{"id":"bgbl2-1994-1-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_1.pdf#page=4","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 76 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds, die ein Fernlicht und ein Abblendlicht ausstrahlen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 76)","law_date":"1993-12-17T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["4                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 76\nüber elnheltllche Bedingungen\nfür die Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds,\ndie ein Fernlicht und ein Abblendlicht ausstrahlen\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 76)\nVom 17. Dezember 1993\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-\nmen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-\nrung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nECE-Regelung Nr. 76 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der\nScheinwerfer für Mopeds, die ein Fernlicht und ein Abblendlicht ausstrahlen, wird\nhiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen\ndeutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem rage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung\nNr. 76 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-\nkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 17. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n•) Die ECE-Regelung Nr. 76 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten\ndes Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemAB den Bezugsbedingungen des Verlags\nObersandt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994                                          5\nBekanntmachung\ndes deut8ch-mongollachen Abkommens\nüber Technlache Zusammenarbeit\nVom 15. November 1993\nDas in Ulan Bator am 29. Januar 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei Ober Techni-\nsche Zusammenarbeit Ist nach seinem Artikel 7\nam 9. November 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. November 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der· Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Mongolischen Volksrepublik -\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Be-\nreichen vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                  a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-\ntungen in der Mongolischen Volksrepublik;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und     b) Ersteflung von Planungen, Studien und Gutachten;\nVölker und                                                           c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerachafttiche\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                               (2) Die Förderung kann erfolgen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-\nnischem PersonaJ, Projektassistenten und Hilfskräften; das\nArtikel 1\ngesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-       Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.                   sandte Fachkräfte• bezeichnet;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen fOr         b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.             als „Materiar bezeichnet);\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte Ober ein-\nc) durch Aus- und Fortbildung von mongolischen Fach- und\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden\nFührungskräften und Wissenschaftlem in der Mongolischen\nals .Projektvereinbarung' bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede\nVolksrepublik, in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nVertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nanderen Lindem;\nbeit in ihrem land selbst verantwortlich. In den Projektvereinba-\nrungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens festge-         d) in anderer geeigneter Weise.\nlegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Vertrags-\nparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Beteiligten       (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nund der zeitliche Ablauf gehören.                                   fOr die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende","6                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-               diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer-\nchendes vorsehen:                                                             ber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus-\noder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nVorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-                    dieser mongolischen Fachkräfte;\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Ko-\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\nsten tragen;\naus- und fortgebildete mongolische Staatsangehörige abge-\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhatb und außer-                legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie\nhatb der Mongolischen Volksrepublik;                                    eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs-\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-                    und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nrials;                                                            g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b                     der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt\ngenannten Materials bis zum Standor.t der Vorhaben; hiervon             ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\nausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten           h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-\nAbgaben und Lagergebühren;                                              lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach\nf)    Aus- und Fortbildung von mongolischen Fach- und Führungs-               den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundesre-\nkräften und Wissenschaftlem entsprechend den jeweils gel-               publik Deutschland Obemommen wetden;\ntenden deutschen Richtlinien.                                     i)    stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-               mens und der Projektvereinbarungen befaßten mongolischen\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-                   Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrich-\ntet werden.\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gerieferte Material im Zeit-\npunkt des Überschreitens der Grenze der Mongolischen Volks-\nrepublik (bei Flugtransporten im Zeitpunkt des Eint,effet 18 auf dem .                                Artikel 4\nFlughafen in der Mongolischen Volksrepublik) in das Eigentum               (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nder Mongolischen Volksrepublik Ober; das Material steht den daß die entsandten Fachkrlfte verpflichtet werden,\ngeförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nAufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nnen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet            Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\ndie Regierung der Mongolischen Volksrepublik darüber, welche                 gen;\nTräger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung\nb) sich nicht in die inneren Angelegenhelten der Mongolischen\nihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauf-\nVolksrepublik einzumischen;\ntragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen wer-\nden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.                c) die Gesetze der Mongolischen Volksrepublik zu befolgen und\ndie Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nd) keine andere wirtschafltiche Tätigkeit als diejenige auszuü-\nArtikel 3\nben, mit der sie beauftragt sind;\nLeistungen der Regierung der Mongolischen Volksrepublik:\ne) mit den amtlichen Stellen der Mongolischen Volksrepublik\nSi.e                                                                        vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\na) stellt für die Vorhaben in der Mongolischen Volksrepublik auf           (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nihre Kosten die erforderlichen Grundstücke und Gebäude          daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\neinschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit in den   rung der Mongolischen Volksrepublik eingeholt wird. Die durch-\nProjektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes festgelegt       führende Stelle bittet die Regierung der Mongolischen Volksrepu-\nist;_                                                           blik unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik            Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Hafen-,    eines Monats· keine ablehnende Mitteilung der Regierung der\nEinfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lager-    Mongolischen Volksrepublik ein, so gilt dies als Zustimmung.\ngebühren und stellt sicher, daß das Material unverzüglich\n(3) Wünscht die Regierung der Mongolischen Volksrepublik die\nentzollt wird. Dies gilt auch für die Ausfuhr von Gegenständen,\nAbberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit\nsofern diese nach den Projektvereinbarungen im Eigentum\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland verbleiben.\nnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nDie vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der durchfüh-\nWeise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn\nrenden Stelle auch für in der Mongolischen Volksrepublik\neine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird,\nbeschafftes Material. Für die Einfuhr des gelieferten Materials\ndafür sorgen, daß die Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nwird die erforderliche Lizenz erteilt;.\nso früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-\nben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nchendes festgelegt ist;                                                                        Artikel 5\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mongolischen         (1) Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik sorgt für den\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektvereinba-   Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte\nrungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;            und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\ngehört insbesondere folgendes:\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nbald wie möglich durch mongolische Fachkräfte fortgeführt      a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-              die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nmens in der Mongolischen Volksrepublik, in der Bundesrepu-           nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen;\nblik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil-        jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist inso-\ndet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Bot-        weit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf welcher\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ulan Bator oder der         Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Regierung der\nvon dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für                Mongolischen Volksrepublik gegen die entsandten Fachkräfte","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1994                                             7\nnur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend            freie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist eben-\ngemacht werden.-                                                      falls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauch-\nbar geworden oder abhanden gekommen sind;\nb) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-         c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\ngen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Auße-           Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nrungen, die im Zusammenhang mit der DurchfOhrung einer               anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste-                 Bedarfs;\nhen.                                                             d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nc) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder Zeit die           und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nungehinderte Ein- und Ausreise.                                      und Aufenthaltsgenehmigungen.\nd) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nArtikel 6\nzung, die die Regierung der Mongolischen Volksrepublik ihnen\ngewährt, hingewiesen wird.                                          Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nbereits laufenden Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\n(2) Die Regierung der Monglischen Volksrepublik                    der Vertragsparteien, soweit sie nach dem 30. September 1991\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik       begonnen wurden.\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine                                           Artikel 7\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nfür Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im             Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\nRahmen dieses Abkommens durchführen;\nkommens erfüllt sind.\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nder Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie\nEinfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm-\nSeine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\njeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien\nten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraft-\ndrei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Wasch-\ngekündigt wird.\nmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät,\nPlattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie      (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nje Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und       seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\neine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben- und kautions-        schen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Ulan Bator am 29. Januar 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, mongolischer und und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutachen und des mongoUschen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFQr die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. Woeste\nFür die Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nS. Bayarbaatar"]}