{"id":"bgbl2-1994-18-2","kind":"bgbl2","year":1994,"number":18,"date":"1994-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/18#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_18.pdf#page=22","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge","law_date":"1994-03-24T00:00:00Z","page":538,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["538                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 3                                eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für       Genehmigungen.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen                                  Artikel 5\nAbgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nMali erhoben werden, frei.                                           zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nArtikel 4                                Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sacflsen.Anhalt. Thüringen\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der      und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten           vergleichbar sind. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in\nArtikel 2 genannten Verträge.\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der                                  Artikel 6\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für     Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 24. Januar 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Henning Bruhn\nFür die Regierung der Republik Mali\nlbrahim Boubacar Keita\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Zollerlelchterungen Im Touristenverkehr\nund\ndes Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge\nVom 24. März 1994\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Juli 1992\nseine Rechtsnachfolge zu\na) dem Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Touristen-\nverkehr (BGBI. 1956 II S. 1886);\nb) dem Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr\nprivater Straßenfahrzeuge (BGBI. 1956 II S. 1886, 1948)\nnotifiziert. Dementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem\nTag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkünfte\ngeworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n7. März 1960 (BGBI. II S. 1511), vom 28. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1204) und\nvom 16. April 1987 (BGBI. II S. 276).\nBonn, den 24. März 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann"]}