{"id":"bgbl2-1994-12-11","kind":"bgbl2","year":1994,"number":12,"date":"1994-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-12-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_12.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-09-02T00:00:00Z","page":383,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["--- ----------------------------------------\nNr. 12-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1994                                           383\nBekanntmachung\ndes deutsch-kapverdlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 1994\nDas in Dakar am 20. Januar 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 20. Januar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Hafenausbau Fogo und Brava\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nund                                   maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                   (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-          (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap             men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVerde,                                                                und der Regierung der Republik Kap Verde durch andere Vorha-\nben ersetzt wercten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                  Artikel 2\nvertiefen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Grundlage dieses Abkommens Ist,                                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zw!~chen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nder Republik Kap Vercte beizutragen -                                 republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereinkommen:                                                                  Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kap Veroe stellt die Kreditanstalt\nArtikel 1                               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt       und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das nachstehend genann-      Republik Kap Verde erhoben wercten.\nte Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förcterungswürctigkeit fest-\ngestellt worcten ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt\nArtikel 4\n1O000000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten:                                                                Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n- Hafenausbau Fogo und Brava\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nRegierung der Republik Kap Verde zu einem späteren Zeitpunkt         ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte","--------------           ----------------------------------\n384.                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-      zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-     wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen       Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nerforderfichen Genehmigungen.                                        und Berfin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nArtikel 5                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Weft darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-       Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 20. Januar 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Fischer-Dieskau\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nLuis Dupret"]}