{"id":"bgbl2-1993-7-11","kind":"bgbl2","year":1993,"number":7,"date":"1993-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/7#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-7-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_7.pdf#page=22","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung sowie des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)","law_date":"1993-02-08T00:00:00Z","page":214,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["214                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nsowie des Protokolls zum Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die langfristige Finanzierung des Programms\nüber die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weltriumlgen Übertragung\nvon luftverunreinigenden Stoffen In Europa (EMEP)\nVom 8. Februar 1993\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. Septem-\nber 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem nachstehend aufgeführten Übereinkom-\nmen sowie Protokoll notifiziert. Dementsprechend ist Kroatien am 8. Oktober\n1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Überein-\nkommens und des Protokolls geworden:\na) Übereinkommen vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschrei-\ntende Luftverunreinigung (BGBI. 1982 II S. 373)\nb) Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die lang-\nfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Mes-\nsung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden\nStoffen in Europa - EMEP - (BGBI. 1988 II S. 421 ).\nFerner ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2, das Protokoll\nnach seinem Artikel 10 Abs. 2 für\nZypern                                                  am 18. Februar 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\na) 10. Juni 1991 (BGBI. II S. 796)\nb) 20. April 1989 (BGBI. II S. 431).\nBonn, den 8. Februar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}