{"id":"bgbl2-1994-1-24","kind":"bgbl2","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/1#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-1-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_1.pdf#page=5","order":24,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1993-11-15T00:00:00Z","page":5,"pdf_page":5,"num_pages":13,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994                                          5\nBekanntmachung\ndes deut8ch-mongollachen Abkommens\nüber Technlache Zusammenarbeit\nVom 15. November 1993\nDas in Ulan Bator am 29. Januar 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei Ober Techni-\nsche Zusammenarbeit Ist nach seinem Artikel 7\nam 9. November 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. November 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der· Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Mongolischen Volksrepublik -\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Be-\nreichen vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                  a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-\ntungen in der Mongolischen Volksrepublik;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und     b) Ersteflung von Planungen, Studien und Gutachten;\nVölker und                                                           c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerachafttiche\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                               (2) Die Förderung kann erfolgen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-\nnischem PersonaJ, Projektassistenten und Hilfskräften; das\nArtikel 1\ngesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-       Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.                   sandte Fachkräfte• bezeichnet;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen fOr         b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.             als „Materiar bezeichnet);\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte Ober ein-\nc) durch Aus- und Fortbildung von mongolischen Fach- und\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden\nFührungskräften und Wissenschaftlem in der Mongolischen\nals .Projektvereinbarung' bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede\nVolksrepublik, in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nVertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nanderen Lindem;\nbeit in ihrem land selbst verantwortlich. In den Projektvereinba-\nrungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens festge-         d) in anderer geeigneter Weise.\nlegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Vertrags-\nparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Beteiligten       (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nund der zeitliche Ablauf gehören.                                   fOr die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende","6                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-               diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer-\nchendes vorsehen:                                                             ber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus-\noder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nVorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-                    dieser mongolischen Fachkräfte;\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Ko-\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\nsten tragen;\naus- und fortgebildete mongolische Staatsangehörige abge-\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhatb und außer-                legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie\nhatb der Mongolischen Volksrepublik;                                    eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs-\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-                    und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nrials;                                                            g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b                     der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt\ngenannten Materials bis zum Standor.t der Vorhaben; hiervon             ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\nausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten           h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-\nAbgaben und Lagergebühren;                                              lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach\nf)    Aus- und Fortbildung von mongolischen Fach- und Führungs-               den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundesre-\nkräften und Wissenschaftlem entsprechend den jeweils gel-               publik Deutschland Obemommen wetden;\ntenden deutschen Richtlinien.                                     i)    stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-               mens und der Projektvereinbarungen befaßten mongolischen\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-                   Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrich-\ntet werden.\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gerieferte Material im Zeit-\npunkt des Überschreitens der Grenze der Mongolischen Volks-\nrepublik (bei Flugtransporten im Zeitpunkt des Eint,effet 18 auf dem .                                Artikel 4\nFlughafen in der Mongolischen Volksrepublik) in das Eigentum               (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nder Mongolischen Volksrepublik Ober; das Material steht den daß die entsandten Fachkrlfte verpflichtet werden,\ngeförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nAufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nnen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet            Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\ndie Regierung der Mongolischen Volksrepublik darüber, welche                 gen;\nTräger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung\nb) sich nicht in die inneren Angelegenhelten der Mongolischen\nihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauf-\nVolksrepublik einzumischen;\ntragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen wer-\nden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.                c) die Gesetze der Mongolischen Volksrepublik zu befolgen und\ndie Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nd) keine andere wirtschafltiche Tätigkeit als diejenige auszuü-\nArtikel 3\nben, mit der sie beauftragt sind;\nLeistungen der Regierung der Mongolischen Volksrepublik:\ne) mit den amtlichen Stellen der Mongolischen Volksrepublik\nSi.e                                                                        vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\na) stellt für die Vorhaben in der Mongolischen Volksrepublik auf           (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nihre Kosten die erforderlichen Grundstücke und Gebäude          daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\neinschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit in den   rung der Mongolischen Volksrepublik eingeholt wird. Die durch-\nProjektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes festgelegt       führende Stelle bittet die Regierung der Mongolischen Volksrepu-\nist;_                                                           blik unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik            Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Hafen-,    eines Monats· keine ablehnende Mitteilung der Regierung der\nEinfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lager-    Mongolischen Volksrepublik ein, so gilt dies als Zustimmung.