{"id":"bgbl2-1993-8-3","kind":"bgbl2","year":1993,"number":8,"date":"1993-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/8#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_8.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente","law_date":"1993-02-09T00:00:00Z","page":219,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993                  219\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 8. Februar 1993\n1.\nDas übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau (BGBI. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nKambodscha                                          am 14. November 1992\nSamoa                                               am     25. Oktober 1992.\nII.\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 9. September\n1992 seine Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementspre-\nchend ist Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unab-\nhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden.\nIII.\nB u Igar i e n hat am 24. Juni 1992 dem Generalsekretär der Vereinten Natio-\nnen die R ü c k nah m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n8. Februar 1982 gemachten Vorbehalts zu Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkom-\nmens (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 1985, BGbl. II S. 1234)\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 29).\nBonn, den 8. Februar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Verelnheltllchung von Regeln über Konnossemente\nVom 9. Februar 1993\nKroatien hat der belgischen Regierung am 13. Juli\n1992 seine Rechtsnachfolge zu dem Internationalen Ab-\nkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von\nRegeln über Konnossemente (RGBI. 1939 II S. 1049)\nnotifiziert. Dementsprechend ist Kroatien am 8. Oktober\n1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Ver-\ntragspartei des Abkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. II\ns. 1177).\nBonn, den 9. Februar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","220                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung und\ndes Protokolls zur Durchführung der Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium von Rumänien\nüber die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen\nVom 9. Februar 1993\nDie in Bukarest am 24. September 1992 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministe-\nrium von Rumänien Ober die ROckObemahme von deut-\nschen und rumänischen Staatsangehörigen sowie das in\nBukarest am 28. Oktober 1992 unterzeichnete Protokoll\nzur Durchführung der Vereinbarung vom 24. September\n1992 sind nach ihren Artikeln 6 und 15\nam 1. November 1992\nin Kraft getreten; die Vereinbarung und das Protokoll wer-\nden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1993\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nReermann\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium von Rumänien\nüber die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen\nDer Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland         ten und deren Übergabe die rumänischen Behörden beabsichti-\ngen, ohne besondere Formalitäten selbst dann übernehmen,\nund\nwenn sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Perso-\ndas Innenministerium von Rumänien -                    nalausweises sind, sofem nachgewiesen oder glaubhaft gemacht\nwird, daß diese Personen die deutsche Staatsangehörigkeit be-\nin der Absicht, für die zustAndigen Behörden auf Grundlage der    sitzen.\njeweiligen innerstaatlichen Gesetze und der für sie gemeinsam\nbestehenden internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der             (2) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird nach-\ndeutschen und rumänischen Staatsangehörigen, die sich illegal         gewiesen durch\nauf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen anderen Vertragspartei\naufhalten, d. h. die die geltenden Voraussetzungen für die Ein-      - StaatsangehOrtgkeitsurkunden,\nreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, eine       - Pässe aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienstpäs-\nabgestimmte Regelung über die Rückführung zu treffen -                    se, Paßersatzdokurnent mit Lichtbild),\n- Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige Per-\nhaben folgendes vereinbart:                                           sonalausweise),\n- vortäufige Identitätsbescheinigungen,\nArtikel 1\n- Wehrpässe bzw. Militärausweise,\nÜbernahme deutscher Staataangeh6rlger\n(1) Die deutschen Behörden werden deutsche StaatsangehO-          - Kinderausweise als Paßersatz,\nrige, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet von Rumänien aufhat-    - Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993                                           221\n(3) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann glaub-        - Aussage der betroffenen Person, sofern sie die rumänische\nhaft gemacht werden durch                                                 Sprache beherrscht.\n- andere Dokumente als Wehrpässe bzw. Militärausweise, die                (4) Die rumänische Botschaft oder die rumänischen Konsular-\ndie Zugehörigkeit zu den deutschen Streitkräften belegen,          vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland werden auf An-\ntrag der zuständigen deutschen Behörden gegen Entgelt unver-\n- Führerscheine,                                                       .1üglich die für die Rückführung der zu übemehmenden Personen\n- Geburtsurkunden,                                                     notwendigen Reisedokumente ausstellen.