{"id":"bgbl2-1994-1-3","kind":"bgbl2","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/1#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_1.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung","law_date":"1993-11-25T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994                                            9\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nunterliegen.                                                        blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 3                                erforderlichen Genehmigungen.\nDie Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonsti-                                Artikel 5\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträ-    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nge in Äthiopien erhoben werden können.                              zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4\nund Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nArtikel 6\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte     Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 20. Oktober 1993 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWinkelmann\nFür die Übergangsregierung von Äthiopien\nDr. Abdulmejid Hussein\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 25. November 1993\nMit Zirkularnote vom 18. Qktober 1993 teilte der Gene-\nralsekretär der Vereinten Nationen mit. daß Bosnien -\nHerzegowina am 16. Juß 1993 seine Rechtsnach-\nf o I g e mit Wirkung vom 6. MArz 1992. dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit. zu dem Obereinkommen\nvom 7. MArz 1966 zur Beseitigung jeder Fonn von Rassen-\ndiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) notifiziert hat (vgl.\nde Bekanntmachung vom 16. Oktober 1969. BGBI. II\ns. 2211).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Oktober 1993 (BGBI. II\ns. 1994).\nBom, den~25. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}