{"id":"bgbl2-1994-14-9","kind":"bgbl2","year":1994,"number":14,"date":"1994-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/14#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_14.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-gambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-03-15T00:00:00Z","page":423,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994                                       423\nBekanntmachung\ndes deutsch-gambischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mirz 1994\nDas in Banjul am 17. Februar 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Gambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 17. Februar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. März 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia,\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung IV\" und\n,,Forstprojekt - Aufstockung und Schutz vorhandener Wälder'')\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Gambia zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\ndie Regierung der Republik Gambia,                  maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nGambia,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Gambia durch andere Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nhaben ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nder Republik Gambia beizutragen,                                    rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nes der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditanstalt für    Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die nachstehend genannten       Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nVorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-         Gambia erhoben werden, frei.\ngestellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten:                                                                                       Artikel 4\n- Ländliche Wasserversorgung IV                                       Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich aus\n- Forstprojekt (Aufstockung und Schutz vorhandener Wälder)         der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-"]}