{"id":"bgbl2-1994-12-10","kind":"bgbl2","year":1994,"number":12,"date":"1994-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/12#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-12-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_12.pdf#page=8","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz","law_date":"1994-01-02T00:00:00Z","page":380,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["380                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber Fragen gemeinsamen lnterN-\nlm Zusammenhang mit kemtechnlscher Sicherheit und Strahlenschutz\nVom 1. Februar 1994\nDas in Kiew am 1O. Juni 1993 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine Ober Fragen\ngemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kem-\ntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz ist nach seinem\nArtikel 8 am\n5. November 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1994\nBundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hohlefelder\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber Fragen gemeinsamen Interesses\nim Zusammenhang mit kerntechnischer S_icherheit und Strahlenschutz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                In dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-\nmations- und Erfahrungsaustausch über kerntechnlsche Sicher-\nund\nheit und Strahlenschutz insbesondere zum Schutz der Bevölke-\ndie Regierung der Ukraine -                   rung beider Staaten beiträgt,\ngestützt auf die Gemeinsame Erklärung vom 9. Juni 1993 über    in Anwendung des in Wien unterzeichneten Übereinkommens\ndie Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik        vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung\nDeutschland und der Ukraine, die Möglichkeiten für eine umfas-    bei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen\" ge-\nsende Zusammenarbeit beider Selten eröffnet.                      nannt),\nIm gemeinsamen Bekenntnis zur Politik der Nichtverbreitung        in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit Im\nvon Kernwaffen und zur Stärkung der diese Politik tragenden       Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation -\nvölkerrechtlichen Übereinkünfte und internationalen Regime,\nsind wie folgt übereingekommen:\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kern-\ntechnlschen Sicherheit und des Strahlenschutzes unter Berück•\nsichtlgung der gegenseitigen Interessen und der Erfahrungen, die\nmit dem Abkommen vom 25. Oktober 1988 zwischen der Regie-                                  Geltungsbereich\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                                      Artikel 1\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ober die frühzeitige\nBenachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informa-         Dieses Abkommen gilt für Kernanlagen und die mit diesen\ntionsaustausch über Kernanlagen gesammelt worden sind, ent-       Anlagen zusammenhängenden Tätigkeiten; darunter sind zu ver-\nsprechend der vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und      stehen:\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Vor-     a) Kernreaktoren einschließlich stillgelegter Anlagen,\nsitzenden des Staatskomitees der Ukraine für die Aufsicht über\nnukleare Sicherheit unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung         b) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs,\nvom 28. November 1991 weiter zu entwickeln,                       c) die Behandlung radioaktiver Abfälle,","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 26. März 1994                                            381\nd) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder                                         Artikel 9\nradioaktiven Abfällen.                                             Für die Kosten, die durch den Informations- und Erfahrungsaus-\ne) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Be-       tausch verursacht werden, machen die Vertragsparteien keine\nförderung von Radioisotopen.                                    Erstattungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von Unter-\nlagen mit erheblichen Kosten verbunden ist und die ersuchte\nVertragspartei dies vorher mitteilt, hat die ersuchende Vertrags-\nInformations- und Erfahrungaaustauach                   partei diese nach vorheriger Absprache zu tragen.\nArtikel 2\n(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander Ober die allge-                     FrOhzeltlge Benachrichtigung\nmeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, Ober                            bei nuklearen Unflllen\nihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kemtechnischer Anlagen\nund zum Strahlenschutz des Personals. der Bevölkerung und der                                     Artikel 8\nUmwelt und über den Verwaltungsvollzug bei Genehmigungen               (1) Die Vertragsparteien benachrichtigen und informieren sich\nund Aufsicht.                                                       unverzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens.\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun-       (2) Die Information erfolgt auf direktem Weg nach den Bestim-\ngen beim Bau. Betrieb und bei der Stillegung ihrer kerntechni-      mungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Die für die Benach-\nschen Anlagen sowie über Maßnahmen zur Begrenzung der               richtigung zuständigen Stellen sind\nFreisetzung radioaktiver Stoffe und zum Strahlenschutz des Per-\n- in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium für\nsonals. der Bevölkerung und der Umwelt.