\ngebühren und stellt sicher, daß das Material unverzüglich\n(3) Wünscht die Regierung der Mongolischen Volksrepublik die\nentzollt wird. Dies gilt auch für die Ausfuhr von Gegenständen,\nAbberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit\nsofern diese nach den Projektvereinbarungen im Eigentum\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland verbleiben.\nnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nDie vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der durchfüh-\nWeise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn\nrenden Stelle auch für in der Mongolischen Volksrepublik\neine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird,\nbeschafftes Material. Für die Einfuhr des gelieferten Materials\ndafür sorgen, daß die Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nwird die erforderliche Lizenz erteilt;.\nso früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-\nben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nchendes festgelegt ist;                                                                        Artikel 5\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mongolischen         (1) Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik sorgt für den\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektvereinba-   Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte\nrungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;            und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\ngehört insbesondere folgendes:\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nbald wie möglich durch mongolische Fachkräfte fortgeführt      a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-              die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nmens in der Mongolischen Volksrepublik, in der Bundesrepu-           nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen;\nblik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil-        jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist inso-\ndet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Bot-        weit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf welcher\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ulan Bator oder der         Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Regierung der\nvon dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für                Mongolischen Volksrepublik gegen die entsandten Fachkräfte","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994                                             7\nnur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend            freie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist eben-\ngemacht werden.-                                                      falls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauch-\nbar geworden oder abhanden gekommen sind;\nb) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-         c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\ngen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Auße-           Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nrungen, die im Zusammenhang mit der DurchfOhrung einer               anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste-                 Bedarfs;\nhen.                                                             d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nc) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder Zeit die           und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nungehinderte Ein- und Ausreise.                                      und Aufenthaltsgenehmigungen.\nd) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nArtikel 6\nzung, die die Regierung der Mongolischen Volksrepublik ihnen\ngewährt, hingewiesen wird.                                          Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nbereits laufenden Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\n(2) Die Regierung der Monglischen Volksrepublik                    der Vertragsparteien, soweit sie nach dem 30. September 1991\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik       begonnen wurden.\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine                                           Artikel 7\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nfür Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im             Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\nRahmen dieses Abkommens durchführen;\nkommens erfüllt sind.\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nder Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie\nEinfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm-\nSeine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\njeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien\nten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraft-\ndrei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Wasch-\ngekündigt wird.\nmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät,\nPlattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie      (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nje Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und       seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\neine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben- und kautions-        schen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Ulan Bator am 29. Januar 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, mongolischer und und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutachen und des mongoUschen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFQr die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. Woeste\nFür die Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nS. Bayarbaatar","8                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ithloplschen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. November 1993\nDas in Addis Abeba am 20. Oktober 1993 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Übergangsregierung von Äthio-\npien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 20. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. November 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Sektorales Einfuhrprogramm für die Industrie\" und andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                - .,Sektoreinfuhrprogramm LKW für die Retief and Rehabilitation\nund                                       Cornmission (RRC)8 (13 000 000,-DM)\ndie Übergangsregierung von Äthiopien -\n- .,Rehabilitierung der Zementfabrik Mugher\" (17 000 000,- DM)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           - .,Studien- und Expertenfonds• (2 000 000,- DM)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien,\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,- DM (in\nin dem Wunsch, diese freundschafttichen Beziehungen durch          Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\npartnerschafttiche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist.\nvertiefen,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Übergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  ung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kreditanstalt\nÄthiopien beizutragen,                                               für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-            (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nverhandlungen vom 25. Juni 1993 -                                    nehmen zwischen den genannten beiden Regierungen durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndingungen, zu denen sie zur Verfügoog gestellt werden, sowie\nes der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\ndas Verfahren der Auftragsvergabe     bestimmen   die zwiachen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empflnger\n- ,.