{"id":"bgbl2-1994-12-4","kind":"bgbl2","year":1994,"number":12,"date":"1994-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/12#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_12.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-namibischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-08-11T00:00:00Z","page":377,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994                     377\nBekanntmachung\nder deutsch-namlblschen Vereinbarung\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1993\nDie in Windhuk durch Notenwechsel vom 8. Dezember\n1992/13. Oktober 1993 getroffene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Namibia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist\nam 13. Oktober 1993\nin Kraft getreten. Die einleitende Note der Vereinbarung\nwird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchwelger\nDer Botschafter                                          Windhuk, den 8. Dezember 1992\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nIch beehre mich, Ihnen Im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 21. Mai 1992 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber finanzielle Zusammenarbeit sowie auf das Protokoll der deutsch-namibischen Regie-\nrungsverhandlungen vom 14. November 1991, Ziffer 2.1.2, folgende Vereinbarung über die\nÄnderung des Abkommens vom 21. Mai 1992 vorzuschlagen:\n1. Der In Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Mal 1992 fOr das Vorhaben\n.Einfachwohnungsbau Windhuk. 2. Phase'\" bereitgestellte Betrag in Höhe von bis zu\n5 000 000,- DM (in Worten: fOnf Millionen Deutsche Mark) wird um 6 000 000,- DM\n(In Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) auf bis zu 11 000 000,- DM (in Worten:\nelf Millionen Deutsche Mark) erhöht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 21. Mai\n1992 auch fQr diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Namibia mit den unter den Nummem 1 und 2\ngemachten VorschJAgen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch•\nachtung.\nHarald Ganns\nS. E. dem Minister fQr\nAuswärtige Angelegenheiten\nHerm Theo-Ben Gurlrab\nWlndhuk","378                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, TeU II\nBekanntmachung\ndes deutsch-vletnamealachen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Januar 1994\nDas in Hanoi am 14. Oktober 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-\nblik Vietnam über finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 14. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Januar 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund\nworden ist;\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -\nb) für das Vorhaben nKaffeeprojekt Buon Ma Thuot\" ein Darlehen\nbis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozia-\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nlistischen Republik Vietnam,\nc) für das Vorhaben nNiederspannungsnetz Dray Linh\" ein wei-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             teres Dar1ehen bis zu insgesamt 3 500 000 DM (in Worten:\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,\nvertiefen,                                                               wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist; bei diesem Darlehensbetrag handelt es sich um\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           eine Aufstockung des im Abkommen vom 18. November 1992\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      über die finanzielle Zusammenarbeit 1991 vereinbarten Dar-\nlehens bis zu insgesamt 6 000 000,- DM (in Worten: sechs\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Millionen Deutsche Mark), so daß sich der Gesamtbetrag für\nder Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen -                       dieses Vorhaben auf 9 500 000,- DM (in Worten: neun Millio-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark) erhöht;\nsind wie folgt übereingekommen:\nd) für das Vorhaben .,Aufforstungsprogramm II\" einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu insgesamt 5 000 000 DM (in Worten: fünf\nArtikel 1                                   Millionen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und be-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nstätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes\nes der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von der\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt; es handelt sich bei die-\na) für das Vorhaben nKautschukprojekt Buon Ma Thuot\" ein Dar-           sem Betrag um eine Aufstockung des im Abkommen vom\nlehen bis zu insgesamt 7 500 000,- DM (in Worten: sieben           18. November 1992 über finanzielle Zusammenarbeit 1991","Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994                                          379\nvereinbarten Zuschusses für das Vorhaben ,.Aufforstungs- Vietnam, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vor-\nprogramm in den Provinzen Cao Ban, Lang Son und Ha Bac . haben ein Dartehen bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nim Nordosten Vietnams• bis zu insgesamt 5 000 000.- DM rungsbeitrags zu erhalten.\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark). so daß sich der\nGesamtbetrag für dieses Vorhaben auf 10 000 000,- DM (in                                   Artikel 2\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) erhöht;\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ne) für das Vorhaben ,.RevoMerender Fonds zur Förderung von dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nSelbsthilfe-Maßnahmen und privaten Kleinbetrieben - insbe- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsondere im informellen Sekto,- einen Finanzierungsbeitrag bis Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nzu insgesamt 5 000 000.