{"id":"bgbl2-1994-2-6","kind":"bgbl2","year":1994,"number":2,"date":"1994-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/2#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-2-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_2.pdf#page=31","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa","law_date":"1993-09-12T00:00:00Z","page":55,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1994                                         55\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der         ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen        Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nund Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in       nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          erforderlichen Genehmigungen.\nunterliegen.\nArtikel 3                                                         Artikel 5\nDie Königliche Regierung von Kambodscha stellt die Kredit-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-          oder der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lie-\nschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge     ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nin Kambodscha erhoben werden.                                       Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nwerden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\nArtikel 4\ngenannten Verträge.\nDie Königliche Regierung von Kambodscha überläßt bei den\nsich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbeiträge\nArtikel 6\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-      Kraft.\nGeschehen zu Phnom Penh am 29. Oktober 1993 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik D~utschland\nWolfgang Lerke\nFür die Königliche Regierung von Kambodscha\nNorodom Sirivudh\nSam Rainsy\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzur Erhaltung der Fledermäuse In Europa\nVom 9. Dezember 1993\nNach Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 zu dem Abkommen vom\n4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa (BGBI. 1993 II\nS. 1106) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel XII für\nDeutschland                                                     am 16. Januar 1994\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde war am 18. Oktober 1993 bei der\nRegierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt worden.\nDas Abkommen wird ferner am 16. Januar 1994 für folgende Staaten in Kraft\ntreten:\nLuxemburg\nNiederlande\nNorwegen\nSchweden\nVereinigtes Königreich\nmit Erstreckung auf Gibraltar und die Insel Man\nBonn, den 9. Dezember 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}