{"id":"bgbl2-1993-7-1","kind":"bgbl2","year":1993,"number":7,"date":"1993-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-25T00:00:00Z","page":194,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["194                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-mosambikanischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Januar 1993\nDie in Maputo durch Notenwechsel vom 26. August/\n23. November 1992 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Mosambik über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist\nam 23. November 1992\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note der Verein-\nbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Januar 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nMaputo, den 26. August 1992\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 25. April 1988 zwischen unseren beiden Regierun-\ngen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Änderung dieses\nAbkommens vorzuschlagen:\n1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 25. April 1988 für das Vorhaben\n„Telexerweiterung Beira• vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu\n10 700 000,- DM (in Worten: zehn Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark)\nwird um 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) gekürzt, so daß für das\ngenannte Vorhaben nunmehr ein Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 9 700 000,- DM (in\nWorten: neun Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung steht.\nGleichzeitig wird für die Begleitmaßnahme .Personelle Unterstützung beim Betrieb und\nbei der Wartung von Telexeinrichtungen und -anlagen\" ein Finanzierungsbeitrag von\n1 000 000,- DM {in Worten: eine Million Deutsche Mark) zur Verfügung gestellt.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n25. April 1988 auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Mosambik mit den in den Nummern 1 und 2\nenthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nGehl\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister\nder Republik Mosambik\nDr. Pascoal Mocumbi"]}