{"id":"bgbl2-1994-20-16","kind":"bgbl2","year":1994,"number":20,"date":"1994-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/20#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-20-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_20.pdf#page=16","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-03-18T00:00:00Z","page":604,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["604                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 13                                                          CTaTbA 13\nDieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an         HaCTOfl!J.188 Cornal118HM8 BCTynMT a CMny cnyCTA 1 M8CA4 eo\ndem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erfor-  AHA yaeA()MneHMA AoroaapMB810114MMMCA CTOpOHaMM ppyr ps,yra\ncler1ichen Innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten    0 TOM, 'ffO MMM Bbln011HeHbl BC8 Heo6XO.qMMbl8 AJlA 3Toro\nerfüllt sind.                                                        ßHYll)MrocyA8J)CTB8HHbl8    npol.l8AYJ)bl B  COOTBeTCTBMM   C\ncy~eCTBYIOU,IMM nopflAKOM.\nGeschehen zu Moskau am 16. Dezember 1992 in zwei Ur-                CoeepweHO a r. MocKae 16 ,qeKS6pA 1992 r0A8 a ABVX\nschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder     3K38Mrumpax, Ka>K.qblM Ha HeMe4KOM M pyccKOM A3bfK8X,\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.                              npM'-teM o6a TeKCTa MMelOT O.qMHSKOBYIO CM/ly.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n3a  npae111TenbCTBO <l>eA9P8TMBHOM Pecny6nMKM repuaHMM\nKlaus Blech\nFür die Regierung der Russischen Föderation\n3a npaeMTenbCTBO POCCMMCKOM <1>9Aep84MM\nA. Kosyrew\nBekanntmachung\ndes deutsch-Indischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Mirz 1994\nDas in New Delhi am 14. Februar 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Februar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. März 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1994                                            605\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Deutschland und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nund                                      Wareneinfuhr anfallenden Devisenkosten für Transport und\nVersicherung (Düngemittel-Sektorprogramm III); die Regie-\ndie Regierung der Republik Indien -                      rung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die\nRegierung der Republik Indien die aus dem Verkauf der dar-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              geliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 für Entwicklungsvorhaben verwendet;\nIndien,\ne) ein Darlehen bis zu 60 000 000,00 DM (in Worten: sechzig\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Millionen Deutsche Mark) zur Kofinanzierung eines Finanz-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         sektoranpassungsprogramms, das zwischen der Regierung\nvertiefen,                                                               der Republik Indien und der Wettbank vereinbart wird; die\nMittel des Darlehens dienen der Finanzierung von Devisen-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      des laufenden notwendigen zMlen Bedarfs und der im Zusam-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nIndien beizutragen,                                                      Montage; die Bedingungen für die Bereitstellung und Auszah-\nlung des Darlehens richten sich nach denen der Weltbank;\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 17. bis 19. Mai 1993    f)   ein Darlehen bis zu insgesamt 15 200 000,00 DM (in Worten:\ngeführten Verhandlungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom            fünfzehn Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) für\n19. Mai 1993-                                                            die Small lndustries Development Bank of lndia (SIDBI); die\nMittel des Darlehens dienen der Finanzierung von Investitions-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       vorhaben kleiner privater Unternehmen der verarbeitenden\nIndustrie für den zivilen Bedarf.\nArtikel 1                                (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepubtik Deutschland ermöglicht     men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden       und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorhaben\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der           ersetzt werden.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in         (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 2 genannten Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt             Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt er-\n230 200 000,00 DM (in Worten: zweihundertdreißig Millionen\nmöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nzweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                     reitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden      ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber            am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nhinaus, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\nMain, für die in Artikel 3 genannten Vorhaben Finanzierungsbei-    werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nträge bis zu insgesamt 150 000 000,00 DM (in Worten: einhun-       Maßnahmen verwendet werden.\ndertfünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                     (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird be-\nmüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaat1ichen Richt-\nArtikel 2                             linien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen\n(1) Die Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 werden für die folgen- Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-\nden Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung deren Förderungs-        ziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswerts für\nwürdigkeit festgestellt worden ist:                                solche Ausfuhrgeschäfte zu Obernehmen, die mit Firmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des in\na) ein Darlehen bis zu 27 300 000,00 DM (in Worten: siebenund-      Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorhabens abgeschlossen\nzwanzig Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) für die   werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für\nModernisierung des Stahlwerks Rourkela;                       die Darlehen, die neben den im Rahmen der Finanziellen Zusam-\nb) ein Darlehen bis zu 37 700 000,00 DM (in Worten: siebenund-      menarbeit vorgesehenen Darlehen gewährt werden, sofern die\ndreißig Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) für     Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.