$ektorales Bifuhrprogram'n für die Industrie\"' (3 000 000,- DM)  der Finanzierungsbeltrlge zu schließenden Vertrlge, die den in","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994                                            9\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nunterliegen.                                                        blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 3                                erforderlichen Genehmigungen.\nDie Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonsti-                                Artikel 5\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträ-    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nge in Äthiopien erhoben werden können.                              zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4\nund Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nArtikel 6\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte     Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 20. Oktober 1993 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWinkelmann\nFür die Übergangsregierung von Äthiopien\nDr. Abdulmejid Hussein\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 25. November 1993\nMit Zirkularnote vom 18. Qktober 1993 teilte der Gene-\nralsekretär der Vereinten Nationen mit. daß Bosnien -\nHerzegowina am 16. Juß 1993 seine Rechtsnach-\nf o I g e mit Wirkung vom 6. MArz 1992. dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit. zu dem Obereinkommen\nvom 7. MArz 1966 zur Beseitigung jeder Fonn von Rassen-\ndiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) notifiziert hat (vgl.\nde Bekanntmachung vom 16. Oktober 1969. BGBI. II\ns. 2211).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Oktober 1993 (BGBI. II\ns. 1994).\nBom, den~25. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","10                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Vertrige über den Internationalen Warenkauf\nVom 25. November 1993\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge\nüber den internationalen Warenkauf (BGBI. 198911 S. 586; 1990 II S. 1699) wird\nnach seinem Artikel 99 Abs. 2 für\nEstland                                                   am     1. Oktober 1994\nin Kraft treten.\nEs t I an d hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nach den Artikeln 12\nund 96 des Übereinkommens erklärt, daß die Bestimmungen der Artikel 11 und\n29 oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluß eines Kauf-\nvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein\nAngebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die\nschriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in\nEstland hat.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. März 1993 (BGBI. II S. 738).\nBonn, den 25. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Europäische Konferenz der Verkehrsminister\nVom 25. November 1993\nDas Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Euro-\npäische Konferenz der Verkehrsminister (BGBI. 1971 II\nS. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nPolen                         am          30. Juni 1993\nSlowenien                     am    14. Dezember 1992\nTschechische Republik          am            6. Juli 1993\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. August 1979 (BGBI. II\ns. 1015).\nBonn, den 25. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994                              11\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Paktes\nüber wlrtschaftllche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 25. November 1993\n1.\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nKap Verde                                                      am 6. November 1993\nNigeria                                                        am       29. Oktober 1993\nSchweiz                                                        am 18. September 1992.\nEr wird ferner für Armenien am 13. Dezember 1993 in Kraft treten.\nII.\nMit Zirkularnote vom 20. September 1993 teilte der Generalsekretär der Verein-\nten Nationen mit, daß Ägypten bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde\nam 14. Januar 1982 die folgende Erklärung abgegeben hatte (vgl. die Bekannt-\nmachung vom 8. Juni 1982, BGBI. II S. 579):\n(Übersetzung)\n(Traduction) (Original: arabe)                    (Übersetzung) (Original: Arabisch)\n...Vu les dispositions de 1a Chari'a isla-         ... i!'l Anbetracht der Bestimmungen der\nmique, Vu la conformite du Pacte avec les-        islamischen Scharia sowie in Anbetracht\ndites dispositions. . . nous acceptons ledit      der Übereinstimmung des Paktes mit die-\nPacte, y adherons et le ratifions ...             sen Bestimmungen . . . nehmen wir den\nPakt an, stimmen ihm zu und ratifizieren\nihn ...\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1995).\nBonn, den 25. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","12                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. November 1993\nDas in Amman am 21. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 6\nam 21. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. November 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(\"Wasserversorgung Groß-Amman\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nund\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -          rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens \"Was-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           serversorgung Groß-Amman\" von der Kreditanstalt für Wieder-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-          aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nschen Königreich Jordanien,                                          Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                          und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nverwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nArtikel                                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien          geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nFrankfurt/Main, für das Vorhaben „Wasserversorgung Groß-             soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin _ist, garantiert gegen-\nAmman·, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-           über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nstellt worden ist, ein Darlehen bis zu 22 000 000,-DM (in Worten:    scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nzweiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                 me\"rs aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994                                          13\nArtikel 3                                  nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang                                      Artikel 5\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwihn·            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nwerden.                                                                ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nArtikel 4                                 Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien              bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben·         der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nden Transporten von Personen und Gütem im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nArtikel 6\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\ngung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-           Kraft.\nGeschehen zu Amman am 21. Oktober 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReiners\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nZiad Fariz\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderung von 1990\ndes Montrealer Protokolls über Stoffe,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 26. November 1993\nDie Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September\n1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II\nS. 1331) ist nach ihrem Artikel 2 für\nSlowenien                                                          am    8. März 1993\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 8. September 1993 und mit Wirkung von diesem Tag die Erstrek-\nkung der Änderung vom 29. Juni 1990 auf Guernsey und Hongkong notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2018).