- DM (in Worten: fünf Millionen Deut- rungsbeiträge (gegebenenfalls des Finanzierungsbeitrags) und\nsche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nden ist, daß es als Vorhaben der selbsthilfeorientierten Ar-\nmutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt;                                    Artikel 3\nf)   für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Gesundheit             Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die\nund Familienplanung• einen Finanzierungsbeitrag bis zu ins-    Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ngesamt 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche      stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nMark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen        Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,    träge in Vietnam erhoben werden.\ndaß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung erfüllt.\nArtikel 4\n(2) Dieses Abkommen findet auch auf Dartehen und Finanzie-\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überläßt\nrungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen zu den\nbei den sich aus der Darteheosgewährung und der Gewährung\nin Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Vorhaben Anwendung,\nder Finanzierungsbeiträge (gegebenenfalls des Finanzierungs-\nfalls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regie-\nbeitrags) ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nrung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, solche Dartehen oder Finanzierungsbei-\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nträge von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten.\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nDabei werden für notwendige Begleitmaßnahmen stets Finanzie-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren. und erteilt\nrungsbeiträge (Zuschüsse) gewährt.\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-         men erforderlichen Genehmigungen.                       ·\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                                          Artikel 5\n(4) Falls die in Absatz 1 Buchstaben d bis f erwähnten Bestäti-      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ngungen nicht erteilt werden, können die dort erwähnten Vorhaben      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\n,,Aufforstungsprogramm in den Provinzen Cao Bang, Lang Son           oder der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (gegebenenfalls\nund Ha Bac im Nordosten Vietnams•, .RevoMerender Fonds zur           des Finanzierungsbeitrags) ergebenden Lieferungen und Leistun-\nFörderung von Selbsthilfemaßnahmen und privaten Kleinbetrie-         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Bran-\nben - insbesondere im informellen Sekto,- und „Sektorbezogenes       denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,\nProgramm Gesundheit und Familienplanung• durch Vorhaben              Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Aus-\nersetzt werden, die ebenfalls die besonderen Voraussetzungen         gestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen\nund somit durch einen Finanzierungsbeitrag (Zuschuß) gefördert                                 Artikel 6\nwerden können. Falls sie durch Vorhaben aus einem anderen\nBereich ersetzt werden. ermöglicht es die Regierung der Bundes-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nrepublik Deutschland der Regierung der Sozialistischen Republik      Kraft.\nGeschehen zu Hanoi am 14. Oktober 1993 in zwei Urschriften,\njede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFOr die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Kraemer\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nTrong","380                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber Fragen gemeinsamen lnterN-\nlm Zusammenhang mit kemtechnlscher Sicherheit und Strahlenschutz\nVom 1. Februar 1994\nDas in Kiew am 1O. Juni 1993 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine Ober Fragen\ngemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kem-\ntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz ist nach seinem\nArtikel 8 am\n5. November 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1994\nBundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hohlefelder\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber Fragen gemeinsamen Interesses\nim Zusammenhang mit kerntechnischer S_icherheit und Strahlenschutz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                In dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-\nmations- und Erfahrungsaustausch über kerntechnlsche Sicher-\nund\nheit und Strahlenschutz insbesondere zum Schutz der Bevölke-\ndie Regierung der Ukraine -                   rung beider Staaten beiträgt,\ngestützt auf die Gemeinsame Erklärung vom 9. Juni 1993 über    in Anwendung des in Wien unterzeichneten Übereinkommens\ndie Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik        vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung\nDeutschland und der Ukraine, die Möglichkeiten für eine umfas-    bei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen\" ge-\nsende Zusammenarbeit beider Selten eröffnet.                      nannt),\nIm gemeinsamen Bekenntnis zur Politik der Nichtverbreitung        in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit Im\nvon Kernwaffen und zur Stärkung der diese Politik tragenden       Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation -\nvölkerrechtlichen Übereinkünfte und internationalen Regime,\nsind wie folgt übereingekommen:\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kern-\ntechnlschen Sicherheit und des Strahlenschutzes unter Berück•\nsichtlgung der gegenseitigen Interessen und der Erfahrungen, die\nmit dem Abkommen vom 25. Oktober 1988 zwischen der Regie-                                  Geltungsbereich\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                                      Artikel 1\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ober die frühzeitige\nBenachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informa-         Dieses Abkommen gilt für Kernanlagen und die mit diesen\ntionsaustausch über Kernanlagen gesammelt worden sind, ent-       Anlagen zusammenhängenden Tätigkeiten; darunter sind zu ver-\nsprechend der vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und      stehen:\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Vor-     a) Kernreaktoren einschließlich stillgelegter Anlagen,\nsitzenden des Staatskomitees der Ukraine für die Aufsicht über\nnukleare Sicherheit unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung         b) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs,\nvom 28. November 1991 weiter zu entwickeln,                       c) die Behandlung radioaktiver Abfälle,","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 26. März 1994                                            381\nd) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder                                         Artikel 9\nradioaktiven Abfällen.                                             