{"id":"bgbl2-1994-1-7","kind":"bgbl2","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/1#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_1.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-11-26T00:00:00Z","page":12,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["12                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. November 1993\nDas in Amman am 21. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 6\nam 21. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. November 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(\"Wasserversorgung Groß-Amman\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nund\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -          rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens \"Was-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           serversorgung Groß-Amman\" von der Kreditanstalt für Wieder-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-          aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nschen Königreich Jordanien,                                          Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                          und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nverwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nArtikel                                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien          geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nFrankfurt/Main, für das Vorhaben „Wasserversorgung Groß-             soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin _ist, garantiert gegen-\nAmman·, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-           über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nstellt worden ist, ein Darlehen bis zu 22 000 000,-DM (in Worten:    scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nzweiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                 me\"rs aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags."]}