{"id":"bgbl2-1993-7-13","kind":"bgbl2","year":1993,"number":7,"date":"1993-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-7-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_7.pdf#page=4","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-28T00:00:00Z","page":196,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["196                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit\nVom 26. Januar 1993\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu\ndem Europäischen übereinkommen vom 21. April 1961\nüber die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit\n(BGBI. 1964 II S. 425) notifiziert. Dementsprechend ist\nSlowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung\nseiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-\nmens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. November 1992 (BGBI. 1993 II\ns. 14).\nBonn, den 26. Januar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Januar 1993\nDas in Antananarivo am 15. Dezember 1992 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 6\nam 15. Dezember 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Januar 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1993                                         197\nAbkommen\nzwische~ der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Reisprojekt Betsiboka, Phase VI\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nschen Republik Madagaskar,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar stellt\nvertiefen,                                                           die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit dem\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  trags in Madagaskar erhoben werden, frei.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,                                             Artikel4\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der Bun-         läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\ndesrepublik Deutschland in Antananarivo Nr. 868/91 vom               ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\n20. Dezember 1991 -                                                  Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen und erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                                erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, von                                    Artikels\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzierung von Investitionen und Begleitmaßnahmen im Rahmen des         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nVorhabens \"Reisprojekt Betsiboka, Phase VI\" einen Zuschuß im         zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nWege eines Finanzierungsbeitrags bis zu einem Gesamtbetrag           wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nvon 17,0 Mio. DM (in Worten: siebzehn Millionen Deutsche Mark),      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-      und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nstellt worden ist.                                                   vergleichbar sind.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 15. Dezember 1992 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Held\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nCesaire Rabenoro","198                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachun11\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 28. Januar 1993\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-\ngen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmit-\ntel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)- BGBI. 197411 S. 565;\n1988 II S. 630, 672, 865 - wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nGriechenland                                                 am 1. April 1993\nin Kraft treten.\nFerner hat Kroatien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. Au-\ngust 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen notifiziert. Dement-\nsprechend ist Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner\nUnabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n6. Februar 1976 (BGBI. II S. 386) und vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 84).\nBonn, den 28. Januar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachun_g\nüber den Gettungsbereich des Obereinkommens\nüber den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nVom 28. Januar 1993\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Na-\ntionen am 3. August 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem\nÜbereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförde-\nrungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr\n(CMR) - BGBI. 1961° II S. 1119 - notifiziert.\nDementsprechend ist Kroatien am 8. Oktober 1991, dem\nTag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei\ndes Übereinkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 28. Dezember 1961 (BGBI. 1962 II\nS. 12) und vom 8. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 66).\nBonn, den 28. Januar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1993                199\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Änderung\ndes Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets\nVom 28. Januar 1993\nNach. Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 zur Änderung des\nÜbereinkommens vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des\nOstseegebiets (Helsinki-übereinkommen) - BGBI. 1992 II S. 502 - wird\nbekanntgemacht, daß die am 22. April 1991 vorgeschlagene Änderung des\nÜbereinkommens nach seinem Artikel 23 für\nDeutschland                                         am       3. Februar 1993\nin Kraft treten wird; die Annahmeurkunde ist am 13. Oktober 1992 bei der\nRegierung von Finnland hinterlegt worden.\nDie Änderung wird ferner am 3. Februar 1993 in Kraft treten für\nDänemark\nEstland\nFinnland\nLitauen\nPolen\nRussische Föderation\nSchweden.\nBonn, den 28. Januar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Erklärung\nüber die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste\nVom 29. Januar 1993\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Na-\ntionen am 3. August 1992 seine Rechtsnachfolge zu der\nErklärung vom 20. April 1921 über die Anerkennung des\nFlaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste (RGBI.\n1932 II S. 93) notifiziert.\nDementsprechend ist Kroatien mit Wirkung vom 8. Ok-\ntober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit,\nVertragspartei dieser Erklärung geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 19. März 1932 (RGBI. II S. 93) und\nvom 9. Februar 1989 (BGBI. II S. 186).\nBonn, den 29. Januar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}