{"id":"bgbl2-1994-2-9","kind":"bgbl2","year":1994,"number":2,"date":"1994-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/2#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_2.pdf#page=22","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-belarussischen Vertrags über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik","law_date":"1993-03-12T00:00:00Z","page":46,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["46                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-belarussischen Vertrags über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik\nVom 3. Dezember 1993\nDer in Bonn am 2. April 1993 unterzeichnete Vertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Belarus über die Entwicklung einer umfassenden\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie,\nWissenschaft und Technik ist nach seinem Artikel 23\nam 9. November 1993\nin Kraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Dezember 1993\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Schomerus\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Belarus\nüber die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik\nDie Bundesrepublik Deutschland                                                  Artikel 1\nund                                   Die Vertragsparteien, geleitet von den Prinzipien der Gleichheit,\nder Nichtdiskriminierung und des beiderseitigen Vorteils, werden\ndie Republik Belarus -\nsich für eine stetige Intensivierung und Diversifizierung der beider-\nseitigen wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-tech-\ngeleitet von den Prinzipien und Bestimmungen der Schlußakte\nnischen Beziehungen einsetzen.\nder Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\nvom 1. August 1975 und der Charta von Paris für ein neues           Soweit im folgenden von jeweils geltenden Rechtsvorschriften\nEuropa vom 21. November 1990 sowie der weiteren KSZE-Do-            gesprochen wird, sollen darunter die jeweiligen Rechtsvorschrif-\nkumente,                                                            ten beider Vertragsparteien verstanden werden.\nin der festen Absicht, nach Herstellung der Einheit Deutsch-\nlands am 3. Oktober 1990 und der staatlichen Unabhängigkeitser-                                   Artikel 2\nklärung der Republik Belarus vom 27. Juli 1990 die gegenseitigen\nDie Vertragsparteien fördern die Handels- und Kooperationsbe-\nBeziehungen auf einer völkerrechtlich bindenden Grundlage um-\nziehungen zwischen Untemehmen und Organisationen aus bei-\nfassend zu entwickeln,\nden Staaten mit geeigneten Mitteln auf der Grundlage der jeweili-\ngen nationalen Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit den\nin der Überzeugung, daß eine umfassende wirtschaftliche, indu-\njeweiligen nationalen und intemationalen Verpflichtungen.\nstrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus      Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die in diesem Zusammen-\nden Wohlstand der Bevölkerung in beiden Staaten steigert und zu    hang Fragen der Finanzierung und der Gewährung von mittel- und\nvertrauensvollen Beziehungen zwischen beiden Ländern wesent-       langfristigen Krediten haben, stellen sie zu diesem Zweck Aus-\nlich beiträgt,                                                     fuhrgewährleistungen für Kredite zu möglichst günstigen Bedin-\ngungen in Anwendung der jeweils geltenden nationalen und inter-\neingedenk der Entschlossenheit der Republik Belarus, den       nationalen Rechtsvorschriften und Regeln zur Verfügung. Die\nÜbergang zu Demokratie und Marktwirtschaft zu vollziehen,          Vertragsparteien berücksichtigen dabei den Zusammenhang von\nAusfuhrgewährleistungen sowie der Wirtschafts- und Finanzkraft\ngetragen von dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit    der jeweils anderen Vertragspartei. In diesem Zusammenhang\nin Europa zu fördern -                                             kommt nach Auffassung der Vertragsparteien einer befriedigen-\nden Regelung der Schulden der ehemaligen Union der Sozialisti-\nhaben folgendes vereinbart:                                    schen Sowjetrepubliken eine besondere Bedeutung zu.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1994                                            47\nDie Vertragsparteien bestätigen ihre Bereitschaft zur Zusammen-       Vertragspartei den Import der für den Betrieb der Niederlassung\narbeit im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen ein-         erforderlichen Ausrüstungen und Materialien im Rahmen der na-\nschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-           tionalen Rechtsvorschriften und entsprechend international übli-\nwicklung.                                                             cher Handelspraktiken.