\nUmwelt. Naturschutz und Reaktorsicherheit;\n(3) Die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt perio-\n- in der Ukraine: das Staatskomitee für Atomsicherheit und\ndisch. Im Falle besonderer Vorkommnisse. die nach der interna-\nStrahlenschutz.\ntionalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse. INES. nach\nStufe 2 oder höher klassifiziert werden, wird die andere Vertrags-\npartei unverzüglich informiert.                                                                   Artikel 7\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich          Die Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem Weg\nauf Wunsch und im Rahmen der nach innerstaatlichem Recht            über von ihnen gemessene ungewöhnliche, erhöhte Werte der\nbestehenden Möglichkeiten bemühen. der Regierung der Ukraine        Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 des Übereinkommens\nunter Beiziehung deutscher Beratungs- und Gutachterorganisatio-     genannten Fällen.\nnen in Fragen der Sicherheitsbewertung, dei' Genehmigung und\nAufsicht über den Bau, den Betrieb und die Stillegung kerntechni-                          Schlußbestlmmungen\nscher Anlagen und bei der radiologischen Bewertung der Auswir-                                    Artikel&\nkungen des Tschernobyl-Unfalls Unterstützung zu gewähren.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderfichen\nArtikel 3                              innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nDer Inhalt fachbezogener Gespräche zwischen den Vertrags-        Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten\nparteien sowie die gemäß Artikel 2 übermittelten Informationen      Notifikation angesehen.\nund ausgetauschten Untertagen können ohne Einschränkung ge-\n(2) Dieses Abkommen w!rd für unbegrenzte Zeit geschlossen.\nnutzt werden, sofern sie nicht von einer Vertragspartei ausdrück-\nEs kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation gekündigt\nlich als vertraulich bezeichnet worden sind. Eine Weitergabe\nwerden. In diesem Fall wird die Kündigung sechs Monate nach\nvertraulicher Informationen oder Untertagen an Dritte darf nur im\ndem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei\ngegenseitigen Einvernehmen erfolgen.\nzugegangen Ist.\n(3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das\nArtikel 4\nÜbereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft tritt.\n(1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Aus-\n(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\ntausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 2 zu\nvom 25. Oktober 1988, zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nübermittelnden Unterlagen und Informationen erfolgt Ober die\nblik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nKoordinatoren, soweit im Einzelfall kein anderer Informationsweg\nSowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem\nin Betracht kommt.\nnuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanla-\n(2) Bei Bedarf können gemeinsame Sitzungen und Tagungen          gen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndurch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden.                    der Ukraine außer Kraft.\no.\nGeschehen zu Kiew am 1 Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nIn deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTrumpf\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Ukraine\nShtelnberg","382                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nder deutach-nlgrlachen Vereinbarung\nzur Änderung des deutsch-nigrlachen Wirtschaftsabkommens\nVom 7. Februar 1994\nIn Niamey ist durch Notenwechsel vom 14. Januar\n1992/1. Dezember 1993 zwischen der Regierung der Buna\ndesrepubHk Deutschland und der Regierung der Republik\nNiger eine Vereinbarung zur Änderung des deutsch-\nnigrischen Wirtschaftsabkommens vom 14. Juni 1961\n(Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 42/61 vom 29. August\n1961, BAnz. Nr. 195 vom 10. Oktober 1961) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist\nam 1. Dezember 1993\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-\neinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Februar 1994\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Gerlach\nDer Botschafter                                              Niamey, den 14. Januar 1992\nder Bundesrepublik Deutschland\nSepp J. Woelker\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Vereinbarung zur Änderung des deutsch-nigrischen Wirtschaftsabkommens vor-\nzuschlagen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Niger\nkommen Oberein, die Artikel 3 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 14. Juni 1961\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nNiger zu streichen. Im Obrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverlndert gOfflg.\nFalls sich die Regierung der Republik Niger mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt,\nwerden diese Note und die das Einverstindnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nAntwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nbilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nSeiner Exzellenz\ndem Außen- und Kooperationsminister\nder Republik Niger\nHerrn Hamidou Hassane\nNiamey"]}