{"id":"bgbl2-1994-2-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":2,"date":"1994-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/2#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_2.pdf#page=26","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-07-12T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["50                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosamblkanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Dezember 1993\nDas in Maputo am 13. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 13. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1993\nBundesministerium.\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wiederaufbauprogramm Straßensektor'')\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nVorhabens „Wiederaufbauprogramm Straßensektor\" von der Kre-\nund\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalttpn, findet\ndie Regierung der Republik Mosambik -                  dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nund der flegierung der Republik Mosambik durch andere Vorha-\nMosambik,\nben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                Artikel 2\nvertiefen,                                                              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten. Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.\nRepublik Mosambik beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 3\nDie Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 1                               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt        Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wieder-       erhoben werden.\naufbauprogramm Straßensektor\", wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-                                    Artikel 4\nbeitrag bis zu 14 700 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen\nDie Regierung der Republik Mosambik über1äßt bei den sich\nsiebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                     aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1994                                         51\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der     zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland      wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfordertichen      und Bertin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nGenehmigungen.                                                      bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 5                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-      Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 13. Oktober 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regi~rung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Derus\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nJacinto Veloso\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Dezember 1993\nDas in Maputo am 19. November 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 19. November 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","52                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Ländliche Wasserversorgung - Dürre-Soforthilfe\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndie Regierung der Republik Mosambik -                    dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mo-              beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nsambik,                                                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften untertiegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                  Artikel 3\nvertiefen,                                                               Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik\nerhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Mosambik beizutragen -                                                               Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Die Regierung der Republik Mosambik übertäßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nArtikel\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         ternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Ver-\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt          kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben ,,Länd-          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nliche Wasserversorgung - Dürre - Soforthilfe\" einen Finanzie-          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfordertichen Ge-\nrungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen         nehmigungen.\nD~utsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden _ist.                                                               Artikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des         zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nVorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige            wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nbens .Ländliche Wasserversorgung - Dürre - Soforthilfe\" von der        und Bertin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,        bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vorha-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nben ersetzt werden.                                                    Kraft.\nGeschehen zu Maputo, am 19. November 1993, in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Derus\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nJacinto Veloso"]}