{"id":"bgbl2-1994-10-13","kind":"bgbl2","year":1994,"number":10,"date":"1994-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-10-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_10.pdf#page=10","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-04-02T00:00:00Z","page":330,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["330                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Februar 1994\nDas in Lima am 3. Dezember 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. Dezember 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wirtschaftliche Strukturanpassung\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Peru -                  es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, zur Finanzierung der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Devisenkosten für das Vorhaben \"Wirtschaftliche Strukturanpas-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             sung\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, ein Darlehen bis zu 50,0 Mio. DM (in Worten: fünfzig\nPeru,\nMillionen Deutsche Mark) in Gemeinschaftsfinanzierung mit der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Weltbank zu erhalten. Es muß sich hierbei um Einfuhrgüter han-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    deln, die nicht gemäß der als Anlage zu diesem Abkommen\nbeigefügten Liste ausgeschlossen sind, und für welche die Ein-\nvertiefen,\nfuhrgenehmigungen nach dem 21. Juni 1993 ausgestellt worden\nsind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (2) Die Mittel für das in Absatz 1 genannte Vorhaben werden\nwie folgt aufgebracht:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n(a) 10,0 Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nder Republik Peru beizutragen,\ngemäß der Ergebnisniederschrift über die XIII. Regierungs-\nverhandlungen vom 6. Dezember 1991.\nbezugnehmend auf die Ergebnisniederschrift der XIII. Regie-\nrungsverhandlungen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwi-         (b) 27,5 Mio. DM (in Worten: siebenundzwanzig Millionen fünf-\nschen der Republik Peru und der Bundesrepublik Deutschland                hunderttausend Deutsche Mark) aus der Umwidmung der\nvom 6. Dezember 1991 -                                                    folgenden, zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru verein-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        barten Vorhaben:","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1994                                          331\n- 5,5 Mio. DM für das Vorhaben „Programmbestimmte                schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nWarenhilfe zur Rehabilitierung von fünf Landkranken-          land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhäusern\" gemäß Abkommen vom 29. März 1982,\n- 7 ,0 Mio. DM für das Vorhaben „Basisgesundheitsversor-                                     Artikel 3\ngung Cuzco/Apurfmac\" gemäß Abkommen vom 23. De-\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nzember 1982,\nWiederaufbau (KfW) von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\n- 10,0 Mio. DM für das Vorhaben „Schulische Infrastruktur        fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nCuzco/Apurimac\" gemäß Abkommen vom 28. April                  und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\n1983,                                                         Republik Peru erhoben werden.\n- 5,0 Mio. DM für das Vorhaben „Schadensreparatur Tina-\njones\" gemäß Abkommen vom 12. Oktober 1988,                                               Artikel 4\ndie im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-             Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus der\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru         Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\ndurch das Projekt „Wirtschaftliche Strukturanpassung\" er-        Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nsetzt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der ein-        die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ngangs erwähnten Abkommen auch für diese Vereinbarung.            welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\n(c)   Weitere bis zu 12,5 Mio. DM (in Worten: zwölf Millionen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) aus nicht genutzten Zu-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nsagen des Jahres 1970 in Höhe von 757 897,17 DM, des\ngen.\nJahres 1972 in Höhe von 1 314 265,72 DM, des Jahres 1980\nin Höhe von 5 053 698,07 DM, des Jahres 1983 in Höhe von\n5 000 000,00 DM und des Jahres 1986 in Höhe von                                              Artikel 5\n374 139,04 DM.                                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nund der Regierung der Republik Peru durch andere Vorhaben              Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nersetzt werden.                                                        Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nbevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen\ndie in Artikel 2 genannten Verträge.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nArtikel 6\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu         Kraft.\nGeschehen zu Lima am dritten Dezember neunzehnhundert-\ndreiundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spani-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Peru\nEfrafn Goldenberg Schreiber\nMinister für Auswärtige Beziehungen","332                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Orucfc Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundeegesetzblatt Teil I enthltt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Tell II zu ver6ffentlichen sind.\nBundeagaeetzblatt Teil II enthilt\na) v6fken'echtfiche Übereinkünfte und die zu ihrer lnl<raftsetzung oder Durch-\nsetzung erlasaenen Rechtsvonlchriften sowie damit zusammenhlngende\nBekanntmachungen,\nb} ZolltariMnchriften.\nlaufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erachienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreia fOr Teil I und Teil II halbjlhrtich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzQglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundeegesetzbll, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt K6ln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,30 DM (3,10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei                 BundeNnzelger Yertapges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM.                                                             Postvertrlebutück · Z 1991 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthatten; der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%.\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nListe der Güter, deren Einfuhr gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 3. Dezem-\nber 1993 nicht aus dem Darlehen finanziert werden kann:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Verfahren\nzum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten\" (banned) oder „stark\nbeschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der Verein-\nten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stof-\nfen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stoffe,\nsofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet\nwerden. Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Übereinkommen vom\n20. Dezember 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force;\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juni\n1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien\"."]}