{"id":"bgbl2-1994-17-4","kind":"bgbl2","year":1994,"number":17,"date":"1994-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/17#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_17.pdf#page=24","order":4,"title":"Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention","law_date":"1994-03-22T00:00:00Z","page":508,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["508                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II S. 132).\nBonn, den 21. März 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 22. März 1994\n1.\n1t a I i e n hat mit Erklärungen vom 13. Dezember 1993 die Zuständigkeit der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-\ndigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 935) - letztere unter der Bedingung der\nGegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 1. Januar 1994\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt; nach Maßgabe weiterer Erklärungen Italiens vom 13. Dezember 1993\nerstrecken sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf die Artikel 1 bis 4 des\nProtokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten\nKonvention.\nII.\nDas Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 1. Juni 1993, das am\n3. Juni 1993 beim Generalsekretariat des Europarats einging, die folgende\nErklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 63 of the said       ,,Nach Artikel 63 der genannten Konven-\nConvention I hereby declare, on behalf of        tion erkläre ich hiermit im Namen der Regie-\nthe Government of the United Kingdom, that       rung des Vereinigten Königreichs, daß die\nArticle 25 and Article 46 of the Convention      Artikel 25 und 46 der Konvention auf die\nshall apply to the lsle of Man, being a ter-     Insel Man Anwendung finden, ein Gebiet,\nritory for whose international relations the     für dessen internationale Beziehungen die\nGovernment of the United Kingdom are             Regierung des Vereinigten Königreichs ver-\nresponsible. The declaration shall be for        antwortlich ist. Die Erklärung gilt für einen\na period of five years in respect of both        Zeitraum von fünf Jahren in bezug auf beide\nArticles.\"                                       Artikel.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n3. Juli 1992 (BGBI. II S. 529) und vom 9. November 1993 (BGBI. II S. 2337).\nBonn, den 22. März 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1994                   509\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nsowie der Zusatzprotokolle hierzu\nVom 22. März 1994\n1.\nDas     1. Genfer Abkommen     zur Verbesserung des Loses der Verwundeten\nund Kranken der Streitkräfte im Felde,\ndas       II. Genfer Abkommen     zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,\nKranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur\nSee,\ndas      III. Genfer Abkommen     Ober die Behandlung der Kriegsgefangenen und\ndas      IV. Genfer Abkommen      zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,\nsämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917), sind\nnach ihrem jeweils betreffenden Artikel 61, 60, 140 und 156 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nAndorra                                             am          17. März 1994\nArmenien                                            am 7. Dezember 1993\nAserbaidschan                                       am     1. Dezember 1993\nGeorgien                                            am          14. März 1994\nMoldau, Republik                                    am 24. November 1993.\nSie werden ferner für\nUsbekistan                                          am            8. April 1994\nin Kraft treten.\nII.\nDie Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom\n12. August 1949\na) über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll 1-\n(BGBI. 1990 II S. 1550, 1551) und\nb) über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Proto-\nkoll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637)\nsind nach ihrem jeweiligen Artikel 95 Abs. 2 bzw. Artikel 23 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                            am        16. Januar   1994\nArmenien                                            am 7. Dezember         1993\nBurundi                                             am 10. Dezember        1993\nGeorgien                                            am          14. März   1994\nMoldau, Republik                                    am 24. November        1993.\nSie werden ferner für\nUsbekistan                                          am            8. April 1994\nin Kraft treten.\nIII.\nDas Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom\n12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte\n- Protokoll 1- ist nach seinem Artikel 95 Abs. 2 für\nKolumbien                                           am           1. März 1994\nin Kraft getreten.","510                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nIV.\nDas Zusatzprotokoll vom 8. Juni 19n zu den Genfer Abkommen vom\n12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter\nKonflikte - Protokoll II - ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nGriechenland                                         am       15. August 1993\nin Kraft getreten.\nV.\nDie Slowakei hat dem Schweizerischen Bundesrat am 2. April 1993 notifi-\nziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tsche-\nchoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der\nehemaligen Tschechoslowakei, als durch die folgenden Übereinkünfte gebunden\nbetrachtet:\na) die vier o. g. Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949\nb) die beiden o. g. Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1·977 zu den Genfer Abkommen\nvom 12. August 1949.\nDie Slowakei erhält ferner die von der ehemaligen Tschechoslowakei ange-\nbrachten V o r b eh a I t e zu den o. g. Übereinkünften aufrecht.\nVI.\nMit Zirkularnote vom 13. Dezember 1993 teilte der Verwahrer mit, daß die\nehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n dem Schweizerischen Bun-\ndesrat ihre Rechts nach f o I g e zu den folgenden Übereinkünften notifiziert\nhat, und dementsprechend mit Wirkung vom 8. September 1991, dem Tag der\nErlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkünfte geworden\nist:\na) der vier o. g. Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949\nb) der beiden o. g. Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen\nvom 12. August 1949.\nVII.\nFolgende Staaten haben dem Schweizerischen Bundesrat die Anerkennung\nder Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission nach Artikel 90\nAbs. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 19n zu den Genfer Abkommen vom\n12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte\n(Protokoll 1) unter der Bedingung der Gegenseitigkeit erklärt:\nBrasilien                                            am 23. November 1993\nLuxemburg                                            am           12. Mai 1993\nMadagaskar                                           am           27. Juli 1993.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n4. November 1954 (BGBI. II S. 1133), vom 30. Juli 1991 (BGBI. II S. 968), vom\n2. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1105), vom 30. Juni 1993 (BGBI. II S. 1190) und vom\n26. November 1993 (BGBI. II S. 2340).\nBonn, den 22. März 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1994                                           511\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1993\nVom 5. Aprll 1994\nDas in Bonn am 27. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nOber Finanzielle Zusammenarbeit 1993 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 27. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. April 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   10 000 000,- DM (in Worten; zehn Millionen Deutsche Mark)\nund                                       zu erhalten,\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                 b) für die Vorhaben nAbwasserbeseitigung am Bizerta-See\" und\n,.Industrie-Umweltschutzfonds•, wenn nach Prüfung deren För-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen               sie als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vor-\nRepublik,                                                                 aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllen, Finanzierungsbeiträge bis zu insge-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             samt 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          Deutsche Mark) zu erhalten.\nvertiefen,\n(2) Reprogrammierungen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       a) Mittel in Höhe von\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      - 9 500 000,- DM (in Worten: neun Millionen fünfhunderttau-\nsend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben \"Wasserüberlei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in          tung Sejenane-Joumine• (Abkommen vom 18. Juni 1986\nder Tunesischen Republik beizutragen -                                       zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik über Finan-\nsind unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 12. bis 14. Mai             zielle Zusammenarbeit),\n1993 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungsverhand-\nlungen wie folgt übereingekommen:                                        - 1 890 000,- DM (in Worten: eine Million achthundertneun-\nzigtausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben \"ländliche\nWasserversorgung Mittel- und Südtunesien\" (Abkommen\nArtikel 1\nvom 5. Dezember 1978 zwischen der Regierung der Bun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht               desrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesi-\nes der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt             schen Republik über finanzielle Zusammenarbeit),\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main\n- 290 000,- DM (in Worten: zweihundertneunzigtausend\na) für das Vorhaben \"Wirtschafts- und Finanzreformprogramm                   Deutsche Mark) aus dem Vorhaben \"Projektbestimmte\n(PAREF)\", wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit                 Warenhilfe 1 (landwirtschaftliches Aus- und Fortbildungs-\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt                  zentrum Jendouba)\" (Abkommen vom 5. Dezember 1978","512                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nund der Regierung der Tunesischen Republik über Finan-         Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem EmpfAnger der Darlehen\nzielle Zusammenarbeit)                                         und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nwerden für das Vorhaben •Banque Nationale Agricole• (BNA)\nunterliegen.\nverwendet.\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\nb) Mittel in Höhe von 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen\nselbst Darlehensnehmerin ist. garantiert gegenüber der Kredit-\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben ,.Begleitmaßnahme für\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen In Deutscher Mark in\nWasserversorgung ländliche Streusiedlungen 11• (Abkommen\nErfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nvom 9. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundesre-\nder nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.\npublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit) werden als Finanzie-            (3) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert etwaige\nrungsbeitrag für das Vorhaben .Industrie-Umweltschutzfonds•       Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nverwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit          schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nfestgestellt und bestätigt worden Ist. daß es als Vorhaben des    über der Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nUmweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nArtikel 3\nc) Mittel in Höhe von 22 000 000,-- DM (in Worten: zweiund-\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben ,.Ab-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nwasserentsorgung für Städte im Einzugsbereich des Medjer-\nchen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in\nda-Flusses - Phase 1• (Abkommen vom 18. Juli 1984 zwi-\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erho-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nben werden.\nRegierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit) werden für das Vorhaben ,,Abwasserentsor-\ngung für Städte im Einzugsbereich des Medjerda-Flusses -                                        Artikel 4\nPhase II\" verwendet.                                                  Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\n(3) Können bei den in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten             aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nVorhaben die dort genannten Bestätigungen nicht erfolgen, er-         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der          Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nRegierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nWiederaufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen          ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nFinanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.                           Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können        erforderlichen Genehmigungen.\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                                     Artikel 5\n(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ntur oder selbsthilfeorientierte Vorhaben zur Armutsbekämpfung          und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nersetzt. die die besonderen Voraussetzungen für die Förderung          rungen und Leistungen die wirtschafttichen Möglichkeiten der\nIm Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen, können Finanzie-         Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nrungsbeiträge, anderenfalls Darlehen gewährt werden.                   sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nwerden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Art. 2 ge-\n(6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        nannten Verträge.\nRegierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses                                   Artikel 6\nAbkom\"1en Anwendung.                                                      Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\nzeichnung in Kraft. sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nblik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nArtikel 2                                daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          staatlichen Voraussetzungen seitens der Tunesischen Republik\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und          erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 27. Oktober 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nHabib Ben Yahia"]}