\nDie Vertragsparteien schaffen die rechtlichen und materiellen         Die Vertragsparteien werden Angehörigen des jeweils anderen\nVoraussetzungen, um ungehinderte Kontakte zwischen Unterneh-          Staates, die sich vorübergehend zu Zwecken des Handels als\nmen und Organisationen aus beiden Staaten zu ermöglichen.             leitende Angestellte, Fachkräfte mit firmenspezifischen Kenntnis-\nsen oder als Fachkräfte mit Hochschulausbildung oder hochquali-\nEin Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft wird bei dieser\nfizierte Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung im jeweils ande-\nZielsetzung eine wichtige Rolle übernehmen. Die Republik Bela-\nren Staat aufhalten, und deren nächsten Familienangehörigen in\nrus erklärt sich bereit, die Tätigkeit dieses Büros zu unterstützen.\nder Frage der Bewegungsfreiheit im jeweiligen Hoheitsgebiet\nFalls sich die Republik Belarus entschließt, ein vergleichbares\nBüro in der Bundesrepublik Deutschland einzurichten, erklärt sich\nsowie in Fragen der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und\nArbeitserlaubnissen und der Erfüllung von sonstigen Formalitäten,\ndie Bundesrepublik Deutschland zu entsprechender Unterstüt-\ndie für die Durchführung einer geschäftlichen oder einer damit im\nzung bereit.\nZusammenhang stehenden Tätigkeit erforderlich sind, nach Maß-\ngabe des jeweils geltenden Rechts und zwischenstaatlicher Über-\nArtikel 3\neinkünfte bestmögliche Erleichterungen schaffen.\nBeide Vertragsparteien sind sich der Bedeutung präziser und\nDie Vertragsparteien werden gleichfalls in Fragen der Gewährung\naktueller Wirtschafts- und Geschäftsinformationen bewußt. Sie\nvon möglichst günstigen Bedingungen für den Aufenthalt und die\nwerden daher zusammenwirken, um sicherzustellen, daß die Un-\nTätigkeit ihrer Bürger, die in das Hoheitsgebiet der jeweils ande-\nternehmen und sonstigen in der bilateralen wirtschaftlichen Zu-\nren Vertragspartei zwecks Erzielung von Arbeitseinkommen rei-\nsammenarbeit befaßten Organisationen die für den Ausbau der\nsen, nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts und zwischen-\nWirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Staaten erforderlichen\nstaatlicher Übereinkünfte zusammenarbeiten.\nInformationen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der\njeweiligen Vertragsparteien erhalten. Angesichts der Bedeutung,\ndie zuverlässige und kompatible Statistiken für die Vertiefung der                                Artikel 7\nwirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten haben,\nsprechen sich die Vertragsparteien für eine enge Zusammenar-            Die freie Wahl der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, ein-\nbeit zwischen dem Statistischen Bundesamt der Bundesrepublik         schließlich einer gemeinsamen Produktion, einer Spezialisierung\nDeutschland und dem Staatskomitee für Statistik und Analyse der      von Unteraufträgen, von Lizenzverträgen, von Gemeinschaftsun-\nRepublik Belarus aus.                                                ternehmen und selbständigen Unternehmen und anderer Formen\nvon Kapitalanlagen, die sich im Einklang mit den jeweils geltenden\nRechtsvorschriften befinden, unterliegt im Hoheitsgebiet der je-\nArtikel 4\nweils anderen Vertragspartei keinen Beschränkungen.\nDie Vertragsparteien erklären die Bereitschaft, Behinderungen\nin den Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmen und\nOrganisationen aus beiden Staaten zu beseitigen oder schrittwei-                                   Artikels\nse abzubauen. Um zu vermeiden, daß derartige Störungen von               Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nunterschiedlichen Normen ausgehen, sprechen sie sich dafür aus,       geeignete Maßnahmen zur Handelsförderung mit dem Ziel der\ndaß die zuständigen Stellen auf diesem Gebiet eng zusammen-           Diversifizierung und qualitativen Verbesserung des beiderseitigen\narbeiten. Einzelheiten dieser Zusammenarbeit bleiben gesonder-       Warenaustausches treffen. Dazu gehören die Förderung der Teil-\nten Vereinbarungen vorbehalten.                                       nahme an Messen und Ausstellungen, die Durchführung von\nSeminaren sowie sonstige Kontakte zum Zwecke der Förderung\ndes beiderseitigen Handels.\nArtikel 5\nDie belarussische Seite erklärt, daß sie die Bestimmungen des                                   Artikel9\nAbkommens zwischen der ehemaligen Union der Sozialistischen\nDie Vertragsparteien sind sich einig, der Zusammenarbeit bei\nSowjetrepubliken und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nder Produktion, Lagerung, Verarbeitung und Verteilung landwirt-\nund der Europäischen Atomgemeinschaft über Handel und kom-\nschaftlicher Erzeugnisse besondere Aufmerksamkeit zu schen-\nmerzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit sie Markt-\nken. Zu diesem Zweck werden sie die entsprechenden Aktivitäten\nzugangsregelungen zum Gegenstand haben, als für sich verbind-\nvon Unternehmen und Organisationen aus beiden Staaten im\nlich anerkennt und für deutsche Unternehmen anwendet. Die\nRahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern, insbeson-\nbelarussische Seite erklärt auch, daß sie in der nächsten Zukunft\ndere auch im Bereich der Herstellung von Maschinen und Ausrü-\nin die Verhandlungen mit der Europäischen Gemeinschaft zum\nstungen für Produktion, Transport und Verarbeitung von landwirt-\nAbschluß des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens ein-\nschaftlichen Erzeugnissen.