Für die Kosten, die durch den Informations- und Erfahrungsaus-\ne) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Be-       tausch verursacht werden, machen die Vertragsparteien keine\nförderung von Radioisotopen.                                    Erstattungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von Unter-\nlagen mit erheblichen Kosten verbunden ist und die ersuchte\nVertragspartei dies vorher mitteilt, hat die ersuchende Vertrags-\nInformations- und Erfahrungaaustauach                   partei diese nach vorheriger Absprache zu tragen.\nArtikel 2\n(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander Ober die allge-                     FrOhzeltlge Benachrichtigung\nmeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, Ober                            bei nuklearen Unflllen\nihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kemtechnischer Anlagen\nund zum Strahlenschutz des Personals. der Bevölkerung und der                                     Artikel 8\nUmwelt und über den Verwaltungsvollzug bei Genehmigungen               (1) Die Vertragsparteien benachrichtigen und informieren sich\nund Aufsicht.                                                       unverzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens.\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun-       (2) Die Information erfolgt auf direktem Weg nach den Bestim-\ngen beim Bau. Betrieb und bei der Stillegung ihrer kerntechni-      mungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Die für die Benach-\nschen Anlagen sowie über Maßnahmen zur Begrenzung der               richtigung zuständigen Stellen sind\nFreisetzung radioaktiver Stoffe und zum Strahlenschutz des Per-\n- in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium für\nsonals. der Bevölkerung und der Umwelt.\nUmwelt. Naturschutz und Reaktorsicherheit;\n(3) Die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt perio-\n- in der Ukraine: das Staatskomitee für Atomsicherheit und\ndisch. Im Falle besonderer Vorkommnisse. die nach der interna-\nStrahlenschutz.\ntionalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse. INES. nach\nStufe 2 oder höher klassifiziert werden, wird die andere Vertrags-\npartei unverzüglich informiert.                                                                   Artikel 7\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich          Die Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem Weg\nauf Wunsch und im Rahmen der nach innerstaatlichem Recht            über von ihnen gemessene ungewöhnliche, erhöhte Werte der\nbestehenden Möglichkeiten bemühen. der Regierung der Ukraine        Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 des Übereinkommens\nunter Beiziehung deutscher Beratungs- und Gutachterorganisatio-     genannten Fällen.\nnen in Fragen der Sicherheitsbewertung, dei' Genehmigung und\nAufsicht über den Bau, den Betrieb und die Stillegung kerntechni-                          Schlußbestlmmungen\nscher Anlagen und bei der radiologischen Bewertung der Auswir-                                    Artikel&\nkungen des Tschernobyl-Unfalls Unterstützung zu gewähren.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderfichen\nArtikel 3                              innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nDer Inhalt fachbezogener Gespräche zwischen den Vertrags-        Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten\nparteien sowie die gemäß Artikel 2 übermittelten Informationen      Notifikation angesehen.\nund ausgetauschten Untertagen können ohne Einschränkung ge-\n(2) Dieses Abkommen w!rd für unbegrenzte Zeit geschlossen.\nnutzt werden, sofern sie nicht von einer Vertragspartei ausdrück-\nEs kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation gekündigt\nlich als vertraulich bezeichnet worden sind. Eine Weitergabe\nwerden. In diesem Fall wird die Kündigung sechs Monate nach\nvertraulicher Informationen oder Untertagen an Dritte darf nur im\ndem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei\ngegenseitigen Einvernehmen erfolgen.\nzugegangen Ist.\n(3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das\nArtikel 4\nÜbereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft tritt.\n(1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Aus-\n(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\ntausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 2 zu\nvom 25. Oktober 1988, zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nübermittelnden Unterlagen und Informationen erfolgt Ober die\nblik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nKoordinatoren, soweit im Einzelfall kein anderer Informationsweg\nSowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem\nin Betracht kommt.\nnuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanla-\n(2) Bei Bedarf können gemeinsame Sitzungen und Tagungen          gen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndurch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden.                    der Ukraine außer Kraft.\no.\nGeschehen zu Kiew am 1 Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nIn deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTrumpf\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Ukraine\nShtelnberg"]}