{"id":"bgbl2-1994-1-2","kind":"bgbl2","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_1.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-11-23T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["8                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ithloplschen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. November 1993\nDas in Addis Abeba am 20. Oktober 1993 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Übergangsregierung von Äthio-\npien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 20. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. November 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Sektorales Einfuhrprogramm für die Industrie\" und andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                - .,Sektoreinfuhrprogramm LKW für die Retief and Rehabilitation\nund                                       Cornmission (RRC)8 (13 000 000,-DM)\ndie Übergangsregierung von Äthiopien -\n- .,Rehabilitierung der Zementfabrik Mugher\" (17 000 000,- DM)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           - .,Studien- und Expertenfonds• (2 000 000,- DM)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien,\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,- DM (in\nin dem Wunsch, diese freundschafttichen Beziehungen durch          Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\npartnerschafttiche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist.\nvertiefen,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Übergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  ung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kreditanstalt\nÄthiopien beizutragen,                                               für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-            (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nverhandlungen vom 25. Juni 1993 -                                    nehmen zwischen den genannten beiden Regierungen durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndingungen, zu denen sie zur Verfügoog gestellt werden, sowie\nes der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\ndas Verfahren der Auftragsvergabe     bestimmen   die zwiachen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empflnger\n- ,.$ektorales Bifuhrprogram'n für die Industrie\"' (3 000 000,- DM)  der Finanzierungsbeltrlge zu schließenden Vertrlge, die den in"]}