{"id":"bgbl2-1994-20-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":20,"date":"1994-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/20#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_20.pdf#page=21","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-04-14T00:00:00Z","page":609,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1994                                          609\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. April 1994\nDas in Vientiane am 27. Juli 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Laotischen Demokra-\ntischen Volksrepublik über finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam 27. Juli 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. April 1994\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Schaff er\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) für das Vorhaben „Aufforstungsprogramm in der Region Vang\nund                                       Vieng\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),\ndie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik -\nc) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\" einen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 000 000,- DM (in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Laotischen                Worten: eine Million Deutsche Mark)\nDemokratischen Volksrepublik,                                        als Zuschuß zu erhalten.\n(2) Dieses Abkommen findet auch auf Finanzierungsbeiträge\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen zu den in Absatz 1 ·\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nBuchstaben a und b genannten Vorhaben Anwendung, falls die\nvertiefen,\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der\nLaotischen Demokratischen Volksrepublik zu einem späteren\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nZeitpunkt ermöglicht, solche von der Kreditanstalt für Wiederauf-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nbau (KfW) zu erhalten. Dabei werden für notwendige Begleitmaß-\nnahmen stets Finanzierungsbeiträge (Zuschüsse) gewährt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Laotischen Demokratischen Volksrepublik beizutragen -              (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  republik Deutschland und der Regierung der Laotischen Demo-\nkratischen Volksrepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                  Artikel 2\nes der Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\na) für das Vorhaben „Rehabilitierung des früheren FZ-Wasser-        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nversorgungsprojekts in Luang Prabang\" einen Finanzierungs-     ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nbeitrag bis zu insgesamt 4 000 000,- DM (in Worten: vier        rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nMillionen D~utsche Mark),                                       republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","610                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 3                                benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nstellt die KreditanstaJt für Wtederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nArtikel 5\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge iß Laos erhoben werden.                                            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 4                                Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nDie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik          burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbei-         ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-          in etwa vergleichbar sind.\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nArtikel 6\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nblik Deutschland _ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 27. Juli 1992 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, laotischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des laotischen Wortlauts ist der französische Text\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nClaus Sönksen\nFür die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nKhempheng Pholsena\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. April 1994\nDas in Vientiane am 22. Januar 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Laotischen Demokra-\ntischen Volksrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam22.Januar1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. April 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 20 - Tag der Au~gabe: Bonn, den 18. Mai 1994                                            611\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (4) Das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Sondervorhaben\nund                                    kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Laotischen Demokrati-\ndie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik -           schen Volksrepublik nur durch ein Alternatiworhaben ersetzt\nwerden, das ebenfalls der Drogenbekämpfung dient.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Laotischen\nDemokratischen Volksrepublik,                                                                       Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nvertiefen,                                                             Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                 Artikel 3\nder Laotischen Demokratischen Volksrepublik beizutragen -\nDie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                     stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nArtikel 1\nten Verträge in Laos erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                                          Artikel 4\na) für das Vorhaben „Ländliche Telekommunikation\" einen Finan-            Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nzierungsbeitrag bis zu insgesamt 4 000 000,- DM (in Worten:        überfäßt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbei-\nvier Millionen Deutsche Mark),                                     träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nb) für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Land-                    der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nwirtschaft\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt            Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\n6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark),         blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nc) für das Vorhaben „Rehabilitierung der Nationalstraße 6\" einen       benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in          erforderfichen Genehmigungen.\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark),\nals Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-                                          Artikel 5\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Dieses Abkommen findet auch auf Finanzierungsbeiträge           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen zu den in Absatz 1             zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nBuchstaben a, b und c genannten Vorhaben Anwendung, falls die          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nLaotischen Demokratischen Volksrepublik zu einem späteren              und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nZeitpunkt ermöglicht, solche Finanzierungsbeiträge von der Kre-        bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nditanstalt für Wiederaufbau (KfW} zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben\nArtikel 6\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Laotischen Demo-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nkratischen Volksrepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.        Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 22. Januar 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, laotischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des laotischen Wortlauts ist der französi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nClaus Sönksen\nFür die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nKhempheng Pholsena"]}