{"id":"bgbl2-1994-12-5","kind":"bgbl2","year":1994,"number":12,"date":"1994-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/12#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_12.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-nigrischen Vereinbarung zur Änderung des deutsch-nigrischen Wirtschaftsabkommens","law_date":"1994-07-02T00:00:00Z","page":382,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["382                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nder deutach-nlgrlachen Vereinbarung\nzur Änderung des deutsch-nigrlachen Wirtschaftsabkommens\nVom 7. Februar 1994\nIn Niamey ist durch Notenwechsel vom 14. Januar\n1992/1. Dezember 1993 zwischen der Regierung der Buna\ndesrepubHk Deutschland und der Regierung der Republik\nNiger eine Vereinbarung zur Änderung des deutsch-\nnigrischen Wirtschaftsabkommens vom 14. Juni 1961\n(Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 42/61 vom 29. August\n1961, BAnz. Nr. 195 vom 10. Oktober 1961) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist\nam 1. Dezember 1993\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-\neinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Februar 1994\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Gerlach\nDer Botschafter                                              Niamey, den 14. Januar 1992\nder Bundesrepublik Deutschland\nSepp J. Woelker\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Vereinbarung zur Änderung des deutsch-nigrischen Wirtschaftsabkommens vor-\nzuschlagen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Niger\nkommen Oberein, die Artikel 3 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 14. Juni 1961\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nNiger zu streichen. Im Obrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverlndert gOfflg.\nFalls sich die Regierung der Republik Niger mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt,\nwerden diese Note und die das Einverstindnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nAntwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nbilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nSeiner Exzellenz\ndem Außen- und Kooperationsminister\nder Republik Niger\nHerrn Hamidou Hassane\nNiamey","--- ----------------------------------------\nNr. 12-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994                                           383\nBekanntmachung\ndes deutsch-kapverdlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 1994\nDas in Dakar am 20. Januar 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 20. Januar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Hafenausbau Fogo und Brava\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nund                                   maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                   (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-          (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap             men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVerde,                                                                und der Regierung der Republik Kap Verde durch andere Vorha-\nben ersetzt wercten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                  Artikel 2\nvertiefen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Grundlage dieses Abkommens Ist,                                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zw!~chen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nder Republik Kap Vercte beizutragen -                                 republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereinkommen:                                                                  Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kap Veroe stellt die Kreditanstalt\nArtikel 1                               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt       und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das nachstehend genann-      Republik Kap Verde erhoben wercten.\nte Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förcterungswürctigkeit fest-\ngestellt worcten ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt\nArtikel 4\n1O000000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten:                                                                Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n- Hafenausbau Fogo und Brava\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nRegierung der Republik Kap Verde zu einem späteren Zeitpunkt         ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte","--------------           ----------------------------------\n384.                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-      zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-     wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen       Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nerforderfichen Genehmigungen.                                        und Berfin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nArtikel 5                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Weft darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-       Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 20. Januar 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Fischer-Dieskau\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nLuis Dupret","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994                            385\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen\nVom 23. Februar 1994\nDas Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter\nPersonen (BGBI. 1991 II S. 1006) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für\nIsland                                                       am      1. Dezember 1993\nPortugal                                                     am         1. Oktober 1993\nUngarn                                                       am      1. November 1993\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden\nabgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte\nin Kraft getreten:\nIsland                                                                           (Übersetzung)\n\"In accordance with the provisions of Arti-      .,Nach Artikel 3 Absatz 4 erklärt Island,\ncle 3, paragraph 4, lceland declares that the    daß der Begriff „Staatsangehöriger\" (vgl.\nterm „national\" (cf. Article 3, paragraph 1.a)   Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) im Sinne\nmeans, for the purposes of the Convention,       des Übereinkommens Personen bezeich-\npersons having lcelandic nationality or per-     net, welche die isländische Staatsangehö-\nsons having their permanent residence on         rigkeit besitzen oder ihren ständigen Aufent-\nthe territory of the Republic of lceland.        halt im Hoheitsgebiet der Republik Island\nhaben.\nIn accordance with the provisions of Arti-       Nach Artikel 9 Absatz 4 behält sich Island\ncle 9, paragraph 4, lceland reserves the         das Recht vor, geisteskranke Personen in\nright to use preventive detention or hospital-   Sicherheitsverwahrung zu nehmen oder in\nisation for persons of unsound mind.             einer Anstalt unterzubringen.