{"id":"bgbl2-1994-17-13","kind":"bgbl2","year":1994,"number":17,"date":"1994-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/17#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-17-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_17.pdf#page=27","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1993","law_date":"1994-05-04T00:00:00Z","page":511,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1994                                           511\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1993\nVom 5. Aprll 1994\nDas in Bonn am 27. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nOber Finanzielle Zusammenarbeit 1993 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 27. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. April 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   10 000 000,- DM (in Worten; zehn Millionen Deutsche Mark)\nund                                       zu erhalten,\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                 b) für die Vorhaben nAbwasserbeseitigung am Bizerta-See\" und\n,.Industrie-Umweltschutzfonds•, wenn nach Prüfung deren För-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen               sie als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vor-\nRepublik,                                                                 aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllen, Finanzierungsbeiträge bis zu insge-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             samt 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          Deutsche Mark) zu erhalten.\nvertiefen,\n(2) Reprogrammierungen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       a) Mittel in Höhe von\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      - 9 500 000,- DM (in Worten: neun Millionen fünfhunderttau-\nsend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben \"Wasserüberlei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in          tung Sejenane-Joumine• (Abkommen vom 18. Juni 1986\nder Tunesischen Republik beizutragen -                                       zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik über Finan-\nsind unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 12. bis 14. Mai             zielle Zusammenarbeit),\n1993 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungsverhand-\nlungen wie folgt übereingekommen:                                        - 1 890 000,- DM (in Worten: eine Million achthundertneun-\nzigtausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben \"ländliche\nWasserversorgung Mittel- und Südtunesien\" (Abkommen\nArtikel 1\nvom 5. Dezember 1978 zwischen der Regierung der Bun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht               desrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesi-\nes der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt             schen Republik über finanzielle Zusammenarbeit),\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main\n- 290 000,- DM (in Worten: zweihundertneunzigtausend\na) für das Vorhaben \"Wirtschafts- und Finanzreformprogramm                   Deutsche Mark) aus dem Vorhaben \"Projektbestimmte\n(PAREF)\", wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit                 Warenhilfe 1 (landwirtschaftliches Aus- und Fortbildungs-\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt                  zentrum Jendouba)\" (Abkommen vom 5. Dezember 1978","512                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nund der Regierung der Tunesischen Republik über Finan-         Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem EmpfAnger der Darlehen\nzielle Zusammenarbeit)                                         und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nwerden für das Vorhaben •Banque Nationale Agricole• (BNA)\nunterliegen.\nverwendet.\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\nb) Mittel in Höhe von 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen\nselbst Darlehensnehmerin ist. garantiert gegenüber der Kredit-\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben ,.Begleitmaßnahme für\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen In Deutscher Mark in\nWasserversorgung ländliche Streusiedlungen 11• (Abkommen\nErfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nvom 9. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundesre-\nder nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.\npublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit) werden als Finanzie-            (3) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert etwaige\nrungsbeitrag für das Vorhaben .Industrie-Umweltschutzfonds•       Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nverwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit          schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nfestgestellt und bestätigt worden Ist. daß es als Vorhaben des    über der Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nUmweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nArtikel 3\nc) Mittel in Höhe von 22 000 000,-- DM (in Worten: zweiund-\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben ,.Ab-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nwasserentsorgung für Städte im Einzugsbereich des Medjer-\nchen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in\nda-Flusses - Phase 1• (Abkommen vom 18. Juli 1984 zwi-\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erho-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nben werden.\nRegierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit) werden für das Vorhaben ,,Abwasserentsor-\ngung für Städte im Einzugsbereich des Medjerda-Flusses -                                        Artikel 4\nPhase II\" verwendet.                                                  Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\n(3) Können bei den in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten             aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nVorhaben die dort genannten Bestätigungen nicht erfolgen, er-         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der          Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nRegierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nWiederaufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen          ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nFinanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.                           Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können        erforderlichen Genehmigungen.\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                                     Artikel 5\n(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ntur oder selbsthilfeorientierte Vorhaben zur Armutsbekämpfung          und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nersetzt. die die besonderen Voraussetzungen für die Förderung          rungen und Leistungen die wirtschafttichen Möglichkeiten der\nIm Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen, können Finanzie-         Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nrungsbeiträge, anderenfalls Darlehen gewährt werden.                   sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nwerden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Art. 2 ge-\n(6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        nannten Verträge.\nRegierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses                                   Artikel 6\nAbkom\"1en Anwendung.                                                      Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\nzeichnung in Kraft. sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nblik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nArtikel 2                                daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          staatlichen Voraussetzungen seitens der Tunesischen Republik\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und          erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 27. Oktober 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nHabib Ben Yahia","Nr. 17-Tag der Ausgabe: Bonn. den 27. April 1994                                          513\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanalschen Abkommens\nOber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 5. Aprll 1994\nDas in Accra am 2. September 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 2. September 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. April 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(\"Rehabilitierung der Straße Tema-Akosombo\" und fünf weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Darlehen bis zu insgesamt 78 000 000,00 DM (in Worten: acht-\nundsiebzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen und einen\nund\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 2 000 000,00 DM (in Wor-\ndie Regierung der Republik Ghana -                   ten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n- ein Darlehen bis zu 16 000 000,00 DM (in Worten: sechzehn\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Rehabilitierung\nGhana,\nder Straße Tema-Akosombo•,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         - ein Darlehen bis zu 11 000 000,00 DM (in Worten: elf Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Sektorbezogenes Pro-\nvertiefen,                                                             gramm ländliche Wasserversorgung\",\n- ein Darlehen bis zu 16 000 000,00 DM (in Worten: sechzehn\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Rehabilitierung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nvon Wasserversorgungssystemen in Klein- und Mittelstäd-\nten\",\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Ghana beizutragen,                                     - ein Darlehen bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"lnfrastrukturent-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Verhand-          wicklung in Sekundarstädten\",\nlungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche Zusam-      - ein Darlehen bis zu 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig\nmenarbeit vom 30. April 1993 in Accra -                                Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben .Local Govemment\nDevelopment Project (Urban III) - Kofinanzierung mit der Welt-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      bank-•,\n- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,00 DM (in Worten:\nArtikel 1                                  zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Pharmafabrik\nGIHOC-.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ghana, für nachfolgende Vorha-          (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),       Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt","514                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge                                  Artikel 4\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur                Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt         der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags er-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses        gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nAbkommen Anwendung.                                                   Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nland und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nhaben ersetzt werden.                                                 erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nArtikel 5\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den       hen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften        Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nunterliegen.                                                          Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\nArtikel 3                                tere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Ver-\nträge.\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 6\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und der Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Ghana        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nerhoben werden.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Accra am 2. September 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Joachim Heldt\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Kwesi Botchwey\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des zweiten Fakultativprotokolls\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nzur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 5. April 1994\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politi-\nsche Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI.\n1992 II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nEcuador                            am          23. Mai 1993\nVenezuela                          am          22. Mai 1993.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2206).\nBonn, den 5. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1994                515\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nüber den Europilschen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)\nund des Anpassungsprotokolls zu diesem Abkommen\nVom 6. April 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1993 zu dem Abkommen\nvom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)\n- BGBI. 1993 II S. 266 - in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August\n1993 zu dem Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 zum Abkommen über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum (BGBI. 1993 II S. 1294) wird bekanntgemacht,\ndaß\na) das Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 nach seinem Artikel 22 Abs. 3\nund in Verbindung damit\nb) das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(EWR-Abkommen) in der durch das Anpassungprotokoll vom 17. März 1993\nzu diesem Abkommen geänderten Fassung nach Artikel 1 Abs. 1 des Anpas-\nsungsprotokolls für\nDeutschland                                                 am 1. Januar 1994\nin Kraft getreten sind; die Ratifikationsurkunde zu dem EWR-Abkommen ist am\n23. Juni 1993, die Ratifikationsurkunde zu dem Anpassungsprotokoll am\n30. September 1993 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Ge-\nmeinschaften, dem jetzigen Generalsekretariat des Rates der Europäischen\nUnion, hinterlegt worden.\nDas EWR-Abkommen in der durch das Anpassungsprotokoll geänderten Fas-\nsung und das Anpassungsprotokoll sind am 1. Januar 1994 ferner in Kraft\ngetreten für die\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft\nEuropäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nBelgien\nDänemark\nFrankreich\nGriechenland\nIrland\nItalien\nLuxemburg\nNiederlande\nPortugal\nSpanien\nVereinigtes Königreich\nund für\nFinnland\nIsland\nNorwegen\nÖsterreich\nSchweden.\nBonn, den 6. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","516                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verfags-\nges.m.b.H. - Druck: B u ~ Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil l enthllt Gesetze aowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblett Teil II zu ver6ffenttlchen sind.\nBundeegesetzbla Teil II enNlt\na) vOlkerrechtliche Überainkilnfte und de zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende\nBekanntmachungen,\nb) Zoltarifvorachriflen.\nLautender Bezug nur Im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen aowie Bestellungen befelts erachienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H .• Pollfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis filr Tell l und Teil II halbjihrtlch je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzQgllch Veniandko8ten. Dieser Preis gilt auch filr\nBundesgesetzblltter, die wr dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Belrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieaer Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zqzQglich 1,40 DM Versandkosten), bei                    Buncleunzalger v......._1n.b.H. · Poetfach 13 20 • 53003 BoM\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.                                                                 ~ • Z 1•A ·                  Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris\nVom 6. April 1994\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar\n1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-\namts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197411 S. 676)\nist nach seinem Artikel 6 für\nBelarus                               am     25. Februar 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 400).\nBonn, den 6. April 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}