\nder Laotischen Demokratischen Volksrepublik beizutragen -\nDie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                     stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nArtikel 1\nten Verträge in Laos erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                                          Artikel 4\na) für das Vorhaben „Ländliche Telekommunikation\" einen Finan-            Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nzierungsbeitrag bis zu insgesamt 4 000 000,- DM (in Worten:        überfäßt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbei-\nvier Millionen Deutsche Mark),                                     träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nb) für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Land-                    der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nwirtschaft\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt            Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\n6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark),         blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nc) für das Vorhaben „Rehabilitierung der Nationalstraße 6\" einen       benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in          erforderfichen Genehmigungen.\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark),\nals Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-                                          Artikel 5\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Dieses Abkommen findet auch auf Finanzierungsbeiträge           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen zu den in Absatz 1             zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nBuchstaben a, b und c genannten Vorhaben Anwendung, falls die          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nLaotischen Demokratischen Volksrepublik zu einem späteren              und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nZeitpunkt ermöglicht, solche Finanzierungsbeiträge von der Kre-        bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nditanstalt für Wiederaufbau (KfW} zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben\nArtikel 6\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Laotischen Demo-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nkratischen Volksrepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.        Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 22. Januar 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, laotischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des laotischen Wortlauts ist der französi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nClaus Sönksen\nFür die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nKhempheng Pholsena","612                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 15. Aprll 1994\nDas Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung\nder Warenkontrollen an den Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 2 für\nArmenien                                            am       8. März 1994\nin Kraft getreten.\nFolgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre\nR echt s nach f o I g e zu diesem übereinkommen notifiziert:\nBosnien-Herzegowina                                 am 1. September 1993\nSlowakei                                            am        28. Mai 1993\nTschechische Republik                               am 30. September 1993.\nDementsprechend sind\nBosnien-Herzegowina                       mit Wirkung vom     6. März 1992,\ndie Slowakei                              mit Wirkung vom   1. Januar 1993,\ndie Tschechische Republik                 mit Wirkung vom   1. Januar 1993,\ndem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieser\nÜbereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n21. September 1987 (BGBI. II S. 638), vom 17. September 1992 (BGBI. II\nS. 1090) und vom 12. August 1993 (BGBI. II S. 1856).\nBonn, den 15. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 15. Aprll 1994\nEs wird bekanntgemacht, daß Slowenien am\n20. August 1992 auch gegenüber dem Verwahrer in\nWashington eine Rechtsnachfolgeerklärung zu\ndem Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Be-\nkämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft-\nfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) abgegeben hat.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 27. November 1992 (BGBI. 1993 II\ns. 20).\nBonn, den 15. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1994                             613\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen\nzur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 15. Aprll 1994\nZypern hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Dezember\n1993 die folgende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens vom\n7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II\nS. 961) notifiziert.\n(Übersetzung)\n\" ... the Republic of Cyprus recognizes the        \" ... die Republik Zypern erkennt die Zu-\ncompetence of the Committee on the Elim-           ständigkeit des nach Artikel 14 Absatz 1 des\nination of Racial Discrimination established       Internationalen Übereinkommens zur Be-\nunder article 14 (1) of the International Con-     seitigung jeder Form von Rassendiskrimi-\nvention on the Elimination of All Forms of         nierung errichteten Ausschusses für die Be-\nRacial Discrimination to receive and con-          seitigung der Rassendiskriminierung für die\nsider communications from individuals or           Entgegennahme und Erörterung von Mit-\ngroups of individuals within its jurisdiction      teilungen einzelner ihrer Hoheitsgewalt\nclaiming to be victims of a violation by the       unterstehender Personen oder Personen-\nRepublic of Cyprus of any of the rights set        gruppen an, die vorgeben, Opfer einer Ver-\nforth in this Convention.\"                         letzung eines in diesem Übereinkommen\nvorgesehenen Rechts· durch die Republik\nZypern zu sein.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n16. Oktober 1969 (BGBI. II S. 2211) und vom 14. März 1994 (BGBI. II S. 404).\nBonn, den 15. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens\nVom 15. Aprll 1994\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e ich hat dem Generalsekretariat des Europarats\nam 28. Januar 1994 die folgende Erklärung zu dem Europäischen Kulturabkom-\nmen vom 19. Dezember 1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 1O the said Con-       \"Nach Artikel 1O soll sich das genannte Ab-\nvention shall extend to the lsle of Man,           kommen auf die Insel Man erstrecken, ein\nbeing a territory for whose international rela-    Hoheitsgebiet, dessen internationale Be-\ntions the Govemment of the United King-            ziehungen die Regierung des Vereinigten\ndom are responsible.