{"id":"bgbl2-1994-17-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":17,"date":"1994-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/17#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_17.pdf#page=21","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-11-03T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1994                                        505\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Mlrz 1994\nDas in Amman am 7. Februar 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit.\nist nach seinem Artikel 6\nam 7. Februar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. März 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Wasserversorgung Groß-Am man\", Begleitmaßnahme)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Frankfurt/Main, für das Vorhaben \"Wasserversorgung Groß-\nAmman\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nund\nstellt worden ist, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -          rung und Betreuung des Vorhabens einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nschen Königreich Jordanien,\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nvertiefen,\n.Wasserversorgung Groß-Amrnan\" von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nAbkommen Anwendung.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -                  und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge\nsind wie folgt übereingekommen:                                   für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß der Absätze 1\nund 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nMaßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-         dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-"]}