{"id":"bgbl2-1993-7-14","kind":"bgbl2","year":1993,"number":7,"date":"1993-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/7#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-7-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_7.pdf#page=8","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-02-01T00:00:00Z","page":200,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["200                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-benlnlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 1993\nDas in Cotonou am 15. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 15. Dezember 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Wie in den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 des Protokolls der\nRegierungsverhandlungen vom 4. Juni 1992 vereinbart, werden\nund                                  Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 8 700 000,- DM (in Wor-\ndie Regierung der Republik Benin -                    ten: acht Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) aus\nden Zusagen der Jahre 1988 und 1990 reprogrammiert.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Das Abkommen vom 28. Juni 1988 zwischen der Regierung der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBenin,                                                               Benin (Vorhaben „Pisten- und Brückenprogramm Atakora\") und\ndas Abkommen vom 2. November 1990 zwischen der Regierung\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Benin (Vorhaben „Wasse,versorgung Lokossa und Athieme\")\nvertiefen,                                                           werden entsprechend geändert.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) die in den Absätzen 1 und 2 genannten Finanzierungsbeiträ-\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,                                   ge in Höhe von insgesamt 68 700 000,- DM (in Worten: achtund-\nsechzig Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) werden\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  zur Finanzierung folgender Vorhaben verwendet, wenn nach ihrer\nder Republik Benin beizutragen,                                       Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist:\nunter Bezugnahme auf die zwischen den beiden Regierungen           a) bis zu 24 000 000,- DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen\nin der Zeit vom 2. bis 4. Juni 1992 in Bonn geführten Verhandlun-         Deutsche Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe zur Unterstüt-\ngen -                                                                     zung des dritten Strukturanpassungsprogramms in Kofinan-\nzierung mit der Weltbank\";\nsind wie folgt übereingekommen:                                    b) bis zu 27 700 000,- DM \"(in Worten: siebenundzwanzig Millio-\nnen siebenhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\n.Ausbau der Straße Cotonou - Porto Novo\";\nArtikel 1\nc) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            sche Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Provinz-\nes der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt f~r            städte\";\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), neue Finanzierungsbeiträge bis\nzu insgesamt 60 000 000,- DM (in Worten: sechzig Millionen            d) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                               Mark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\".","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1993                                            201\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Benin\nRegierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt er-         erhoben werden.\nmöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nArtikel 4\nder in Absatz 3 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für            Die Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus der\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkom-    Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nmen Anwendung.                                                      von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\n(5) Die in Absatz 3 Buchstabe a bis c bezeichneten Vorhaben\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\npublik Deutschland und der Regierung der Republik Benin durch\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nandere Vorhaben ersetzt werden.\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beträge,\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der       zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-       Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nliegen.                                                              und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nvergleichbar sind.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-       Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 15. Dezember 1992 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hochschild\nFür die Regierung der Republik Benin\nHolo"]}