\n- Firmenausweise,                                                         (5) Die deutschen Behörden werden Personen, bei denen die\nNachprüfung durch die rumänischen Behörden ergibt, daß sie bei\n- Versicherungsnachweise,\nder Übemahme nicht im Besitz der rumänischen Staatsangehörig-\n- Seefahrtsbücher,                                                     keit waren, zurücknehmen.\n- verläßliche Zeugenaussagen, vor allem deutscher Staatsan-\ngehöriger,                                                                                       Artikel 3\n- eigene Angaben der Betroffenen,                                                            Unberührtheltsklausel\n- die Sprache der Betroffenen.                                           Die Anwendung der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über\nden Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York\n(4) Die deutsche Botschaft oder die deutschen Konsularvertre-      vom 31. Januar 1967 sowie die sich aus den jeweiligen völker-\ntungen in Rumänien werden auf Antrag der zuständigen rumäni-          rechtlichen Übereinkünften ergebenden internationalen Verpflich-\nschen Behörden gegen Entgelt unverzüglich die für die Rückfüh-        tungen bleiben unberührt.\nrung der zu übernehmenden Personen notwendigen Reisedoku-\nmente ausstellen.                                                                                     Artikel 4\n(5) Die rumänischen Behörden werden Personen, bei denen die                                        Kosten\nNachprüfung durch die deutschen Behörden ergibt, daß sie bei\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur\nder Übemahme nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörig-\nkeit waren, unverzüglich zurücknehmen.                                Grenze des Zielstaats, einschließlich jener der Durchbeförderung\ndurch dritte Staaten, werden von dem Staat getragen, der die\nAbschiebung veranlaßt hat. Das gleiche gilt für die Fälle der\nArtikel 2                                 Rückübemahme.\nÜbernahme rumänischer Staatsangehöriger\nArtikel 5\n(1) Die rumänischen Behörden werden rumänische Staats-\nangehörige, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der Bundes-                              Durchführungsmodalitäten\nrepublik Deutschland aufhatten, und deren Übergabe die deut-              Die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Re-\nschen Behörden beabsichtigen, ohne besondere Formalitäten              gelungen, insbesondere über\nselbst dann übemehmen, wenn sie nicht im Besitz eines gültigen\n1. die Übergabemodalitäten,\nReisepasses oder Personalausweises sind, sofem nachgewiesen\noder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen die rumänische         2. die Benennung der für die Durchführung dieser Vereinbarung\nStaatsangehörigkeit besitzen.                                               zuständigen Behörden,\n(2) Der Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit wird nach-       3. die Bestimmung der Grenzübergänge für die Übergabe,\ngewiesen durch\nwerden von den Vertragsparteien in einem Durchführungs-\n- Reisepässe für rumänische Staatsangehörige,                          protokoll zu dieser Vereinbarung niedergelegt.\n- andere, von rumänischen Behörden ausgestellte Reisedoku-\nmente,\nArtikel 6\n- Personalausweise, sofern\nInkrafttreten, Geltungsdauer\ndiese Dokumente die Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben\nund vollständig sind.                                                   Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nnach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit\n(3) Der Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit kann           geschlossen.\nglaubhaft gemacht werden durch\nArtikel 7\n- Reisepässe, andere Reisedokumente oder Personalausweise,\nauch wenn deren Gültigkeitsdauer überschritten ist,                                   Suspendlerung, Kündigung\n- Führerscheine,                                                         (1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung nach Konsul-\ntation der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch\n- Arbeits- oder Angestelltenausweise,\nNotifikation suspendieren oder kündigen.\n- Seefahrerausweise,\n(2) Die Suspendierung oder Kündigung wird am ersten Tag des\n- verläßliche Zeugenaussagen, vor allem rumänischer Staats-           Monats nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertrags-\nangehöriger,                                                      partei wirksam.\nGeschehen zu Bukarest am 24. September 1992 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister des lnnem\nder Bundesrepublik Deutschland\nRudolf Seiters\nFür das Innenministerium von Rumänien\nBabiuc","222                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll\nzur Durchführung der Vereinbarung vom 24. September 1992\nzwischen dem Bundesminister des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium von Rumänien\nüber die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen\nDer Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland           (2) Ist die Übergabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-\nden während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments nicht\nund\nmöglich, wird innerhalb von fünf Arbeitstagen ein neues Reise-\ndas Innenministerium von Rumänien                   dokument mit einer Gültigkeitsdauer von weiteren sechs Monaten\nausgestellt.