{"id":"bgbl2-1994-14-8","kind":"bgbl2","year":1994,"number":14,"date":"1994-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_14.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper","law_date":"1994-02-03T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994                                       417\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in      mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen· oder\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nunterliegt.                                                         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nMöglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nNamibia erhoben werden.\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nbevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nArtikel 4                               der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Darlehens ergebenen Transporten von Per-\nArtikel 6\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen           Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 8. Februar 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Schumacher\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDr. Klaus Dierks\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrages\nüber die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten\nbei der Erforschung und Nutzung des Weltraums\neinschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper\nVom 2. März 1994\nDie Slowakei hat am 17. Mai 1993 der Regierung des Vereinigten König-\nreichs notifiziert, daß sie sich als einer der R echt s nach f o Ig e r der ehemali-\ngen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung\nder Tschechoslowakei, an den Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze\nzur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des\nWeltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II\nS. 1967) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n26. Februar 1971 (BGBI. II S. 166) und vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II S. 13).\nBonn, den 2. März 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","418                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund\nder National Science Foundation\nder Vereinigten Staaten\nüber die Zusammenarbeit In der geowissenschaftlichen Forschung\nVom 10. Mirz 1994\nIn Bonn ist am 7. März 1994 die Vereinbarung zwischen\ndem Bundesministerium für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland und der National Science\nFoundation der Vereinigten Staaten über die Zusammen-\narbeit in der geowissenschaftlichen Forschung unterzeich-\nnet worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrem letzten Absatz\nam 7. März 1994\nin Kr~ft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. März 1994\nBundesministerium\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nKnoerich\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der National Science Foundation\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Zusammenarbeit in der geowissenschaftlichen Forschung\nDas Bundesministerium für Forschung und Technologie              (2) Die Vertragsparteien fördern den vollständigen und offenen\nder Bundesrepublik Deutschland (BMFT)                   Austausch sowie die allgemeine Veröffentlichung und Verbreitung\nund                                  der aus ihrer gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgehenden\ndie National Science Foundation                    wissenschaftlichen Informationen.\nder Vereinigten Staaten von Amerika (NSF) -\nArtikel 2\nin dem Bewußtsein, daß das BMFT und die NSF gemeinsame\nZielsetzungen bei der geowissenschaftlichen Erforschung des            (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung er-\nMeeres, der Atmosphäre und der Erde verfolgen,                      streckt sich auf\n1. die koordinierte Planung, Ausarbeitung und Realisierung\nin der Absicht, bei der Durchführung ihrer geowissenschaft-\nlichen Forschungs- und Entwicklungsprogramme zusammenzu-                 a) von gemeinsamen geowissenschaftlichen Forschungspro-\narbeiten -                                                                   grammen bzw. Forschungsprojekten, insbesondere von\nGroßprogrammen bzw. Großprojekten,\nhaben folgendes vereinbart:                                          b) von Beobachtungssystemen für die Erforschung der festen\nErde, der Atmosphäre und der Meere einschließlich ent-\nsprechender Sensoren, Instrumente und Verfahren sowie\nArtikel 1\nc) von Datenmanagementkapazitäten und -systemen, insbe-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten als gleichberechtigte Partner\nsondere für sehr große Datensätze;\nbei der Erforschung der Meere, der Atmosphäre und der festen\nErde zusammen, um zu einem besseren Verständnis des Auf-            2. die gemeinsame Nutzung von Forschungsanlagen einschließ-\nbaus, der Zusammensetzung und der Entwicklung der Erde zu                lich Schiffen, Fluggeräten, Fahrzeugen, Großgeräten und\ngelangen.                                                                