{"id":"bgbl2-1994-14-10","kind":"bgbl2","year":1994,"number":14,"date":"1994-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/14#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_14.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau","law_date":"1994-03-15T00:00:00Z","page":424,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["424                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den           zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-        wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-          und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt       bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikels                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung In\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-       Kraft.\nGeschehen zu Banjul am 17. Februar 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Thomas Fischer-Dieskau\nFür die Regierung der Republik Gambia\nOmar B. Sey\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 15. Mirz 1994\n1.\nDas Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nTadschikistan                                                am  25. November 1993\nin Kraft getreten.\nII.\nBosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nam 1. September 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach f o 1-\ng er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit, als durch das übereinkommen gebunden be-\ntrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 1985, BGBI. II S. 1234).\nIII.\nDie Slowakei hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai\n1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen\nTschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der\nehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden be-\ntrachtet (vgl. die Bekanntmachungen vom 13. November 1985, BGBI. II S. 1234\nund vom 2. August 1991, BGBI. II S. 934).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II S. 23).\nBonn, den 15. März 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994                                          425\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr\nVom 16. März 1994\nDas in Bonn am 11. Juli 1993 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen Repu-\nblik über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf\nder Straße ist nach seinem Art. 13 Abs. 1\nam 11. Juli 1993\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 16. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\ngelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher fest-\nund\ngelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch\ndie Regierung der Tschechischen Republik -              für Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt\nwerden.\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personenverkehr\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-\nauf der Straße zu regeln und zu fördern -\nhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\nsind wie folgt übereingekommen:\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nLinienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-\nArtikel 1                              gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-        beitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung\nlichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen    von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung,\nim grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundes-       werden als \"Sonderformen des Linienverkehrs\" bezeichnet.\nrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik und im            (3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\nTransit durch diese Staaten durch Verkehrsunternehmer, die im      der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-\nHoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen    parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen\nberechtigt sind.                                                   nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-\nArtikel 2                              partei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu\nfünf Jahren erteilt werden.\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Be-\nförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-             (4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-\nsen sowie mit Personenkraftwagen (Taxen und Mietwagen) auf         pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der\neigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für       vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-\nLeertahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.           tragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer       (5) Anträge der Verkehrsunternehmer einer Vertragspartei auf\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun           Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge gemäß Absatz 4\nPersonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als   sind mit einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums dieser\nPersonenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart    Vertragspartei dem Verkehrsministerium der anderen Vertrags-\nund Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Per-       partei unmittelbar zu übersenden.\nsonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.             (6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-\ndere folgende Angaben enthalten:\nArtikel3                                 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Per-            des antragstellenden Verkehrsunternehmers;\nsonen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus          2. Art des Verkehrs;","426                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;                                      (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. täglich, wöchent-  weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\nlich);                                                        die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-\nstattet.\n5. Fahrplan;\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab-        Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\nsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs-      gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-\nstellen);                                                     partei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;              an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten.\nEr soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs\n8. Länge der Tagesfahrstrecke;                                     gestellt werden.\n9. lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                                   (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;           Angaben enthalten:\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).                  1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndes Verkehrsunternehmers sowie gegebenenfalls des Reise-\nveranstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nArtikel 4\n2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten        3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\nvon demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-          4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\ndert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die\ndie Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt     5. Daten der Hin- und Rückfahrt;\nzum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und             6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nZielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise-\nziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu         7. Amtliche Kennzeichen der Kraftfahrzeuge;\nverstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft         8. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse.\nder Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und ge-\ngebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste           (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-\nRückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten     verkehre werden in der nach Artikel 1O gebildeten Gemischten\nmüssen Leerfahrten sein.                                             Kommission vereinbart.\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr\nArtikel 6\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen\nBehörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden          (1) Die nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5\nVertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück-          Absätze 3 und 4 erteilten Genehmigungen dürfen nur von dem\nfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.                            Verkehrsunternehmer genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie\ndürfen weder auf einen anderen Verkehrsunternehmer übertragen\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung\nwerden noch, im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag\nKraftfahrzeuge als in der Genehmigung angegeben genutzt wer-\nauf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige\nden. Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunter-\nBehörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll mindestens\nnehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer\n60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.