\ndie Erweiterung des Braunkohletagebaus Neyveli I;\nc) ein Darlehen bis zu 30 000 000,00 DM (in Worten: dreißig                                       Artikel 3\nMillionen Deutsche Mark) für die National Bank for Agriculture\n(1) Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 Absatz 2 werden für\nand Rural Development (NABARD); mit dem Darlehen soll ein\ndie folgenden Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung deren\nProgramm zur Förderung von ländlichen Kleinunternehmen\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß\nfinanziert werden;\nsie als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur\nd) ein Darlehen bis zu 60 000 000,00 DM (in Worten: sechzig         oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämp-\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devisenko,;      fung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nsten für den Bezug von Düngemitteln aus der Bundesrepublik     eines Finanzierungsbeitrags erfüllen:","606                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\na) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000,00 DM (in Worten:         nehmen zugunsten anderer Vorhaben reprogrammiert. Diese Mit-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für ein Basisgesundheits-          tel sind in den in Artikel 1 bis 3 genannten Beträgen enthalten. Auf\nprojekt in Maharashtra;                                             Nummer 2.3 des Protokolls (Agreed Minutes) vom 19. Mai 1993\nb) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten:         über die in der Zeit vom 17. bis 19. Mai 1993 geführten Regie-\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) für ein Social-Marketing-        rungsverhandlungen wird verwiesen.\nProgramm;\nc) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 35 000 000,00 DM (in Worten:                                        Artikel 5\nfünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) für Programme des             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nEinfachwohnungsbaus für untere Einkommensgruppen (HUD-             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nCO V);                                                             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nd) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 55 000 000,00 DM (in Worten:         Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nfünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) für die Erweiterung        und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\ndes Projekts „Ländliche Trinkwasserversorgung Rajasthan\";          in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nder Finanzierungsbeitrag muß in voller Höhe dem Projekt als        unterliegen.\nZuschuß zufließen;                                                    (2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\ne) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 25 000 000,00 DM (in Worten:         Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditanstalt für\nfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für die Erweiterung        Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung der\ndes Erosionsschutz-Projekts Maharashtra.                           Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Verträge.\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik                                         Artikel 6\nIndien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorha-           Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDarlehen zu erhalten.                                                   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               Republik Indien erhoben werden.\nland und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.                                                                                    Artikel 7\n(4) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein                (1) Die Regierung der Republik Indien überläßt bei den sich aus\nanderes Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-           der Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbeiträge erge-\ntur oder der selbsthilfeorientierten Annutsbekämpfung ersetzt,          benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ntrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nRegierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt er-           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nmöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung          ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-              (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt          Darlehen und Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                 und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\nder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nArtikel 4\nweitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 5 genannten Ver-\nMittel im Gesamtbetrag von 25 200 000,- DM (in Worten: fünf-         träge.\nundzwanzig Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) aus\nZusagen früherer Jahre wurden entsprechend dem in den Regie-                                           Artikel 8\nrungsverhandlungen vom 17. bis 19. Mai 1993 erzielten Einver-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 14. Februar 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, Hindi- und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nElbe\nSpranger\nFür die Regierung der Republik Indien\nManmohan Singh"]}