{"id":"bgbl2-1994-15-10","kind":"bgbl2","year":1994,"number":15,"date":"1994-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-15-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_15.pdf#page=2","order":10,"title":"Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992 zum Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung","law_date":"1994-03-31T00:00:00Z","page":430,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["430                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nGesetz\nzu dem Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992\nzum Abkommen vom 20. Oktober 1982\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Arbeitslosenversicherung\nVom 31. März 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem am 22. Dezember 1992 in Bern unterzeichneten Zusatzabkommen zum\nAbkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung wird\nzugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDas Zusatzabkommen wird für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung\nvom 1. Januar 1987 an angewendet.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in\nKraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 31. März 1994\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nChr. Bergner\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1994                                        431\nZusatzabkommen\nzum Abkommen vom 20. Oktober 1982\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Arbeitslosenversicherung\nDie Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 2\nund                                   Dieses Zusatzabkommen wird rückwirkend vom 1. Januar 1988\nan angewendet. Beschäftigungszeiten, die vor diesem Zeitpunkt\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft -\nzurückgelegt worden sind, werden, soweit Artikel 8 des Abkom-\nmens Anwendung findet, berücksichtigt, als ob dieses Zusatzab-\nin dem Wunsch, das Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwi-            kommen bereits gegolten hätte.\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\nEidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung, im folgenden\nArtikel 3\nals ,,Abkommen\" bezeichnet, den gegenwärtigen Verhältnissen\nanzupassen -                                                          (1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-\nkationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausge-\nha~n folgendes vereinbart:                                       tauscht.\n(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nMonats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikations-\nArtikel 1                              urkunden ausgetauscht werden.\nIn Artikel 3 des Abkommens wird am Ende von Buchstabe b der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c ange-                                 Artike14\nfügt:\nDieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer wie das\n\"c) für Grenzgänger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.\"          Abkommen.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatz-\nabkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Bern am 22. Dezember 1992 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nWerner Graf von der Schulenburg\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nJean-Luc Nordmann"]}