\nBonn, den 26. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","14                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 26. November 1993\nDas Übereinkommen vom 22. MArz 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.\n1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nBenin                                               am 29. September 1993\nGuyana                                              am 10. November      1993\nSalomonen                                           am 15. September     1993\nSt. Lucia                                           am      26. Oktober  1993\nTuvalu                                              am      13. Oktober  1993\nin Kraft getreten; es wird in Kraft treten für\nNamibia                                             am    19. Dezember 1993\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Juli 1992\nseine Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementspre-\nchend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhän-\ngigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2016).\nBonn, den 26. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 26. November 1993\nDas Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen, - BGBI. 1988 II S. 1014 - ist nach seinem Arti-\nkel 16 Abs.3 für\nGuyana                                              am    10. November 1993\nin Kraft getreten; es wird in Kraft treten für\nNamibia                                             am    19. Dezember 1993\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Juli 1992\nseine Rechts nach f o I g e zu dem Montrealer Protokoll notifiziert. Dement-\nsprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner\nUnabhängigkeit, Vertragspartei des Protokolls geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2017).\nBonn, den 26. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994                        15\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Albanien\nVom 26. November 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der gemäß\nArtikel 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in -\nTirana vom 20. bis 22. Juli 1993 stattgefundenen Konsultationen festgestellt, daß\ndie in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Über-\neinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen\nsind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Albanien abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. November 1993 (BGBI. 1993 II S. 2403).\nBonn, den 26. November 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 2. Dezember 1949 über die Herstellung\ndiplomatischer Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und\nder Volksrepublik Albanien\n2. Abkommen vom 24. Juli 1957 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Volksrepublik Albanien über die Gewährung eines\nKredites für die Jahre 1957 bis 1960\n3. Abkommen vom 17. August 1957 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Albanien über die Zusammen-\narbeit bei der Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten landwirtschaftlicher\nNutzpflanzen\n4. Konsularvertrag vom 11. Januar 1959 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik und der Volksrepublik Albanien (GBI. 1 S. 289, 911)\n5. Vertrag vom 11. Januar 1959 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und\nder Volksrepublik Albanien über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen\n(GBI. 1 S. 295, 911)\n6. Vertrag vom 8. Oktober 1959 über Handel und Seeschiffahrt zwischen der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Volksrepublik Albanien (GBI. 1 1960 S.103, 1960 1\ns. 275)\n7. Abkommen vom 21. Januar 1960 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Albanien über den zivilen\nLuftverkehr nebst Anlage","16                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n8. Vereinbarung vom 25. März 1964 über die Änderung der Anlage zum Abkommen vom\n21. Januar 1960 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Volksrepublik Albanien über den zivilen Luftverkehr\n9. Vereinbarung vom 23. Juti 1965 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen der\nVolksrepublik Albanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nzwischen beiden Ländern nebst Ergänzung vom 2. Dezember 1967 zu dieser Verein-\nbarung\n1o. Abkommen vom 20. Juni 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der sozialistischen Volksrepublik Albanien über\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen\nWissenschaft\n11. Abkommen vom 20. Juni 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien über\ndie wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\n12. Abkommen vom 7. September 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Volksrepulbik Albanien über\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\n13. Protokoll vom 7. November 1989 der 1. Tagung der Gemischten Kommission für\nwirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwi-\nschen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der\nSozialistischen Volksrepublik Albanien\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 29. November 1993\n1.\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 Ober die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.\n1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für\nBelarus                                                           am   9. Februar 1993\nin Kraft getreten.\nBelarus hat seine Beitrittsurkunden am 23. Juli 1993 in London, am 9. Februar\n1993 in Moskau und am 22. JuH 1993 in Washington hinterlegt.\nII.\nBelize hat dem Verwahrer in London am 9. August 1985 seine Rechts-\nn ach f o I g e zu dem Vertrag notifizierl Demenlsprechend ist Belize am\n21. September 1981, dem Tag der Erlangung 98iner Unabhlngigkeit, Vertrags-\npartei des Vertrags geworden (vgl. die Bekanntmachung vom 22. März 1976,\nBGBI. II S. 552).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2014).\nBonn, den 29. November 1993\nAuswlrtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994                17\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung\numweltverändernder Techniken\n(Umweltkriegsübereinkommen)\nVom 29. November 1993\nDas Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder\neiner sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändemder Techniken (Umwelt-\nkriegsübereinkommen)- BGBI. 198311 S. 125-ist nach seinem Artikel IX Abs. 4\nfür\nUruguay                                            am   16. September 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2020).\nBonn, den 29. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\nVom 30. November 1993\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI.\n1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für\nÄgypten                                              am        30. Juli 1992\nAntigua und Barbuda                                  am     5. Februar 1989\nJamaika                                              am       21.April 1992\nLuxemburg                                            am       23. März 1991\nin Kraft getreten.\nÄgypten und Antigua und Barbuda haben ihre Beitrittsurkunde am 30. Juni\n1992 bzw. am 6. Januar 1989 in London hinter1egt.\nJamaika hat seine Beitrittsurkunde am ·22. März 1991 in London und Mexiko\nhintertegt.\nLuxemburg hat seine Ratifikationsurkunde am 21. Februar 1991 in London\nhintertegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Januar 1991 (BGBI. II S. 445).\nBonn, den 30. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}