{"id":"bgbl2-1993-8-15","kind":"bgbl2","year":1993,"number":8,"date":"1993-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/8#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-8-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_8.pdf#page=15","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1991","law_date":"1993-02-10T00:00:00Z","page":231,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1993                                           231\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1991\nVom 10. Februar 1993\nDas in Rabat am 8. Januar 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1991 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 8. Januar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 1993\nBundesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                a) für die Vorhaben\nund                                      aa) ,,Agrarkreditbank CNCA, VIII. Kreditlinie\",\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                      bb) \"Forstvorhaben\",\nDarlehen bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, '!Yenn nach\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich               Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist; ·\nMarokko,\nb) für die Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              aa) ,,Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung kleiner\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu              ländlicher Zentren\",\nvertiefen,                                                               bb) \"Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Re-\ngion Loukkos (Ksar el Kebir)\",\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ncc) ,.Integrierte Wüstenbekämpfung im Draa-Tal\",\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ndd) ,.Studien- und Fachkräftefonds VI\",\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im      Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt\nKönigreich Marokko beizutragen,                                         45 000 000,- DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 3. bis 5. Juni 1991 in       rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß die\nBonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand-                unter Doppelbuchstaben aa bis cc genannten Vorhaben als\nlungen -                                                                Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       trags (nicht rückzahlbar) erfüllen.\nArtikel 1\n(2) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        bis cc bezeichneten Vorhaben · die dort genannte Bestätigung\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von           nicht erfolgen, ermöglicht es die.Regierung der Bundesrepublik\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,              Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder ande-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am           ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nMain,                                                                fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am","232                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung otler Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen VoraUSleChnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei                   BundHannlger Verlag9ges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                                                                  Postvertrlebatück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nMain, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen Finan-                               (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) Dartehen zu erhalten.                               selbst Dartehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nvon Verbindlichkeiten der Dartehensnehmer aufgrund der nach\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nland und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nArtikel 3\n(4) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa\nbis cc bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt-                                     Die marokkanische Seite übernimmt sämtliche Steuern und\nschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte                    Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesse-                                 bau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung\nrung der Lebensbedingungen der Bevölkerungsschichten mit                                der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge im Königreich\nniedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen Voraussetzun-                           Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht                         aufbau keinertei Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben im\nrückzahlbar) erfüllen, können Finanzierungsbeiträge (nicht rück-                        Königreich Marokko zu zahlen hat.\nzahlbar), anderenfalls Dartehen gewährt werden.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                                      Artikel 4\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt                              Die Regierung des Königreichs Marokko übertäßt bei den sich\nermöglicht, weitere Dartehen oder (nicht rückzahlbare) Finanzie-                         aus der Gewährung der Dartehen und der (nicht rückzahlbaren)\nrungsbeiträge von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt                         Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls An-                               und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nwendung.                                                                                 ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nArtikel 2                                         unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                            Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder1ichen Geneh-\nBedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren                           migungen.\nder Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern\nder Dartehen und (nicht rückzahlbaren) Finanzierungsbeiträge\nArtikel 5\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegen.                                                                  Kraft.\nGeschrieben zu Rabat am 8. Januar 1993 in zwei Urschriften,\njede In deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeubauer\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nDairi"]}