{"id":"bgbl2-1994-18-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":18,"date":"1994-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/18#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_18.pdf#page=21","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-02-25T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1994                                        537\nBekanntmachung\ndes deutsch-manschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Februar 1994\nDas in Bamako am 24. Februar 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 24. Februar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwiscnen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Programm zur Konsolidierung des Nordens\" sowie acht weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                - Sektorbezogenes Programm Wasserversorgung II\nund\n- Förderung des Finanzsektors\ndie Regierung der Republik Mali -\n- Entwicklung des Dogonplateaus II\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n- Sektorbezogenes Programm Energie\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMali,                                                               - Rehabilitation und Verstärkung elektrischer Anlagen\n- Studien- und Fachkräftefonds\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    - Straße erste Region.\nvertiefen,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 licht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten Vorha-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu\nder Republik Mali beizutragen -                                     erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nsind wie folgt übereingekommen:\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben\nArtikel 1                               ersetzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für\nArtikel 2\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die naehstehend genannten\nVorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ngestellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt         dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\n84 000 000,- DM (in Worten: vierundachtzig Millionen Deutsche       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nMark) zu erhalten:                                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\n- Programm zur Konsolidierung des Nordens\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\n- Wasserversorgung von Landstädten                                  liegen."]}