{"id":"bgbl2-1994-10-12","kind":"bgbl2","year":1994,"number":10,"date":"1994-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-10-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_10.pdf#page=8","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-01-02T00:00:00Z","page":328,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["328                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985\nzu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Verringerung von Schwefelemissionen\noder ihres grenzüberschreitenden Flusses\num mindestens 30 vom Hundert\nVom 31. Januar 1994\nDie Tschechische Republik hat am 30. September 1993 dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts -\nnach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar\n1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an das Protokoll vom 8. Juli\n1985 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende\nLuftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder\nihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert (BGBI.\n1986 II S. 1116) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. Oktober 1987 (BGBI. II S. 711) und vom 7. Mai 1990 (BGBI. II S. 471).\nBonn, den 31. Januar 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-eritreischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 1994\nDas in Addis Abeba am 11. Januar 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Eritrea über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11 . Januar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1994\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1994                                              329\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Eritrea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nim Rahmen der Vorhaben „Sektorales Einfuhrprogramm für die Privatindustrie\"\nsowie „Studien- und Fachkräftefonds\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nund\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung von Eritrea -\n(4) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDeutschland und der Regierung von Eritrea durch andere Vorha-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Eritrea,\nben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 2\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung von Eritrea zu\nschließenden Finanzierungs- bzw. Darlehensverträge, die den in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nEritrea durch Hilfe zum Wiederaufbau der Privatwirtschaft beizu-       unterliegen.\ntragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom 11. Ok-               Die Regierung von Eritrea stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-\ntober 1993 in Asmara -                                                 bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nfrei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     rung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in Eritrea\nerhoben werden.\nArtikel 1                                                           Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Die Regierung von Eritrea überläßt bei den sich aus der Gewäh-\nes der Regierung von Eritrea, von der Kreditanstalt für Wieder-        rung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-\naufbau, Frankfurt am Main,                                             sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\na) für das Vorhaben \"Sektorales Einfuhrprogramm für die Privat-        Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nindustrie\" in Kofinanzierung mit dem Wiederaufbauprogramm         Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nder Weltbank für Eritrea, wenn nach Prüfung die Förderungs-       Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag    schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nbis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nMark), und\nb) für den „Studien- und Fachkräftefonds\" einen Finanzierungs-                                    Artikel 5\nbeitrag von bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\n(2) Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Finanzierungsbeitrag       zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nbis zu 8 000 000,- DM wird in der Erwartun~ gewährt, daß die           wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nVereinten Nationen Eritrea bis Ende 1995 als LDC anerkannt             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nhaben. Falls dies nicht geschieht, wird der Betrag als Darlehen        und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbehandelt.                                                             bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung von Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,                                     Artikel 6\nweitere Finanzierungsbeiträge oder Darlehen zur Vorbereitung              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 11. Januar 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWinkelmann\nFür die Regierung von Eritrea\nMenkorios"]}