{"id":"bgbl2-1994-1-8","kind":"bgbl2","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/1#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_1.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen","law_date":"1993-11-26T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994                                          13\nArtikel 3                                  nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang                                      Artikel 5\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwihn·            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nwerden.                                                                ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nArtikel 4                                 Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien              bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben·         der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nden Transporten von Personen und Gütem im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nArtikel 6\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\ngung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-           Kraft.\nGeschehen zu Amman am 21. Oktober 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReiners\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nZiad Fariz\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderung von 1990\ndes Montrealer Protokolls über Stoffe,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 26. November 1993\nDie Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September\n1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II\nS. 1331) ist nach ihrem Artikel 2 für\nSlowenien                                                          am    8. März 1993\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 8. September 1993 und mit Wirkung von diesem Tag die Erstrek-\nkung der Änderung vom 29. Juni 1990 auf Guernsey und Hongkong notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2018).\nBonn, den 26. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}