{"id":"bgbl2-1994-20-17","kind":"bgbl2","year":1994,"number":20,"date":"1994-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/20#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-20-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_20.pdf#page=19","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-03-25T00:00:00Z","page":607,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1994                                          607\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. März 1994\nDas in Dhaka am 24. Februar 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 24. Februar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. März 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Viertes Bevölkerungs- und Gesundheitsprojekt\"\nund andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt\nverwendet:\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -              a) bis zu 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben • Viertes Bevölkerungs- und Gesund-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             heitsprojekt\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBangladesch,                                                         b) bis zu 19 200 000,- DM (in Worten: neunzehn Millionen zwei-\nhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben .Nichtforma-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             les Primarschulprojekt\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        würdigkeit festgestellt worden ist;\nvertiefen,\nc) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Mark) für das Vorhaben „Förderung privater Klein- und Mittel-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     betriebe\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  d) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                             Mark) für das Vorhaben „Expansionsprogramm Grameen Bank\nIII\" oder für ein anderes Programm der Grameen Bank, wenn\nsind wie folgt übereingekommen:                                      nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist;\nArtikel 1\ne) bis zu 800 000,- DM (in Worten: achthunderttausend Deutsche\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Mark) für das Vorhaben .EDV-gestütztes Wagenstandskon-\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und/oder ande-           trollsystem\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                gestellt worden ist;\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 90 000 000,- DM           (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\n(in Worten: neunzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.            Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren","608                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-       schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung              in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\n. und Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nArtikel4\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nArtikel 2                                  Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie          erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,            ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-                                         Artikel 5\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nRechtsvorschriften unterliegen.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird etwaige         zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu                wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                   und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-              Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 24. Februar 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Gehl\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nSirajul Islam","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1994                                          609\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. April 1994\nDas in Vientiane am 27. Juli 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Laotischen Demokra-\ntischen Volksrepublik über finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam 27. Juli 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. April 1994\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Schaff er\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) für das Vorhaben „Aufforstungsprogramm in der Region Vang\nund                                       Vieng\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),\ndie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik -\nc) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\" einen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 000 000,- DM (in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Laotischen                Worten: eine Million Deutsche Mark)\nDemokratischen Volksrepublik,                                        als Zuschuß zu erhalten.\n(2) Dieses Abkommen findet auch auf Finanzierungsbeiträge\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen zu den in Absatz 1 ·\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nBuchstaben a und b genannten Vorhaben Anwendung, falls die\nvertiefen,\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der\nLaotischen Demokratischen Volksrepublik zu einem späteren\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nZeitpunkt ermöglicht, solche von der Kreditanstalt für Wiederauf-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nbau (KfW) zu erhalten. Dabei werden für notwendige Begleitmaß-\nnahmen stets Finanzierungsbeiträge (Zuschüsse) gewährt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Laotischen Demokratischen Volksrepublik beizutragen -              (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  republik Deutschland und der Regierung der Laotischen Demo-\nkratischen Volksrepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                  Artikel 2\nes der Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\na) für das Vorhaben „Rehabilitierung des früheren FZ-Wasser-        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nversorgungsprojekts in Luang Prabang\" einen Finanzierungs-     ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nbeitrag bis zu insgesamt 4 000 000,- DM (in Worten: vier        rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nMillionen D~utsche Mark),                                       republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen."]}