{"id":"bgbl2-1994-17-6","kind":"bgbl2","year":1994,"number":17,"date":"1994-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/17#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_17.pdf#page=30","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe","law_date":"1994-05-04T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["514                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge                                  Artikel 4\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur                Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt         der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags er-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses        gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nAbkommen Anwendung.                                                   Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nland und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nhaben ersetzt werden.                                                 erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nArtikel 5\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den       hen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften        Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nunterliegen.                                                          Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\nArtikel 3                                tere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Ver-\nträge.\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 6\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und der Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Ghana        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nerhoben werden.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Accra am 2. September 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Joachim Heldt\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Kwesi Botchwey\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des zweiten Fakultativprotokolls\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nzur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 5. April 1994\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politi-\nsche Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI.\n1992 II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nEcuador                            am          23. Mai 1993\nVenezuela                          am          22. Mai 1993.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2206).\nBonn, den 5. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann"]}