\neinsetzen. Diese brauchen in der Genehmigungsurkunde nicht\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab-         genannt zu sein, müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung die-\nsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch         ser Urkunde mit sich führen.\ndie Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort und\n(2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun-\nHotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh-\ngen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind\nrend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie über\nbei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug\ndie Dauer des Aufenthalts enthalten.\nmitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen\n(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-         Kontrollbehörden vorzuweisen. Die Kontrolldokumente sind vor\nverkehren, Genehmigungsvordrucke, Kontrolldokumente und              Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen.\nzuständige Behörden werden erforderlichenfalls in der nach\nArtikel 1O gebildeten Gemischten Kommission erarbeitet.\nArtikel 7\nArtikel 5                                  Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieses Ab-\nkommens entfallen für jede der Vertragsparteien Zollabferti-\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\ngungsgebühren, Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im\nund Mineralölsteuer) und die Genehmigungspflicht für die Einfuhr\nSinne von Artikel 4 ist.\nin das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von:\n(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\na) Treibstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\nbedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\nvorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau\na) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,          her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird;\ndas auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reisegruppe           die Zollfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältem ist bei\nbefördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rund-            Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern je Fahrzeug\nfahrten mit geschlossenen Türen),                                   beschränkt;\nb) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen        b) Schmierstoffen, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die\nwerden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-        dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-\nrückfahrten),                                                       rung entsprechen;\nc) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-       c) Ersatzteilen und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-\nselben Verkehrsunternehmer mit einem Verkehr nach Buch-             zeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durch-\nstabe b befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den         geführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewech-\nAusgangsort zurückzubringen.                                        selte Altteile müssen wieder ausgeführt oder nach den Bestim-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1994                                              427\nmungen der jeweiligen Vertragspartei zollamtlich behandelt            übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies\nwerden.                                                               dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,\ndie Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.\nArtikel 8\n(1) Die Verkehrsunternehmer sind verpflichtet, die im anderen      5. Dem Betroffenen lst auf Antrag über die zu seiner Person\nStaat geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahr-                 vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\nzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestimmungen ein-              Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nzuhalten.\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines             erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\nVerkehrsunternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im                lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-\nanderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen                   fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft\ndieses Abkommens treffen die zuständigen Behörden der Ver-                zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags-\ntragspartei, bei der das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersu-          partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.\nchen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, bei der die\nZuwiderhandlung begangen wurde, eine der folgenden Maß-               6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die\nnahmen:                                                                   nach dem für sie geltenden Recht zu beachtenden Lö-\nschungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die\na) Aufforderung an den verantwortlichen Verkehrsunternehmer,              übermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall\ndie geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);                 der Erforderlichkeit zu löschen.\nb) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;                             7. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-               Stellen der Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung\nwortlichen Verkehrsunternehmer oder Entzug einer bereits             und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkun-\nerteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zustän-          dig zu machen und die übermittelten personenbezogenen\ndige Behörde der anderen Vertragspartei den Verkehrsunter-           Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verän-\nnehmer vom Verkehr ausgeschlossen hat.                               derung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.\n(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar\nvon der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden,                                    Artikel 10\nin deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden              Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien bil-\nist.                                                                  den eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer\n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten     Vertragspartei zusammen, um die ordnungsgemäße Durchfüh-\neinander nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts hinsichtlich      rung dieses Abkommens zu gewährleisten. Falls erforderlich,\nder Übermittlung personenbezogener Daten über die getroffenen         erarbeitet die Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer\nMaßnahmen.                                                            zuständiger Stellen Vorschläge zur Anpassung des Abkommens\nan die Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechtsvorschrif-\nArtikel9\nten.\nSoweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-\nArtikel 11\nstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden,\ngelten die nachfolgenden Bestimmungen:                                  Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien teilen sich\ngegenseitig die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nund 8 dieses Abkommens mit.\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nStelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nArtikel 12\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Er-\nsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und             Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren sonstigen\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.                           völkerrechtlichen Übereinkünften, darunter den Verpflichtungen\nder Bundesrepublik Deutschland aus der Mitgliedschaft in der\n3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Strafver-          Europäischen Gemeinschaft werden durch dieses Abkommen\nfolgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-       nicht berührt.\nlung an andere Stellen darf nur mit vomeriger Zustimmung der\nübermittelnden SteHe  erto,gen.                                                               Artikel 13\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der   (1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erfordertichkeit und       Kraft.\nVerhältnlsmäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung          (2) Dieses Abkommen bleibt in Kratt. bis eine Vertragspartei der\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-     anderen Vertragspartei schriftlich die Kündigung des Abkommens\ngen innerstaattichen Recht geltenden Obermittlungsvert>ote       mitteilt. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht  Eingang der Kündigung außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 11. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich isl\nFür die Regierung der BundesrepubHk Deutschland\nH. D. Diekmann\nMatthias Wissmann\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nStrasky"]}