{"id":"bgbl2-1994-2-5","kind":"bgbl2","year":1994,"number":2,"date":"1994-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/2#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_2.pdf#page=30","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-08-12T00:00:00Z","page":54,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["54                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 1993\nDas in Phnom Penh am 29. Oktober 1993 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Königlichen Regierung von Kam-\nbodscha über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 29. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 1993\nBundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlichen Regierung von Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För-\nund                                      derungswürdigkeit festgestellt worden ist,\ndie Königliche Regierung von Kambodscha -\nb) für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Gesundheit\"\nein Darlehen bis zu insgesamt 8 200 000,- DM (In Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nacht Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhal-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\nKambodscha,\nstellt worden ist,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          c) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\" einen Finan-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          zierungsbeitrag (Zuschuß) bis zu insgesamt 1 500 000,- DM\nvertiefen,                                                                (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nzu erhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           (2) Dieses Abkommen findet auch auf Finanzierungsbeiträge\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen zu den in Absatz 1\nBuchstaben a und b genannten Vorhaben Anwendung, falls die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im   Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Königlichen\nKönigreich Kambodscha beizutragen -                                  Regierung von Kambodscha zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, solche von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                   erhalten. Dabei werden für notwendige Begleitmaßnahmen stets\nFinanzierungsbeiträge (Zuschüsse) gewährt.\nArtikel 1\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nes der Königlichen Regierung von Kambodscha, von der Kreditan-       land und der Königlichen Regierung von Kambodscha durch\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                           andere Vorhaben ersetzt werden.\na) für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Landwirt-\nschaft\" ein Darlehen bis zu insgesamt 3 600 000,- DM (in\nArtikel 2\nWorten: drei Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark)\nund einen Finanzierungsbeitrag (Zuschuß) bis zu insgesamt          Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\n3 400 000,- DM (in Worten: drei Millionen vierhunderttausend    dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie"]}