\n- auf der Grundlage von Artikel 5 der Vereinbarung vom\n(3) Die Höhe des Entgelts für die Ausstellung des Reisedoku-\n24. September 1992 zwischen dem Bundesminister des Innern\nments richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von\nRumänien über die Rückübernahme von deutschen und rumäni-\nschen Staatsangehörigen, im folgenden als „Vereinbarung\" be-\nArtikel 4\nzeichnet -\n(1) Wird das Übernahmeersuchen bei der zuständigen inner-\nhaben folgendes vereinbart:                                     staatlichen Behörde der ersuchten Vertragspartei gestefft, muß es\nentsprechend der vorhandenen Unterlagen und der Angaben der\nArtikel 1                             zu übergebenden Person folgende Angaben enthalten:\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständi-    - die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,\ngen sich schriftlich im voraus über die beabsichtigte Übergabe der      Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im Ho-\nin Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung           heitsgebiet der ersuchten Vertragspartei) sowie Vornamen und\ngenannten Personen.                                                     Namen der Eltern, soweit sie der ersuchenden Vertragspartei\nbekannt sind,\n(2) Das Übernahmeersuchen kann von der ersuchenden Ver-\ntragspartei                                                        - Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für\ndie Staatsangehörigkeit,\n- soweit Reisedokumente erforderlich sind, bei den Auslands-\nvertretungen, oder                                             - Tag, Uhrzeit und Ort der Übergabe gemäß der diesem Proto-\nkoll als Anlage beigefügten Liste.\n- bei den zuständigen innerstaatlichen Behörden\n(2) Artikel 3 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.\nder ersuchten Vertragspartei gestellt werden.\nArtikel 2                                                           Artikel 5\n(1) Wird das Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten           (1) Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsange-\nbei den Auslandsvertretungen der ersuchten Vertragspartei ge-      hörigkeit kann insbesondere mit den Urkunden, Belegen und\nstellt, muß es entsprechend der vorhandenen Unterlagen und der     Verfahren gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 2\nAngaben der zu übergebenden Person folgende Angaben ent-           Absätze 2 und 3 der Vereinbarung geführt werden.\nhalten:                                                                (2) Bei Vorlage der in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2\n- die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,            der Vereinbarung genannten Mittel ist die so nachgewiesene\nNamen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im Ho-      Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien anerkannt.\nheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei) sowie Vornamen und       (3) In den Fällen der Glaubhaftmachung insbesondere durch\nNamen der Eltern, soweit sie der ersuchenden Vertragspartei    die in Artikel 1 Absatz 3 und Arti~ 2 Absatz 3 der Vereinbarung\nbekannt sind,                                                  genannten Mittel gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertrags-\n- Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für       parteien als feststehend, solange die ersuchte Partei dies Im\ndie Staatsangehörigkeit.                                       Sinne der Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 5 der Verein-\nbarung nicht widerlegt.\n(2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 sind zwei Lichtbilder der zu\nübergebenden Person beizufügen.                                                                  Artikel 6\nDer Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspar-\nArtikel 3\ntei ist illegal, wenn der Staatsangehörige die geltenden Voraus-\n(1) Die Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei stellt  setzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht\nein nach Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 4 der Verein-      mehr erfüllt. Diese Voraussetzungen richten sich nach dem jewei-\nbarung beantragtes Reisedokument unverzüglich, in der Regel         ligen nationalen Recht.\njedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Er-\nsuchens mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten für die                                     Artikel 7\nHeimreise der zu übergebenden Person aus. Einer zusätzlichen\n(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beant-\nZustimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht. Nach\nwortet ein Übemahmeersuchen nach Artikel 4 Absatz 1 unver-\nAusstellung des Reisedokuments soll die Übergabe drei Tage\nzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen. Nach Ablauf\nvorher den in Artikel 14 genannten zuständigen Behörden ange-\ndieser Frist gilt die Zustimmung zur Übergabe als erteilt.\nkündigt werden. Artikel 9 bleibt unberührt. Im Falle der Übergabe\nder betroffenen Person auf dem Luftweg ist kein Reisedokument         (2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die zu übernehmende\nerforderlich.                                                      