\"                              Königreichs wahrnimmt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. Dezember 1955 (BGBI. II S. 1128) und vom 22. November 1993 (BGBI. II\ns. 2401).\nBonn, den 15. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","614                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-guyanischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 15. Aprll 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993\nzu dem Vertrag vom 6. Dezember 1989 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Kooperativen Repu-\nblik Guyana über die Förderung und den gegenseitigen\nSchutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1993 II S. 938) wird\nbekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14\nAbs. 2 und das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 9. März 1994\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 9. Februar 1994 in\nGeorgetown ausgetauscht worden.\nBonn, den 15. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 15. April 1994\nEs wird bekanntgemacht, daß SI o wen i e n am\n20. August 1992 auch gegenüber dem Verwahrer in\nWashington eine Rechtsnachfolgeerklärung zu\ndem Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Be-\nkämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicher-\nheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 19n II S. 1229) abgegeben\nhat.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 27. November 1992 (BGBI. 1993 II\ns. 20).\nBonn, den 15. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rman n","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1994                       615\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Frankreich\nVom 15. Aprll 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung von Frankreich gerichtete Verbalnote vom 18. Januar 1993 aufgrund der\nnach Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885) in Bonn am 16. Juni 1992 stattgefundenen Konsultationen festgestent,\ndaß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung aufgeführten völkerrechtlichen\nÜbereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990\nerloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Frankreich abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n2. Juli 1992 (BGBI. II S. 515) und vom 28. März 1994 (BGBI. II S. 481).\nBonn, den 15. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Abkommen vom 16. Juni 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Französischen Republik über kulturelle Zusammenar-\nbeit\n2. Abkommen vom 16. Juni 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Französischen Republik über Statut und Modalitäten\nder Arbeitsweise der Kulturzentren, deren Eröffnung in dem von beiden Seiten abge-\nschlossenen Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit vereinbart wurde\n3. Vereinbarung vom 21. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Französischen Republik Ober die Eröffnung\nweiterer Kulturzentren auf dem Territorium des anderen Staates","616                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit den Niederlanden\nVom 15. April 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der am 2. und\n3. Jull 1991 in Den Haag sowie der am 21. Oktober 1991 und am 25. Januar 1994\nin Bonn stattgefundenen Konsultationen gemäß Artikel 12 des Einigungsvertra-\nges vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) mit der Regierung der Nieder-\nlande festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten\nvölkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am\n3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik und den Niederlanden abge-\nschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte zum selben Zeitpunkt erloschen\nsind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. April 1994 (BGBI. II S. 615).\nBonn, den 15. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Abkommen vom 12. Juni 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung des Königreiches der Niederlande über wirtschaft-\nliche, industrielle und technische· Zusammenarbeit nebst Protokoll vom selben Tag\n2. Abkommen vom 30. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung des Königreiches der Niederlande über den\ninternationalen Straßenverkehr')\n3. Abkommen vom 21. Juli 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung des Königreiches der Niederlande über den Luftverkehr\n4. Abkommen vom 4. September 1979 zwischen der Regiel'l!ng der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung des Königreiches der Niederlande über die\nZusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Kultur\n5. Protokoll vom 29. Dezember 1979 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich der Nieder-\nlande\n6. Protokollnotiz vom 29. Dezember 1972 über den vom 27. bis 29. Dezember 1972\nzwischen Delegationen der Deutschen Demokratischen Republik und des König-\nreiches der Niederlande geführten Meinungsaustausch\n7. Abkommen vom 2. Juni 1982 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und\ndem Königreich der Niederlande Ober die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nVeterinärwesens\n8. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 29. August 1983/20. Januar 1984 über die\nÄnderung des Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens vom 12. Juni 1974 über wirtschaft-\nliche, industrielle und technische Zusammenarbeit\n9. Abkommen vom 4. Juli 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung des Königreiches der Niederlande über die Behandlung\nder Kriegsgräber von Staatsbürgern des Königreiches der Niederlande in der Deut-\nschen Demokratischen Republik\n') Die Bestimmungen dieses Abkommens sind einvernehmlich bis zum 31. März 1991 angewendet worden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1994                        617\n10. Notenwechsel vom 17. Dezember 1986 zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und dem Königreich der Niederlande über die Rückführung von Kulturgütern\nnebst Übergabeprotokoll vom 13. Januar 1987\n11. Vereinbarung vom 19. Januar 1987 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und\nNahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-\nrium