\ntreten wird und gewillt ist, sie erfolgreich abzuschließen. Dieses\nAbkommen soll auch die handelspolitischen Beziehungen zwi-\nschen der Republik Belarus und der Europäischen Gemeinschaft                                      Artikel 10\nregeln.                                                              Die Vertragsparteien vereinbaren, die Zusammenarbeit von Un-\nternehmen und Organisationen aus beiden Staaten in folgenden\nArtikel 6                              Bereichen zu unterstützen und zu fördern:\nDie Vertragsparteien erklären sich bereit, die Niederlassung      - Maschinenbau,\nvon Firmen und Organisationen nach Maßgabe der jeweils gelten-\nden Rechtsvorschriften zu unterstützen. Sie lassen sich dabei        - Fahrzeugbau,\nvom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit leiten. Firmen und          - Elektrotechnik und Elektronik,\nOrganisationen aus beiden Staaten sollen im Rahmen der gelten-\nden internationalen Verpflichtungen nicht schlechter gestellt wer-   - chemische und pharmazeutische Industrie,\nden als Firmen und Organisationen aus Drittländern. Das gilt auch    - Städteplanung, Wohnungswesen und Bauwirtschaft.\nfür die Einstellung und Beschäftigung von Fach- und Führungs-\nDiese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Die Zusammenarbeit\nkräften im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften.\nwird sich auf alle beiderseits interessierenden Wirtschaftssektoren\nDie Vertragsparteien gestatten den Niederlassungen von Firmen        erstrecken, insbesondere auf die Beteiligung mittelständischer\nund Organisationen mit Sitz im Hoheitsgebiet der jeweils anderen     Unternehmen.","48                                             Bundesgesetzb_latt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 11                                                           Artikel 18\nDie Vertragsparteien vereinbaren, bei Projekten der wirtschaftli-     Die Bundesrepublik Deutschland erklärt ihre Bereitschaft, den\nchen Infrastruktur zusammenzuarbeiten, insbesondere beim Auf-         Aufbau der Marktwirtschaft in der Republik Belarus zu unter-\nund Ausbau des Transportwesens und eines modernen Kommu-               stützen.\nnikationsnetzes.\nIn Ergänzung zu den von internationalen Organisationen durch-\ngeführten Unterstützungsmaßnahmen bietet sie Beratung und\nArtikel 12                               technische Hilfe an. Sie ist bereit, der Republik Belarus die beim\nDie Vertragsparteien stimmen überein, der Zusammenarbeit in         Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft in den neuen\nFragen der Konversion von Industriebetrieben auf die Produktion       Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland gesammelten\nziviler Güter besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Daher              Erfahrungen zur Verfügung zu stellen.\nvereinbaren sie eine enge Zusammenarbeit in diesem Bereich            Die Vertragsparteien vereinbaren, beim Aufbaumarktwirtschaft-\nund werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Pro-           licher Strukturen in der Republik Belarus durch entsprechende\njekte unterstützen.                                                   Beratungshilfe, insbesondere. bei der Schaffung von marktwirt-\nschaftlichen Rahmenbedingungen, eng zusammenzuarbeiten. Die\nArtikel 13                               Bundesrepublik Deutschland Ist auch bereit, Beratungshilfe bei\nder Lösung von Problemen im Bereich der sozialen Sicherung zu\nDie Vertragsparteien intensivi~ren die Zusammenarbeit im Be-\nleisten.\nreich der rationellen, umweltverträglichen Nutzung von Rohstoffen\nund Energieträgern im Rahmen der auf diesem Gebiet tätigen            Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die wirtschaftliche Bera-\nGremien. Sie erklären Ihre Bereitschaft, die industrielle und wis-    tungshilfe sich vorrangig auf folgende Schwerpunkte konzentrie-\nsenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf Gebiete wie Um-           ren soll:\nweltüberwachung, Vorbeugung gegen technologische Gefähr-              - Privatisierung und Entflechtung von Unternehmen,\ndung und Störfälle, Behandlung und Endlagerung von toxischen\nund gefährlichen Abfällen, Vermeidung und Verminderung der            - Aufbau mittelständischer Strukturen,\nLuft- und Gewässerverschmutzung zu erstrecken.                        - Aufbau eines Finanzdienstleistungssystems,\n- landwirtschaft1icher Sektor,\nArtikel 14                               - Zusammenarbeit im Bereich der Reaktorsicherheit.\nDie Vertragsparteien werden die wissenschaftlich-technische        Die Bedingungen für die Beratungstätigkeit deutscher Experten in\nZusammenarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern. Zu die-         der Republik Belarus werden durch eine gesonderte Regierungs-\nsem Zweck unterstützen sie die Kontakte und die Zusammenar-           vereinbarung geregelt.\nbeit zwischen Wissenschaftlern, Fachkräften, wissenschaftlichen\nKörperschaften und Unternehmen aus beiden Staaten bei der                                        Artikel 19\nLösung wissenschaftlich-technischer Probleme und die Durchfüh-\nrung gemeinsamer Forschungsvorhaben.                                     Die Vertragsparteien sind sich einig, daß der Aus- und Weiter-\nbildung von Fach- und Führungskräften im Wirtschaftsbereich\nDie Einzelheiten der Zusammenarbeit werden zwischen den be-           erhebliche Bedeutung für den marktwirtschaft1ichen Reformpro-\nteiligten Organisationen der beiden Vertragsparteien unmittelbar      zeß zukommt. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf das\nvereinbart.                                                           Protokoll vom 11. September 1992 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nArtikel 15                               Belarus über die Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung\nvon Fach- und Führungskräften der Wirtschaft und der Wirt-\nDie Vertragsparteien erkennen die entscheidende Bedeutung\neines wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums           schaftsverwaltung. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt ihre\nBereitschaft, die bestehenden Förderprogramme auf die Republik\nfür die wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-technische\nBelarus zu erstrecken und nach Möglichkeit zu erweitern. Die\nZusammenarbeit an. Sie erklären ihre Bereitschaft zur Zusam-\nVertragsparteien werden ihre Unternehmen und Organisationen\nmenarbeit auf diesem Gebiet, zu dem insbesondere Urheber-\nermuntern, die Zusammenarbeit auf Unternehmensebene bei der\nrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Mo-\nfachlichen Ausbildung zu intensivieren.\ndelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheim-\nnisse, technische Verfahren, Know-how und Goodwill gehören,\ndurch Informationsaustausch über rechtliche Vorschriften und\nVerfahren, welche in ihren Hoheitsgebieten für den Schutz geisti-                                Artikel 20\ngen Eigentums gelten.                                                    Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß selbstverwal-\ntete Wirtschaftsverbände, Wirtschaftsassoziationen und andere\nArtikel 16                               nicht staatliche Verwaltungsstrukturen der Wirtschaft fester Be-\nstandteil der ma~irtschaft1ichen Ordnung sind. Die Bundesre-\nDie Vertragsparteien unterstreichen ihre Auffassung, daß die       publik Deutschland erklärt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur\nFörderung und der gegenseitigEt Schutz von Kapitalanlagen in          Unterstützung und F6rderung der Bemühungen der Republik Be-\ndem jeweiligen Hoheitsgebiet wichtige Voraussetzungen für eine        larus beim Aufbau der vorerwähnten Strukturen, insbesondere\nerfolgreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Fluß von          eines Systems von Industrie- und Handelskammern sowie Hand-\nInvestitionen aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei        werkskammern bereit.\nsind. Die Einzelheiten sind in einem Vertrag über die Förderung\nund den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zwischen den\nVertragsparteien geregelt.                                                                       Artikel 21\nDie Vertragsparteien sind sich einig, daß der deutsch-belarussi-\nsche Kooperationsrat der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwi-\nArtikel 17\nschen beiden Staaten einen institutionellen Rahmen gibt. Der\nZur Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den         Kooperationsrat hat die Aufgabe, den Wirtschaftsbeziehungen\nVertragsparteien und zur F6rderung der grenzüberschreitenden         zwischen beiden Staaten und den Geschäftsbeziehungen zwi-\nInvestitionstätigkeit von Unternehmen werden Expertengesprä-         schen ihren Unternehmen Impulse zu geben und Prioritäten für\nche zur Vorbereitung eines Abkommens zur Vermeidung der              die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Förderung des\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiet der Ertrags- und Vermögens-         marktwirtschaftlichen Reformprozesses in der Republik Belarus\nsteuern aufgenommen.                                                 