{"id":"bgbl2-1993-8-1","kind":"bgbl2","year":1993,"number":8,"date":"1993-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Reinrassige Zuchtrinder usw.)","law_date":"1993-03-03T00:00:00Z","page":218,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["218                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nzweiundfünfzigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Reinrassige Zuchtrinder usw.)\nVom 3. März 1993\nAuf Grund des § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes in der                  Die Bescheinigung muß den Namen der zuständigen\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1                 amtlich anerkannten Zuchtorganisation sowie das Ge-\nS. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April             burtsdatum des Zuchttieres enthalten.\n1986 (BGBI. 1S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:                                          (2) Die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung ist - außer\nbei Tieren der Codenummer 0101 1100 und in Fällen\ndes Absatzes 3 - weiter vom Nachweis abhängig, daß\nArtikel 1                                das Zuchttier im Zuchtbuch oder Zuchtregister einge-\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom                   tragen worden ist. Der Nachweis der Eintragung ist\n24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert               durch eine Bestätigung der zuständigen amtlich aner-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1992                 kannten Zuchtorganisation zu erbringen. Bei reinrassi-\n(BGBI. II S. 1230), werden die ,,Anordnungen des Bundes-             gen Zuchtschweinen, Zuchtschafen und Zuchtziegen\nministers der Finanzen zu den Codenummern 0101 1100,                 ist die Bestätigung nach Satz 2 innerhalb von sechs\n0103 1000, 0104 1010 und 0104 2010\" wie folgt geän-                  Monaten, bei reinrassigen Zuchtrindern innerhalb von\ndert:                                                                fünfzehn Monaten nach dem Monat der Überführung in\nden zoflrechtlich freien Verkehr der abfertigenden Zoll-\nstelle vorzulegen. Ist die Eintragung aus tierzuchtrecht-\n1. In der Überschrift werden nach der Codenummer\nlichen Gründen (z. B. Alter des Tieres) innerhalb der\n0101 1100 die Codenummern 0102 1010, 0102 1030\ngenannten Fristen nicht möglich, hat der Zollbeteiligte\nund 01021090 eingefügt.\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen amtlich an-\nerkannten Zuchtorganisation der abfertigenden Zoll-\n2. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:                      stelle innerhalb dieser Fristen nachzuweisen, daß das\n,,(1) Das Zuchttier ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3      Tier zu einem späteren, in der Bescheinigung genann-\nzolHrei bzw. zollbegünstigt, wenn der Zollbeteiligte mit         ten Termin eingetragen wird. Der Nachweis der Eintra-\ndem Antrag auf Überführung in den zollrechttich freien           gung ist spätestens vier Wochen nach der Eintragung\nVerkehr eine Bescheinigung der zuständigen obersten              der abfertigenden Zollstelle vorzulegen. Mußte das\nlandwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr              Zuchttier vor der Eintragung aus tierseuchenrecht-\nbestimmten Dienststelle vor1egt, wonach                          lichen Gründen oder wegen einer Krankheit oder Ver-\nletzung geschlachtet werden, ist der abfertigenden Zoll-\n1. die Einfuhr des Zuchttieres der Förderung der tieri-          stelle innerhalb der vorgenannten Fristen eine ent-\nschen Erzeugung dient und                                    sprechende Bescheinigung einer örtlichen zuständigen\namtlichen Stelle (z. B. Veterinärbehörde, Polizei-\n2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde                dienststelle) vorzulegen.\noder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende               (3) Reinrassige Zuchtrinder, Zuchtschweine, Zucht-\nUnterlagen vorgelegen haben:                                 schafe und Zuchtziegen sind zollfrei bzw. zollbegün-\nstigt, wenn der Zollbeteiligte eine wissenschaftliche\na) eine Zuchtbescheinigung des Lieferlandes, die             Forschungseinrichtung ist, das Zuchttier selbst ver-\nAngaben über Rasse, Geschlecht, Geburtsda-               wendet und mit dem Antrag auf Überführung in den\ntum, Farbe, Kennzeichnung und Herkunftsort               zollrechtlich freien Verkehr eine Bescheinigung\ndes Tieres enthält sowie                                 entsprechend Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.\"\nb) eine Bestätiguhg der zuständigen amtlich aner-\nArtikel 2\nkannten Zuchtorganisation (Züchtervereinigung\noder Zuchtunternehmen), daß das Tier im Zucht-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nbuch oder Zuchtregister eingetragen wird.            in Kraft.\nBonn, den 3. März 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}