Laboratorien;","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994                                            419\n3. den Austausch von Daten und Informationen über Programme          gesetzt. Der Ausschuß tritt in der Regel jährlich, und zwar ab-\nund Projekte, Forschungsergebnisse und Veröffentlichungen;       wechselnd in einem der beiden Länder zusammen. Er besteht\naus vier Mitgliedern, von denen je zwei von jeder Vertragspartei\n4. den Austausch von Wissenschaftlern;\nernannt werden. In gegenseitigem Einvernehmen kann jede Ver-\n5. die Zusammenarbeit bei der Erleichterung von Forschungs-          tragspartei zu den Sitzungen des Ausschusses Berater hinzu-\nanstrengungen im Bereich der Geowissenschaften oder im           ziehen.\nZusammenhang damit;\n(2) Der Gemeinsame Ausschuß überprüft die im Rahmen der\n6. die gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen wie               Vereinbarung im jeweils vorangegangenen Jahr durchgeführten\nSymposien, Fachtagungen und Workshops sowie die Ver-            Arbeiten, bewertet den Stand der bestehenden Kooperations-\nöffentlichung und Verbreitung wissenschaftlich-technischer      programme und plant künftige Arbeiten.\nErgebnisse.\n(3) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator für die\n(2) Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann       Durchführung der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verein-\nDritten die Möglichkeit gegeben werden, sich an der Zusammen-        barung zwischen den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses.\narbeit zu beteiligen.\n(3) laufende und künftige Programme und andere Arbeiten des                                    Artikel 5\nBMFT und der NSF im Rahmen dieser Vereinbarung werden in\nden Anlagen zu dieser Vereinbarung beschrieben. Jede dieser              Die gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung\nAnlagen soll das vorgeschlagene Programm oder die vorgeschla-        unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechts-\ngenen Arbeiten darstellen und einen Arbeitsplan mit Kostenvor-       vorschritten der beiden Vertragsparteien und stehen unter dem\nanschlägen und Personalbedarf einschließen. Wesentliche Ände-        Vorbehalt, daß Mittel verfügbar sind.\nrungen bezüglich des Umfangs dieser Programme teilen die Ver-\ntragsparteien einander durch Briefwechsel mit.\nArtikel 6\nRegelungen zum Schutz geistigen Eigentums, das im Verlauf\nArtikel 3\ngemeinsamer Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens entsteht\n(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,       oder bereitgestellt wird, sind in Anhang I niedergelegt, der einen\nträgt jede Vertragspartei die Kosten ihrer aufgrund dieser Verein-   festen Bestandteil dieses Abkommens bildet.\nbarung durchgeführten Arbeiten selbst.\n(2) Die Finanzierung konkreter Projekte und Veranstaltungen                                    Artikel 7\nwird von Fall zu Fall vereinbart.\nDiese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft\nund gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sie sich\nArtikel 4\nstillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern sie nicht von einer\n(1) Zur Überwachung der Zusammenarbeit im Rahmen dieser            Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich ge-\nVereinbarung wird ein Gemeinsamer BMFT/NSF-Ausschuß ein-              kündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 7. März 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Werner Menden\nFür die National Science Foundation\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nRobert W. Corell","420                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang l\nGeistiges Eigentum\nPrlambel                                                                 Verfasser lehnt es ausdrücklich ab, namentlich genannt zu\nGemäß Artikel 6 dieser Vereinbarung:\nwerden. Jede VertraQSP8ftei oder zusammenarbeitende Stelle\nhat das Recht, eine Ubersetzung vor der öffentlichen Verbrei-\nDie Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und                tung zu überprüfen.\nwirksamen Schutz des im Rahmen dieser Vereinbarung und der\nB. Die Rechte an allen anderen Formen geistigen Eigentums, mit\neinschlägigen Durchführungsvereinbarungen erarbeiteten oder\nAusnahme der in Absatz II (A) beschriebenen Rechte, werden\nbereitgestellten geistigen Eigentums. Die Vertragsparteien ver-\nwie folgt verteilt:\neinbaren, einander rechtzeitig über alle im Rahmen dieser Verein-\nbarung entstandenen Erfindungen oder urheberrechtlich ge-                1. Gastforscher, beispielsweise Wissenschaftler, deren Auf-\nschützten Werke zu informieren und rechtzeitig den Schutz sol-               enthalt primär der Fortbildung dient, erhalten Rechte an\nchen geistigen Eigentums zu beantragen. Die Rechte an derarti-               geistigem Eigentum im Rahmen von mit ihrer jeweiligen\ngem geistigen Eigentum werden nach den Bestimmungen dieses                   Gasteinrichtung getroffenen Vereinbarungen. Darüber hin-\nAnhangs verteilt.                                                            aus ist jeder als Erfinder genannte Gastforscher berech-\ntigt, in bezug auf Preise, Prämien, Vergünstigungen oder\nandere Belohnungen gemäß den Grundsätzen der Gast-\nl. Geltungsbereich                                                           einrichtung wie ein Angehöriger des Gastlandes behandelt\nA. Dieser Anhang gilt für alle von den Vertragsparteien oder                 zu werden.