{"id":"bgbl2-1994-15-8","kind":"bgbl2","year":1994,"number":15,"date":"1994-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/15#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-15-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_15.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen","law_date":"1994-03-21T00:00:00Z","page":443,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1994                  443\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens\nüber das Verbot oder die Beschränkung\ndes Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,\ndie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,\nsowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen\nVom 21. März 1994\n1.\nDas Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-\nschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige\nLeiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II S. 958;\n1993 II S. 935), sowie die Protokolle zu diesem Übereinkommen werden nach\nseinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für\nSpanien                                              am            29.Juni1994\nin Kraft treten.\nII.\nBosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nam 1. September 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts n ach f o 1-\ng er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen und die Proto-\nkolle gebunden betrachtet.\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 2. Dezem-\nber 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach f o I g er des ehe-\nmaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung\nseiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen und die Protokolle gebun-\nden betrachtet.\nIII.\nDie SI o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai\n1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen\nTschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der\nehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen und die Protokolle\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Juli 1993 (BGBI. II S. 1813) und vom 25. Januar 1994 (BGBI. II S. 323).\nBonn, den 21. März 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}