{"id":"bgbl2-1994-17-2","kind":"bgbl2","year":1994,"number":17,"date":"1994-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/17#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_17.pdf#page=22","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas","law_date":"1994-03-21T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["506                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nanstatt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik        blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                  benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien                                       Artikel 5\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-        zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nwerden.                                                               Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nArtikel 4                               bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nDie Regierung .des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nArtikel 6\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die           Kraft.\nGeschehen zu Amman am 7. Februar 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainers\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nZiad Fariz\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des architektonischen Erbes Europas\nVom 21. Mlrz 1994\nDas Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen\nErbes Europas (BGBI. 1987 II S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für\ndie\nNiederlande                                                          am 1. Juni 1994\nin Kraft treten.\nBei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 15. Februar 1994 haben die Nieder-\nlande den folgenden Vorbehalt und die folgende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The Klngdom of the Netherlands de-           „Das Königreich der Niederlande erklärt\nclares, in accordance with Article 25, para-   nach Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkom-\ngraph 1, of the Convention, that it reserves   mens, daß es sich das Recht vorbehält, die\nthe right not to comply, in whole, with the    Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2\nprovisions of Article 4, paragraphs 2c         Buchstaben c und d insgesamt nicht anzu-\nand 2d.                                       wenden.\nThe Kingdom of the Netherlands accepts         Das Königreich der Niederlande nimmt\nthe said Convention for the Kingdom in         das Übereinkommen für das Königreich in\nEurope.•                                      Europa an.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. März 1993 (BGBI. II S. 765).\nBonn, den 21. März 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}