{"id":"bgbl2-1994-16-11","kind":"bgbl2","year":1994,"number":16,"date":"1994-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/16#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-16-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_16.pdf#page=28","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial","law_date":"1994-07-03T00:00:00Z","page":472,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["472                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial\nVom 7. März 1994\nDie Slowakei und die Tschechische Republik\nhaben am 28. Mai 1993 bzw. am 2. Juni 1993 dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie\nsich als Rechtsnachfolger der ehemaligen Tsche-\nchoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag\nder Auflösung der Tschechoslowakei, an das Internationa-\nle Abkommen vom 7. November 1952 zur Erteichterung\nder Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (BGBI.\n1955 II S. 633) gebunden betrachten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 9. August 1956 (BGBI. II S. 898)\nund vom 11. Juni 1993 (BGBI. II S. 966).\nBonn, den 7. März 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-nigrischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. März 1994\nDas in Niamey am 31. Dezember 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 31. Dezember 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. März 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. AprH 1994                                           473\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Wasserversorgung Zinder III\" und andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben kön-\nnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nund\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Niger durch\ndie Regierung der Republik Niger,                    andere Vorhaben 8t'Setzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-                                   Artikel 2\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Niger,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nvertiefen,                                                           Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Niger beizutragen,                                      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nNiger erhoben werden.\nArtikel 1                                                             Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der\nes der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für         Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben:                     von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\n- Wasserversorgung Zinder III                                          ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\n- Sektorprogramm Transport                                             Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n- Allgemeines Strukturanpassungsprogramm                              ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n- Ländliche Wasserversorgung                                           nehmigungen.\n- NIGETIP-Programm öffentliche Arbeiten und Arbeitsbeschaf-                                         Artikel 5\nfung,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu 60 000 000,- DM (in Worten:          zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund Berfin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nRegierung der Republik Niger zu einem späteren Zeitpunkt er-\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nmöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzie-\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der                                      Artikel6\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                     Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 31. Dezember 1993 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSepp-Jürgen Wölker\nFür die Regierung der Republik Niger\nAboukarimou Seini"]}