\nrelevanten Stellen (im folgenden .zusammenarbeitenden               2. (a) Bezüglich des während gemeinsamer Forschungs-\nStellen\" genannt) gemäß dieser Vereinbarung gemeinsam                   arbeiten erarbeiteten geistigen Eigentums erstellen die\ndurchgeführten Aktivitäten, es sei denn, die Vertragsparteien           Vertragsparteien bzw. ihre zusammenarbeitenden Stellen\noder ihre zusammenarbeitenden Stellen haben ausdrücklich                gemeinsam einen Technologiemanagementplan. Der\netwas anderes vereinbart.                                               Technologiemanagementplan beinhaltet die jeweiligen\nB. Für die Zwecke dieser Vereinbarung hat „geistiges Eigentum\"               Beiträge der Vertragsparteien und ihrer zusammen-\ndie in Artikel 2 des am 14. Juli 1967 in Stockholm geschlosse-       - arbeitenden Stellen, die Vorteile einer Lizenzerteilung\nnen Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für              nach Staatsgebiet oder nach Nutzungsbereichen, die\ngeistiges Eigentum definierte Bedeutung.                                Auflagen entsprechend den nationalen Gesetzen der\nVertragsparteien sowie andere als angebracht erachtete\nC. Dieser Anhang bezieht sich auf die Aufteilung von Rechten,                Faktoren. Die erste Vereinbarung über eine Forschungs-\nAnteilen und Gebühren unter den Vertragsparteien bzw. den              zusammenarbeit kann den Technologiemanagementplan\nzusammenarbeitenden Stellen. Jede Vertragspartei stellt si-             für diese spezielle Zusammenarbeit enthalten.\ncher, daß die andere Vertragspartei bzw. die zusammenarbei-\ntenden Stellen in den Genuß der gemäß diesem Anhang                     (b) Falls die Vertragsparteien bzw. ihre zusammenarbei-\nverteilten Rechte an geistigem Eigentum kommen können. Im               tenden Stellen sich nicht innerhalb eines angemessenen\nübrigen ändert oder präjudiziert dieser Anhang nicht die Auf-          Zeitraums, der sechs Monate beginnend mit dem Zeit-\nteilung dieser Rechte unter den Vertragsparteien und ihren              punkt, zu dem eine Vertragspartei sich der Entstehung des\nStaatsangehörigen; diese Aufteilung erfolgt gemäß den Ge-              betreffenden geistigen Eigentums bewußt wird, nicht über-\nsetzen und Praktiken der jeweiligen Vertragspartei.                    schreiten sollte, auf einen gemeinsamen Technologie-\nmanagementplan einigen können, regeln die Vertrags-\nD. Streitigkeiten bezüglich des im Rahmen dieser Vereinbarung               parteien bzw. die zusammenarbeitenden Stellen die\nerarbeiteten geistigen Eigentums sollen durch Gespräche zwi-           Angelegenheit gemäß 1 (D).\nschen den betreffenden zusammenarbeitenden Stellen oder\ngegebenenfalls den Vertragsparteien beigelegt werden. In               Bis zur Regelung der Angelegenheiten steht das betreffen-\ngegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien wird eine              de geistige Eigentum den Vertragsparteien bzw. den\nStreitigkeit einem Schiedsgericht zur bindenden Schlichtung            zusammenarbeitenden Stellen gemeinsam zu, darf aber\nentsprechend den geltenden Vorschriften des Völkerrechts               nur im gegenseitigen Einvernehmen kommerziell genutzt\nvorgelegt. Es gilt die Schiedsordung von UNCITRAL, es sei              werden (dies schließt auch die Produktentwicklung ein).\ndenn, die Vertragsparteien oder die zusammenarbeitenden                (c) Ein Fachprogramm gilt für die Zwecke dieses Anhangs\nStellen vereinbaren schriftlich etwas anderes.                         nur dann als gemeinsame Forschungsarbeit, wenn es in\nE. Die Kündigung oder das Auslauten dieser Vereinbarung be-                 der einschlägigen Durchführungsvereinbarung als solche\nrührt die Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Anhangs                bezeichnet wird; andernfalls erfolgt die Verteilung von\nnicht.                                                                  Rechten an geistigem Eigentum gemäß II (B) 1.\n(d) Falls eine der Vertragsparteien der Meinung ist, daß ein\nbestimmtes gemeinsames Forschungsprojekt im Rahmen\nII. Die Verteilung von Rechten\ndieser Vereinbarung zur Erarbeitung oder Bereitstellung\nA. Jede Vertragspartei hat ein Anrecht auf eine nicht ausschließ-           geistigen Eigentums einer nicht \\IOt1 den geltenden Gesetzen\nliche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz in allen Ländern          einer der Vertragsparteien geschOtzten Art führen wird,\nzur Vervieffältigung, öffentlichen Verbreitung und Übersetzung         kommen die Vertragsparteien unverzüglich zu Gesprachen\nvon unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser                zusammen, um die Aufteilung der Rechte an dem besagten\nVereinbarung entstehenden wissenschaftlichen und technischen           geistigen Eigentum festzulegen; die betreffenden gemein-\nZeitschriftenartikeln, Berichten und Büchern. Alle öffentlich          samen Aktivitäten werden für die Dauer der Gespräche aus-\nverbreiteten Exemplare einer im Rahmen dieser Bestimmung                gesetzt, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas ande-\nerstellten geschützten Arbeit müssen mit dem Namen der                  res vereinbart. Falls innerhalb von drei Monaten nach der Bitte\nVerfasser des Werks gekennzeichnet sein, es sei denn, ein               um Gespräche keine Einigung erzielt werden kann, stellen die","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994                                          421\nVertragsparteien die Zusammenarbeit an dem betreffenden       diese weitergegebenen Informationen beziehen. Die Vertrags-\nProjekt ein.                                                  parteien sorgen dafür, daß die Empfänger solcher Informationen\nsich verpflichten, diese vertraulich zu behandeln. Wenn eine der\nIII. Rechtlich geschützte Informationen                               Vertragsparteien erkennt, daß sie gemäß ihren Gesetzen oder\nRechtsvorschriften nicht oder voraussichtlich nicht in der Lage\nFalls rechtzeitig als rechtlich geschützt gekennzeichnete Informa-   sein wird, die Bestimmungen bezüglich der Nichtweitergabe ein-\ntionen im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt oder erar-        zuhalten, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich.\nbeitet werden, schützen jede Vertragspartei. bzw. ihre zusammen-     Die Vertragsparteien beraten sich daraufhin, um ein entsprechen-\narbeitenden Stellen derartige Informationen nach Maßgabe der         des Vorgehen festzulegen. Eine Information kann als geschützt\ngeltenden Gesetze, Vorschriften und administrativen Praktiken.       gekennzeichnet werden, wenn eine im Besitz der Information\nDie Vertragsparteien dürfen geschützte Informationen, außer an       befindliche Person daraus einen wirtschaftlichen Vorteil ableiten\nAngestellte, Staatsbedienstete und Haupt- und Unterauftrag-          oder gegenüber nicht im Besitz der Information befindlichen\nnehmer, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung weiter-          Personen daraus einen Wettbewerbsvorteil ziehen kann, wenn\ngeben.                                                               die Information nicht allgemein bekannt oder aus anderen Quellen\nDie weitergegebenen Informationen dürfen nur im Rahmen der           öffentlich zugänglich ist und wenn der Eigentümer die Informationen\nvon den Vertragsparteien erteilten Genehmigungen oder Lizen-         vorher anderen nicht ohne die frühzeitig bekanntgegebene\nzen oder im Rahmen der von den Vertragsparteien gegebenen             Bedingung, sie vertraulich zu behandeln, zur Verfügung gestellt\nAufträgen und für Arbeiten genutzt werden, die sich inhaltlich auf   hat.\nBekanntmachung\nde~ deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. März 1994\nDas in Amman am 7. Februar 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 6\nam 7. Februar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. März 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","422                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n,,Abwasserentsorgung Groß-lrbid\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                    (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nschen Königreich Jordanien,\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegen-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nvertiefen,                                                            scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nmers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im     Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -                    stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nsind wie folgt übereingekommen:                                   mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben\nwerden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben-\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nFrankfurt/Main, für das Vorhaben ,,Abwasserentsorgung Groß-\nkehrsunternehmen, ~rifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\nlrbid\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nworden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 76 390 000,- DM\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n(in Worten: sechsundsiebzig Millionen dreihundertneunzigtausend\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nerforderlichen Genehmigungen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-                                     Artikel 5\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens ,.Ab-             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-\nwasserentsorgung Groß-lrbid\" von der Kreditanstalt für Wieder-        hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen        Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nAnwendung.                                                            Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge                                        Artikel 6\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß der Absätze 1\nund 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nMaßnahmen verwendet werden.                                          Kraft.\nGeschehen zu Amman am 7. Februar 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainers\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nZiad Fariz"]}