festzulegen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1994                                             49\nDer Kooperationsrat tritt abwechselnd im Hoheitsgebiet einer der      Die Vertragsparteien werden in allen Bereichen dieses Vertrages\nVertragsparteien zusammen. Die Tagungen stehen unter dem              eine enge Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen\ngemeinsamen Vorsitz leitender Vertreter des Bundesministeriums        und Gremien, deren Mitglied sie sind oder werden wollen, an-\nfür Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung       streben.\nder Republik Belarus.\nArtikel 23\nDie Tagesordnung für die einzelnen Tagungen des Kooperations-\nrats wird durch jeweilige vorherige Absprache zwischen den Ver-         Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierun-\ntragsparteien festgelegt. Sie lassen sich dabei von den Erforder-    gen der Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erfor-\nnissen thematischer Flexibilität und eines effizienten Tagungsab-    derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nlaufs leiten. An den gemeinsamen Beratungen nehmen leitende          erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs\nUnternehmensvertreter und andere wirtschaftliche Entschei-           der letzten Notifikation angesehen.\ndungsträger beider Staaten teil.\nDaneben besteht eine Arbeitsgruppe zur marktwirtschaftlichen                                     Artikel 24\nBeratung, deren Tätigkeit im wesentlichen von Vertretern der            Dieser Vertrag wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen.\nRegierungen der beiden Vertragsparteien geführt wirct                Danach verlängert er sich stillschweigend um jeweils weitere fünf\nDie Vertragsparteien sind sich einig, da~ die Tagungen des Ko-       Jahre, sofern er nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs\noperationsrats jeweils auch zum wirtschaftspolitischen Meinungs-     Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-\naustausch genutzt werden sollen.                                     digt wird.\nArtikel 25\nMit dem Inkrafttreten dieses Vertrags· 'tritt der Vertrag vom\nArtikel 22\n9. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nDie Republik Belarus bringt den Wunsch zum Ausdruck, sich         der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Entwick-\nmöglichst bald in das System der weltwirtschaftlichen Arbeitstei-    lung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nlung und des internationalen Handels zu integrieren. Die Bundes-     Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik im Verhältnis\nrepu_blik Deutschland sagt zu, entsprechende Bemühungen der          zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bela-\nRepublik Belarus zu unterstützen.                                    rus außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 2. April 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und weißrussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nKastrup\nRexrodt\nFür die Republik Belarus\nMjasn ikowitsch","50                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosamblkanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Dezember 1993\nDas in Maputo am 13. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 13. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1993\nBundesministerium.\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wiederaufbauprogramm Straßensektor'')\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nVorhabens „Wiederaufbauprogramm Straßensektor\" von der Kre-\nund\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalttpn, findet\ndie Regierung der Republik Mosambik -                  dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nund der flegierung der Republik Mosambik durch andere Vorha-\nMosambik,\nben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                Artikel 2\nvertiefen,                                                              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten. Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.\nRepublik Mosambik beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 3\nDie Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 1                               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt        Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wieder-       erhoben werden.\naufbauprogramm Straßensektor\", wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-                                    Artikel 4\nbeitrag bis zu 14 700 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen\nDie Regierung der Republik Mosambik über1äßt bei den sich\nsiebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                     aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-"]}