Person im Regelfall unverzüglich, möglichst innerhalb von drei","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993                                            223\nArbeitstagen, im Ausnahmefall spätestens jedoch innerhalb eines       für die Übergabe. Der Nachweis, daß die zurückzuübemehmende\nMonats. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahme-               Person nicht die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei\nersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertrags-         besitzt, ist schriftlich zu führen.\npartei.\n(3) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht\nArtikel 14\neinhalten, unterrichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertragspar-\ntei. Sie kündigt die spätere Übergabe möglichst drei Arbeitstage          (1) Zuständige Behörde der rumänischen Seite ist\nvorher unter Bezugnahme auf das frühere Übernahmeersuchen\nDirectia Generala de Pasapoarte si a\nan.\nPolitiei de Frontiera\nArtikel 8                                    Bucuresti, Strada Nicolae lorga Nr. 29\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen eigenen Staatsange-            Tel.: 0 04 00/59 66 11\nhörigen bei Vorliegen seiner unerlaubten Einreise ohne beson-             Fax.: 0 04 00/1215 00.\ndere Formalitäten in einem vereinfachten Verfahren. Uner1aubt ist\njede Einreise, wenn die nach dem Recht der rückführenden Ver-            (2) Zuständige Behörden der deutschen Seite sind\ntragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht er-      a) für das Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten an\nfüllt sind.                                                                die rumänischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik\n(2) In diesem Fall erfolgt eine Ankündigung der begleiteten             Deutschland und\nRückführung durch die zuständigen Grenzdienststeflen unter An-             für das Übernahmeersuchen an die zuständige innerstaatliche\ngabe der Personalien der betroffenen Person und des jeweil'9en             Behörde in Rumänien\nÜbergabeortes und -zeitpunktes. Unbegleitete Rückführungen\n- die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten Be-\nvon bis zu fünf Personen werden ohne vorherige Ankündigungen\nhörden der Bundesländer (Ausländerbehörden, Regie-\nvorgenommen.\nrungspräsidien, lnnenminister/-senatoren der Länder) oder\nArtikel 9\n- die Grenzschutzdirektion\nDie Vereinbarung berührt nicht das Recht der Vertragsparteien,            Roonstraße 13\nStaatsangehörige der anderen Vertragspartei, die amen gültigen                D-5400 Koblenz\nPaß, Paßersatz oder P81'S0081ausweis beSiitzen, nach Maßgabe                  Tel.: 02 61/39 91 13 (Sachgebiet 1/12)\nihrer Rechtsvorschriften über einen beliebigen Grenzübergang                                39 92 50 (Fahndungs- und\nauf dem Land- oder auf dem Luftwege zurückzuweisen, zurückzu-                                         Lagezentrale)\nschieben oder abzuschieben, ohne ihn den Behörden der anderen                 Fax.: 02 61/39 94 72.\nVertragspartei zu übergeben.\nb) für die Rückführung im vereinfachten Verfahren die jeweils\nörtlich zuständigen Grenzschutzämter.\nArtikel 10\nDie Übergabe erfolgt an den zwischen den zuständigen Be-             (3) Für die Entgegennahme des Übernahmeersuchens der\nhörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergängen und          rumänischen Behörde ist zuständig\nFlughäfen gemäß der diesem Protokoll als Anlage beigefügten              die Grenzschutzdirektion\nListe zum vereinbarten Zeitpunkt.                                        Roonstraße 13                      J\nD-5400 Koblenz\nArtikel 11                                  Tel.: 02 61/39 91 13 (Sachgebiet 1/12)\n39 92 50 (Fahndungs- und\nBei der Übergabe muß die ersuchende Vertragspartei ein „Pro-\nLagezentrale)\ntokoll über die Übergabe einer Person\" der ersuchten Vertrags-\nFax.: 02 61/39 94 72.\npartei vorlegen, das, soweit möglich, folgende Angaben enthält:\n- Vornamen und Namen,\nArtikel 15\n- Geburtsdatum und Geburtsort,\n(1) Dieses Protokoll tritt gemäß Artikel 6 der Vereinbarung in\n- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende        Kraft.\nbesondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit.\n(2) Jede Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Änderung\ndieses Protokolls mitteilen. Die Änderungen werden nach Konsul-\nArtikel 12\ntation der anderen Vertragspartei einvernehmlich festgelegt.\nDie ersuchende Vertragspartei gewährt der betroffenen Person\ndie Möglichkeit, ihre Eigentumsverhältnisse nach Maßgabe des             (3) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Konsultation\njeweiligen nationalen Rechts zu regeln.                               der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch schrift-\nliche Mitteilung suspendieren oder kündigen.\nArtikel 13\n(4) Die Änderung, Suspendierung oder Kündigung wird am\nIn den Fällen der Rücknahme nach Artikel 1 Absatz 5 und            ersten Tag des Monats nach Eingang der Mitteilung bei der\nArtikel 2 Absatz 5 der Vereinbarung gilt das gleiche Verfahren wie    anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Bukarest am 28. Oktober 1992 in zwei Urschrif-\nlen, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.\nFür den Bundesminister des Innern der\nBundesrepublik Deutschland\nReermann\nFür das 1n 1enministerium von Rumänien\nJoarza"]}