{"id":"bgbl2-1994-14-14","kind":"bgbl2","year":1994,"number":14,"date":"1994-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/14#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-14-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_14.pdf#page=17","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-11-03T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994                                          421\nVertragsparteien die Zusammenarbeit an dem betreffenden       diese weitergegebenen Informationen beziehen. Die Vertrags-\nProjekt ein.                                                  parteien sorgen dafür, daß die Empfänger solcher Informationen\nsich verpflichten, diese vertraulich zu behandeln. Wenn eine der\nIII. Rechtlich geschützte Informationen                               Vertragsparteien erkennt, daß sie gemäß ihren Gesetzen oder\nRechtsvorschriften nicht oder voraussichtlich nicht in der Lage\nFalls rechtzeitig als rechtlich geschützt gekennzeichnete Informa-   sein wird, die Bestimmungen bezüglich der Nichtweitergabe ein-\ntionen im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt oder erar-        zuhalten, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich.\nbeitet werden, schützen jede Vertragspartei. bzw. ihre zusammen-     Die Vertragsparteien beraten sich daraufhin, um ein entsprechen-\narbeitenden Stellen derartige Informationen nach Maßgabe der         des Vorgehen festzulegen. Eine Information kann als geschützt\ngeltenden Gesetze, Vorschriften und administrativen Praktiken.       gekennzeichnet werden, wenn eine im Besitz der Information\nDie Vertragsparteien dürfen geschützte Informationen, außer an       befindliche Person daraus einen wirtschaftlichen Vorteil ableiten\nAngestellte, Staatsbedienstete und Haupt- und Unterauftrag-          oder gegenüber nicht im Besitz der Information befindlichen\nnehmer, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung weiter-          Personen daraus einen Wettbewerbsvorteil ziehen kann, wenn\ngeben.                                                               die Information nicht allgemein bekannt oder aus anderen Quellen\nDie weitergegebenen Informationen dürfen nur im Rahmen der           öffentlich zugänglich ist und wenn der Eigentümer die Informationen\nvon den Vertragsparteien erteilten Genehmigungen oder Lizen-         vorher anderen nicht ohne die frühzeitig bekanntgegebene\nzen oder im Rahmen der von den Vertragsparteien gegebenen             Bedingung, sie vertraulich zu behandeln, zur Verfügung gestellt\nAufträgen und für Arbeiten genutzt werden, die sich inhaltlich auf   hat.\nBekanntmachung\nde~ deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. März 1994\nDas in Amman am 7. Februar 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 6\nam 7. Februar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. März 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","422                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n,,Abwasserentsorgung Groß-lrbid\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                    (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nschen Königreich Jordanien,\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegen-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nvertiefen,                                                            scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nmers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im     Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -                    stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nsind wie folgt übereingekommen:                                   mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben\nwerden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben-\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nFrankfurt/Main, für das Vorhaben ,,Abwasserentsorgung Groß-\nkehrsunternehmen, ~rifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\nlrbid\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nworden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 76 390 000,- DM\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n(in Worten: sechsundsiebzig Millionen dreihundertneunzigtausend\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nerforderlichen Genehmigungen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-                                     Artikel 5\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens ,.Ab-             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-\nwasserentsorgung Groß-lrbid\" von der Kreditanstalt für Wieder-        hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen        Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nAnwendung.                                                            Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge                                        Artikel 6\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß der Absätze 1\nund 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nMaßnahmen verwendet werden.                                          Kraft.\nGeschehen zu Amman am 7. Februar 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainers\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nZiad Fariz","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994                                       423\nBekanntmachung\ndes deutsch-gambischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mirz 1994\nDas in Banjul am 17. Februar 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Gambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 17. Februar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. März 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia,\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung IV\" und\n,,Forstprojekt - Aufstockung und Schutz vorhandener Wälder'')\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Gambia zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\ndie Regierung der Republik Gambia,                  maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nGambia,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Gambia durch andere Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nhaben ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nder Republik Gambia beizutragen,                                    rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nes der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditanstalt für    Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die nachstehend genannten       Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nVorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-         Gambia erhoben werden, frei.\ngestellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten:                                                                                       Artikel 4\n- Ländliche Wasserversorgung IV                                       Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich aus\n- Forstprojekt (Aufstockung und Schutz vorhandener Wälder)         der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-","424                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den           zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-        wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-          und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt       bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikels                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung In\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-       Kraft.\nGeschehen zu Banjul am 17. Februar 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Thomas Fischer-Dieskau\nFür die Regierung der Republik Gambia\nOmar B. Sey\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 15. Mirz 1994\n1.\nDas Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nTadschikistan                                                am  25. November 1993\nin Kraft getreten.\nII.\nBosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nam 1. September 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach f o 1-\ng er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit, als durch das übereinkommen gebunden be-\ntrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 1985, BGBI. II S. 1234).\nIII.\nDie Slowakei hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai\n1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen\nTschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der\nehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden be-\ntrachtet (vgl. die Bekanntmachungen vom 13. November 1985, BGBI. II S. 1234\nund vom 2. August 1991, BGBI. II S. 934).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II S. 23).\nBonn, den 15. März 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}