für Landwirtschaft und Fischerei der Niederlande über die Entwicklung der\nwissenschaftlich-technischen ZUsammenarbeit auf dem Gebiet der Agrarforschung\n12. Vereinbarung vom 4. Juni 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung des Königreiches der Niederlande zur Anwendung\ndes Europäischen Übereinkommens vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung\närztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt\n13. Protokoll vom 3. Februar 1989 der 10. Tagung der Gemischten Kommission im\nRahmen des Abkommens vom 12. Juni 1974 über wirtschaftliche, industrielle und\ntechnische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung des Königreiches der Niederlande\n14. Protokoll vom 9. Februar 1989 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegen-\nheiten der Deutschen Demokratischen Republik und der Botschaft des Königreiches\nder Niederlande in der Deutschen Demokratischen Republik über die Übergabe histori-\nscher Archivmaterialien\n15. Vereinbarung vom 1. März 1989 zwischen dem Ministerium für Außenhandel der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Wirtschaftsministerium der Niederlande\nzur weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen und industriell-technischen Zusammen-\narbeit im Zeitraum 1989 bis 1993\n16. Arbeitsprogramm vom 26. Juni 1990 über die kulturelle und wissenschaftliche Zusam-\nmenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich der\nNiederlande für 1990\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-mexikanischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 15. April 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. November\n1993 zu dem Abkommen vom 23. Februar 1993 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten\nMexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbe-\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nund vom Vermögen (BGBI. 1993 II S. 1966) wird bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 28\nAbs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nund die ergänzende Vereinbarung durch Notenwechsel\nvom 20. August/21. September 1993 zum Protokoll des\nAbkommens\nam 30. Dezember 1993\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 30. November 1993\nin Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 15. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","618                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den Bef6rderungsvertrag\nIm internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls hierzu\nVom 18. April 1994\n1.\nDas Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im\ninternationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - ist nach\nseinem Artikel 43 Abs. 2 für\nEstland                                                  am   1. August 1993\nin Kraft getreten.\nFolgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre\nRechts nach f o I g e zu diesem übereinkommen notifiziert:\nBosnien-Herzegowina                                am   1. September 1993\nSlowakei                                           am         28. Mai 1993\nTschechische Republik                              am           2. Juni 1993.\nDementsprechend sind\nBosnien-Herzegowina                      mit Wirkung vom       6. März 1992,\ndie Slowakei                             mit Wirkung vom     1. Januar 1993,\ndie Tschechische Republik                mit Wirkung vom     1. Januar 1993,\ndem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieser\nÜbereinkunft geworden.\nII.\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum übereinkommen über den Beförderungs-\nvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,\n733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für\nEstland                                                   am  17. März 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n28. Dezember 1961 (BGBI. 1962 II S. 12), vom 12. November 1974 (BGBI. II\nS. 1384) und vom 29. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2041 ).\nBonn, den 18. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1994             619\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Änderung des Direktwahlakts\n(Änderung der Zahl und Aufteilung der Abgeordnetensitze des Europäischen Parlaments)\nVom 28. Aprll 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August\n1993 über die Zustimmung zur Änderung des Direktwahl-\nakts (BGBI. 1993 II S. 1242) wird bekanntgemacht, daß die\nÄnderung des Direktwahlakts nach Artikel 2 Abs. 2 des\nBeschlusses - 93/81/Euratom, EGKS, EWG - des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 1993\nzur Änderung des dem Beschluß - 76ll87/EGKS, EWG,\nEuratom - des Rates vom 20. September 1976 beigefüg-\nten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen\nder Abgeordneten des Europäischen Parlaments\nam 1. Mai 1994\nfür Deutschland\nund die folgenden Staaten in Kraft treten wird:\nBelgien                   Luxemburg\nDänemark                   Niederlande\nFrankreich                 Portugal\nGriechenland               Spanien\nIrland                    Vereinigtes Königreich\nItalien\nDie Annahme der Änderung des Direktwahlakts durch\nDeutschland ist dem Generalsekretär des Rates der Euro-\npäischen Gemeinschaften, dem heutigen Generalsekretär\ndes Rates der Europäischen Union, am 31. August 1993\nnotifiziert worden.\nBonn, den 28. April 1994\nDer Bundesministerdes Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Trumpf","620                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich V8fSandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                   Bundeunzelger v.........,,.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.                                                               PostvertrtebatOck · Z 1998 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBerichtigung\ndes Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. Februar 1988\nzur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen\nauf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen\nVom 3. Mai 1994\nDas Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Februar 1988 zur\nBekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen\nauf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen,\nvom 9. Juni 1993 (BGBI. 1993 II S. 866) ist wie folgt zu\nberichtigen:\nIn Artikel 1 Satz 1 ist vor dem Wort \"gewalttätiger\" das\nWort „widerrechtlicher\" einzufügen.\nBonn, den 3. Mai 1994\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nDr. Wichmann"]}