{"id":"bgbl2-1994-14-7","kind":"bgbl2","year":1994,"number":14,"date":"1994-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_14.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-02-03T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["416                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-namlblschen Abkommens\nOber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 2. März 1994\nDas in Windhuk am 8. Februar 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 8. Februar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. März 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Trans-Caprivi-Straße\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Von dem in Artikel 1 Absatz 1 des .Abkommens vom\nund                                 27. September 1991 über Finanzielle Zusammenarbeit für das\nVorhaben „Fischereischutz\" bereitgestellten Betrag in Höhe von\ndie Regierung der Republik Namibia -                  bis zu 24 000 000,- DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen\nDeutsche Mark) fließen, sofem die in Absatz 1 genannte Voraus-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beztehungen           setzung erfüllt ist, zusätzlich 16 000 000,- DM (in Worten: sech-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            zehn Millionen Deutsche Mark) in das Vorhaben „Trans-Caprivi-\nNamibia,                                                            Straße\" ein, so daß sich der für die Trans-Caprivi-Straße bereitge-\nstellte Betrag auf insgesamt 36 000 000,- DM (in Worten: sechs-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         unddreißig Millionen Deutsche Mark) erhöht.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ermöglicht, weitere Darlehensbeträge zur Durchführung und Be-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 treuung des Vorhabens „Trans-Caprivi-Straße\" von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  dieses Abkommen Anwendung.\nder Republik Namibia beizutragen -\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:\nund der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für       Die Verwendung des in Arbeit 1 genannten Gesamtbetrags in\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Trans-           Höhe von bis zu 36 000 000,- DM (in Worten: sechsunddreißig\nCaprivi-Straße\" ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM ( in Worten:    Millionen Deutsche Mark), die Bedingungen, zu denen er zur\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-        Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.              bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und"]}