\nIn accordance with the provisions of Arti-        Nach Artikel 17 Absatz 3 verlangt Island,\ncle 17, paragraph 3, lceland requires that       daß ihm die Ersuchen um Überstellung und\nrequests for transfer and supporting docu-       die Unterlagen mit einer Übersetzung in die\nments be accompanied by a translation into       isländische, englische, dänische, norwegi-\nlcelandic, English, Danish, Norwegian or         sche oder schwedische Sprache übermittelt\nSwedish.\"                                        werden.\"\nPortugal                                                                         (Übersetzung)\n«A. Le Portugal appliquera la procedure          ,,A. Portugal wendet das in Artikel 9 Ab-\nprewe a l'alinea a) de l'article 9, para-       satz 1 Buchstabe a vorgesehene Ver-\ngraphe 1, dans les cas ou II est l'Etat         fahren in den Fällen an, in denen es\nd'execution;                                    der Vollstreckungsstaat ist.\nB. L'execution d'un jugement etranger            B. Die Vollstreckung eines ausländischen\ns'effectuera sur la base d'un jugement          Urteils erfolgt auf der Grundlage des\nd'un tribunal portugais qui le declare          Urteils eines portugiesischen Gerichts,\nexecutoire, apres revision et confirma-         das jenes Urteil nach Überprüfung und\ntion prealable;                                 vorheriger Bestätigung für vollstreck-\nbar erklärt.\nC. Lorsqu'il faudra adapter une sanction         C. Muß eine ausländische Sanktion ange-\netrangere, le Portugal, selon le cas,           paßt werden, so wandelt Portugal je\na\nconvertira, conformement la Loi por-            nach Lage des Falles die ausländische\ntugaise, la sanction etrangere ou redui-        Sanktion im Einklang mit portugiesi-\nra sa duree, si elle excede le maximum          schem Recht um oder verkürzt ihre\nlegal prevu par la Loi portugaise;              Dauer, falls sie das nach portugiesi-\nschem Recht vorgesehene HOchstmaß\nüberschreitet.\nD. Aux fins de l'article 3, paragraphe 4, le     D. Im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 erklärt\nPortugal declare que le terme «ressor-          Portugal, daß der Begriff „Staatsan-\na\ntissant» s'applique tous les citoyens           gehöriger\" auf alle portugiesischen\nportugais, independamment de la ma-             Staatsbürger angewandt wird, unab-\nniere dont la nationalite a ete acqui-          hängig davon, wie die Staatsangehö-\nse;                                             rigkeit erworben wurde.","386                          Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1994, Teil II\nE. Le Portugal peut admettre le transfere-       E.    Portugal kann der Überstellung von\nment d'etrangers et d'apatrides ayant             AuslAndem und Staatenlosen zu-\n1a residence habituelle dans l'Etat               stimmen, die ihren gewöhnlichen Auf-\nd'execution;                                       enthalt im Vollstreckungsstaat haben.\nF. Aux termes de l'article 16, paragraphe          F. Nach Artikel 16 Absatz 7 verlangt Por-\n7, le Portugal demande la notification            tugal, daß ihm Durchbeförderungen\ndu transit aerien sur son territoire;              auf dem Luftweg über sein Hoheitsge-\nbiet notifiziert werden.\nG. Le Portugal demande que les docu·               G. Portugal verlangt, daß ihm die Schrift-\nments auxquels fait reference l'article            stücke, auf die Artikel 17 Absatz 3\n17, paragraphe 3, soient accompagnes               Bezug nimmt, mit einer Übersetzung\nd'une traduction en portugais ou en                ins Portugiesische oder Französische\nfra~is.»                                           übermittelt werden.\"\nUngarn                                                                               (Übersetzung)\n\"Article 3, paragraph 4                            .,Artikel 3 Absatz 4\nThe term \"nationals\" is meant by Hungary           Der Begriff .Staatsangehörige\" wird von\nin the application of the Convention as            Ungarn für die Anwendung des Überein-\nincluding also non nationals sett1ed defi-         kommens so verstanden, daß er auch Per-\nnitively in the State of execution.                SOl'MU'l umfaßt, die nicht Staatsangehörige\nsind, sich aber im Vollstreckungsstaat end-\ngültig niedergelassen haben.\nArticle 16                                         Artikel 16\nHungary requires to be notified of the             Ungarn verlangt, daß ihm notifiziert wird,\ntransit by air of sentenced persons. Such          wenn verurteilte Personen auf dem Luftweg\ntransit wUI not be authorized, if the person to    durchbefördert werden. Eine solche Durch-\nbe transferred fs a Hungarian national, in         beförderung wird abgelehnt werden, wenn\naccordance with its declaration made to            es sich bei der zu überstellenden Person\nArticte 3, paragraph 4.                            um einen ungarischen Staatsangehörigen\nIm Sinne der Erklärung zu Artikel 3 Absatz 4\nhandelt.\nArticle 17, paragraph 3                            Artikel 17 Absatz 3\nlf the request for transfer and supporting         Sind das Ersuchen um Überstellung und\ndocuments are not drawn up either in Hun-          die Unterlagen weder in ungarischer noch In\ngarian or In English or French, they shall be      englischer oder französischer Sprache ab-\naccompanied by a translation lnto one of           gefaßt, so sind sie mit einer Übersetzung in\nthese languages. In cases however where a          eine dieser Sprachen zu übermitteln. Hat\nState has made a declaration Wlder this            ein Staat jedoch eine Erkllrung nach die-\nArticle that lt requires request for transfer      sem Artikel abgegeuen, in der er verlangt,\nand supporting documents to be accompa-            daß ihm das Ersuchen um Überstellung und\nnied by a translation into its own language        die Unterlagen mit einer Übersetzung in\nor into a language other than English or           seine eigene Sprache oder in eine andere\nFrench, Hungary will require on the basis of       Sprache als Englisch oder Französisch\nreciprocity, that requests for transfer and        übermittelt werden, so verlangt Ungarn auf\nsupporting documents from such States              der GrundlaiJ8 der Gegenseitigkeit, daß Er-\nshall be drawn up in Hungarian or accompa-         suchen um Uberstellung und die Unterlagen\nnied by a translation lnto Hungarian.•             aus solchen Staaten in ungarischer Spra-\nche abgefaßt oder mit einer Übersetzung in\ndie ungarische Sprache übermittelt wer-\nden.•\nFerner ist das Übereinkommen vorn 21. März 1983 über die Oberstellung\nverurteilter Personen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für\nSlowenien                                                         am          1. Januar 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Mirz 1993 (BGBI. II S. 696).\nBonn, den 23. Februar 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}